Arbeitgeber verweigert Vorlage von Überstundenkonten

  • Moin, moin,

    bisher haben wir vom Arbeitgeber quartalsweise eine Übersicht der Überstundensalden der Mitarbeiter erhalten.

    Nun verweigert der Arbeitgeber die weitere Herausgabe. Begründung: Er erhebt diese Daten nach eigener Auskunft nicht mehr und sieht auch keine rechtliche Grundlage für den BR dazu, diese zu verlangen...:roll:

    Wir haben die Daten u.a. dafür genutzt, die Höchstarbeitszeitgrenzen zu überwachen bzw. bei hohen Stundensalden mit dem Arbeitgeber über eine Rückführung ins Gespräch zu kommen.

    Hier also die Frage: Haben wir ein rechtlichen Anspruch auf Herausgabe dieser Daten, z.B. aufgrund § 80 Nr. 1 ..?!

    Danke und Gruß

  • Nur bei Daten, die der ArbGeb auch aufzeichnet... Ihr habt da wohl einen ganz schlauen ;)

    Wenn es nur um die Einhaltung der Höchstarbeitszeitgrenzen geht, dürfte hier §16(2) ArbZG helfen - diese Daten muss der ArbGeb erheben...

    Die Auskunftspflicht gegenüber dem BR ergibt sich dann aus §80 Abs.1 Nr. 1 (hier: Einhaltung eines Arbeitnehmerschutzgesetzes) + Abs 2 BetrVG.

    Die andere Aussage hingegen... Nichtaufgezeichnete Überstunden? ?? ???

    Gibt es bei Euch eine BV zum Thema Arbeitszeiten, Gleitzeit, Überstunden, etc.? Oder sind bei Euch geleistete Überstunden im Umfang von XX Stunden mit dem Gehalt abgegolten?

    Werden dem BR die geplanten Ü-Stunden rechtzeitig vor deren Ableistung zur Genehmigung vorgelegt? Wenn nicht, gibt es wohl permanente Verstöße gegen §87(1) Nr. 3, die ihr duldet?

    Und an der Stelle liegt dann wohl auch ein Lösungsansatz: Notfalls erzwingt ihr eine solche BV zum Thema Arbeitszeiten, Gleitzeit, Überstunden, etc. - mit Regelung der Genehmigung, des zulässigen Umfangs eines "Stundenkontos", Regel zu dessen Aufzeichnung, Regeln zur "Rückführung" (Auszahlung? Freischichten?), ...

    Die Auskunftspflicht gegenüber dem BR ergibt sich dann ebenfalls aus §80 Abs.1 Nr. 1 (hier: Einhaltung einer BV) + Abs 2 BetrVG.

    Erstmal fürs Erste...

  • Hallo,

    m.E. hat der BR einen Anspruch auf Einsicht, der über die Einsicht in die Dokumentation nach den Mindestaufzeichnungspflichten (denen der AG nicht entkommt) des § 16 II ArbZG (Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen ... Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.) hinausgeht.

    Der BR muss nämlich überprüfen können, ob die Mitbestimmungsrechte eingehalten wurden, und wie soll er das bzgl. der ArbZ-Verteilung und der Überstunden tun, wenn der AG ihm die Informationen vorenthält?

    Habt Ihr keine BVen zum Thema?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.