"Konzernleihe"

  • Moin,

    folgende Kostellation: Bei uns beschäftigen Mitarbeiter (AG) wurde heute mitgeteilt, das sie aushilfsweise in unserer 100% Tochtergesellschaft (GmbH) tätig werden sollen.

    Hier handelt es sich aber um zwei seperate Betriebe mit jeweils einem eigenen Betriebsrat.

    Wir als BR's wurde über die Maßnahem bisher nicht informiert/angehört.

    Für die GmbH stellt dies wohl Einstellungen dar (§99), oder..?

    Wie siehts bei der AG aus, welche § greifen hier?!

    Danke und Gruß

  • Ein herzliches Moin zurück! ;)

    Für die GmbH zieht tatsächlich, wie von dir geschrieben, der § 99 BetrVG, da es im aufnehmenden Betrieb sicher eine Einstellung ist.

    Nun regelt der § 99 BetrVG aber nicht nur die Mitbestimmung bei Einstellungen, sondern auch die bei Versetzungen. (Gleicher Satz im Absatz 1 des § )

    Ob es sich hierbei aber um eine Versetzung handelt kannst du besser entscheiden als wir.

    Die Legaldefinition von Versetzungen findest du unter § 95 (3) BetrVG.

    Dort heißt es:

    (3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

    Da wir bis jetzt weder die Dauer noch die Umstände kennen, können wir keine endgültige Aussage treffen.

    Aber ganz generell: über die Dauer von mehr als einem Monat braucht man wohl kein Wort zu verlieren, das sollte selbsterklärend sein.

    Was aber sind erhebliche Änderungen der Umstände?

    Nun, sitzen beide Firmen im gleichen Gebäude, oder zumindest auf dem gleichen Gelände wäre zunächst von einer erheblichen Veränderung nicht auszugehen, solange die Tätigkeit in etwa die gleiche ist (z.B. Sachbearbeiterin in der Buchhaltung)

    Ist sie aber, z.B. einfache Arbeiterin in der Bestückung von Platinen (nur um mal ein Beispiel zu nehmen) und soll jetzt im Reinstraum bei den Chips aushelfen, wäre trotz räumlicher Nähe von erheblicher Veränderung auszugehen.

    Ich hoffe, du verstehst jetzt, warum wir (ohne genaue Kenntnisse der Umstände) keine Aussage treffen können.

    Wobei, doch, die Frage nach den §§ habe ich ja beantwortet. § 99 i.V.m. § 95 BetrVG

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo,

    ich stimme Moritz da 100%ig zu.

    Beim "annehmenden" Betrieb liegen Einstellungen vor, bei denen der dortige BR ordnungsgemäß nach § 99 BetrVG wie bei jeder anderen Einstellung auch zu beteiligen wäre. Beim "abgebenden" Betrieb liegen u.U. Versetzungen vor, was zu prüfen wäre. Moritz hat ja schon beschrieben, was die Kritierien sind. Um dies prüfen zu können, müsste der BR aber natürlich erst einmal vollumfänglich informiert werden, das ist ja bislang wohl unterlassen worden. Für beide BRe ergibt sich jedenfalls Handlungsbedarf.

    Außerdem: Individualrechtlich stellt sich mir die Frage, ob in den jeweiligen AVen die Möglichkeit der Verleihe an einen anderen AG aufgeführt ist, ob also die Zuweisung von Arbeit bei einem anderen AG überhaupt im Rahmen des Direktionsrechtes liegt.

    Grüsse Winfried

    Edit, ich habe zwar gerade keine Kommentierungen zur Hand, aber schon ein wenig Internetrecherche erbringt folgende Hinweise:

    :arrow: Eine Konzernleihe ist nur statthaft, wenn eine entsprechende Klausel im AV (die wiederum der Inhaltskontrolle unteriegt) bzw. die Zustimmung des/der AN vorliegt.

    :arrow: Die Abtretung des Weisungsrechtes an eine dritte Partei ist i.d.R. mit einer gravierenden Änderung der Arbeitsorganisation verbunden, so dass man im Regelfall von einer Versetzung ausgehen muss.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.