Lohnberechnung im Krankheitsfall bei geringfügig Beschäftigten

  • Hallo Betriebsräte,

    folgende Problematik. Wir haben mehrere geringfügig beschäftigte MA eingestellt. Da diese unseren Produktionsbetrieb flexibel unterstützen sollen, wurde hier ein Zeitkonto hinterlegt. So bekommen die MA immer ihre 450€, auch wenn Sie mal 5h mehr oder 5h weniger arbeiten.

    Die Personalabteilung hat jetzt im HR Portal die monatlich zu leisten Stunden auf alle Wochentage verteilt. Macht für die MA 2,26h täglich. Jedoch arbeiten sie nur an einem oder zwei Tagen in der Woche und kommen somit auf ihre Gesamtstunden.

    Jetzt stellt sich für uns die Problematik, ein MA erkrankt und reicht einen Krankenschein für diesen einen Tag, an dem er geplant wurde, ein. Die Personalabteilung ist der Meinung, er bekommt dann auch nur 2,26h gut geschrieben, müsse den Rest halt nachholen. Angeblich wird dies im ganzen Konzern so gelebt.

    Wir sind damit gar nicht einverstanden und der Meinung, der MA muss die ganze Zeit gut geschrieben bekommen, die er an diesem Tag da gewesen wäre. Leider finde ich hier keinen passenden Gesetzestext, der speziell auf die Situation der geringfügig Beschäftigten passt, oder eben ein entsprechendes Urteil.

    Bevor ich jetzt daran gehe, einen Juristen zu kontaktieren, wäre ich euch für einen entsprechenden Passus dankbar.

    Beste Grüße

    Fox

  • Entgeltfortzahlung heißt, man bekommt das Entgelt fortgezahlt bzw. die Arbeitszeit angerechnet, das bzw. die man ohne Krankheit am Tag der krankheitsbedingten AU verdient bzw. gearbeitet hätte.

    Ist der MA an dem Tag für 6 Std. eingeplant gewesen, erhält er 6 Std. Entgeltfortzahlung. Ein fiktiver Durchschnittswert auf Basis von sämtlichen Werktagen im Betrieb, an denen der einzelne MA regelmäßig aber gar nicht arbeitet, ist nicht zulässig.

    § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG sagt klar: "...ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen." Es ist also auf die persönliche Arbeitszeit des AN abzustellen.

    Lag für einen bestimmten Zeitraum der AU noch keine Einteilung vor und bestehen Schwankungen in der Verteilung der Arbeitszeit, kann also höchstens ein Durchschnitt auf die tatsächlichen Arbeitstage des einzelnen AN angenommen werden.

    Das EFZG gilt dabei für alle AN gleich, egal ob Voll-, Teilzeit-, oder geringfügig Beschäftigte.

  • Hallo Fox,

    wie müssen diese Mitarbeiter denn lt. Arbeitsvertrag (oder ggf. lt. Betriebsvereinbarung) arbeiten?

    Theoretisch könnte die SAP Regelung durchaus ok sein:

    Z.B. wenn diese Mitarbeiter lt. Arbeitsvertrag eine x Tage Woche haben und bei Euch flexible Arbeitszeiten gelten, so dass diese Mitarbeiter frei entscheiden,an welchen Tagen sie wie lange kommen.
    Dass in einer solchen Situation das normale Lohnausfallprinzip nicht funktioneren kann, liegt auf der Hand. Wenn niemand im Vorfeld weiss, wann ein Mitarbeiter wie lange anwesend ist, dann muss man sich eine Hilfskonstruktion bauen. Und da ist die gleichmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die x Wochenarbeitstage die einfachste Variante.
    Und die hat natürlich nicht nur Nachteile. Wenn ein solcher Mitarbeiter Montag und Dienstag bereits seine Stunden für die Woche geschafft hat und die anderen Tage gar nicht kommen wollte. So würde der im Falle einer Krankheit ab Mittwoch dennoch Stunden auf sein Zeitkonto bekommen - also quasi Mehrarbeit durch Krankheit machen.

    Wenn diese Mitarbeiter aber ihre Arbeitszeiten nicht frei bestimmen können, dann müsste es entweder feste Arbeitszeiten oder etwas ähnliches wie einen Einsatzplan geben (BR Mitbestimmung). In solchen Fällen können und müssen natürlich die tatsächlich durch Krankheit ausgefallenen Stunden gutgeschrieben/bezahlt werden.

    Ulli

  • Hi zusammen,

    bei uns können die MA ihre Arbeitszeit nicht frei bestimmen. Sie werden für eine bestimmte Schicht geplant. Somit sind die Ausführungen von fieldcraft sehr hilfreich gewesen, danke hier für.

    Ergänzend dazu habe ich ein Urteil des BAG gefunden, das besagt:

    „Sollte ein Beschäftigter „schichtplanmäßig eingesetzt gewesen sein und während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein für ihn geltender Schichtplan bestanden haben, bestimmte sich der Zeitfaktor des fortzuzahlenden Entgelts nach den tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden“ (BAG Urteil vom 26.06.2002, 5 AZR 5/01)

    Das habe ich jetzt mal an die Personalabteilung gegeben. Mal schauen, wie die sich nun dazu positioniert. Jedoch denke ich, dass wir nun unsere Vorstellung problemlos durch bekommen werden. Bei Urteilen vom BAG ist ja auch nicht mehr wirklich Spielraum um sich zu wehren.

    Besten Dank und Gruß

    Fox

  • Hallo Fox,

    ich lese "Konzern", ich lese "SAP" und "HR", ... das scheint ja nicht gerade eine kleine Klitsche zu sein bei der du da arbeitest.

    Da könnte man dem örtlichen AG (oft ja ein kleiner Reginalfürst (GF)) stecken, dass seine Aussage durchaus dazu geeignet ist das ganze auf KBR Ebene zu heben, da dann regeln zu wollen - z. B. in einer KBV Dienstplangestaltung - was dann wiederum in SAP Konzernweit (in D) umzusetzen wäre, natürlich mit dem entsprechenden fachlichen und rechtlichen externen Sachverstand, usw. Inwieweit die Vorgesetzten stolz auf den Regionalfürsten in eurem Chefbüro sind dass sie seinetwegen diesen Aufwand und die Kosten an der Backe haben ...?

    Lukutus

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.