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meines Wissens gibt es keine Frist, wann eine Abmahnung "ungültig" wird. Je älter jedoch eine Abmahnung wird desto wirkungsloser wird sie und hat ggf. vor Gericht keine Aussagekraft mehr. Es ist deshalb ziemlich egal, ob eine Abmahnung, die schon Jahre alt ist, in der Personalakte steckt oder nicht.
ich stimme zu. Wie lange eine Abmahnung in die Zukunft wirkt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, eine feste Frist gibt es da nicht. Je länger die SAbmahnung zurückliegt, dest mehr verliert sie an Wirkung.
unsere Kollegen fragen auch immer wieder nach einer solchen Frist: Eine Abmahnung die Jahre in einer Personalakte schlummert hat zwar kaum Konsequenzen; aber die Kolleginnen und Kollegen fühlen sich mit einer "sauberen" Personalakte einfach besser.
Ich empfehle in solchen Fällen meist, nach einer angemessenen Zeit beim Vorgestzten nachzufragen, ob die Abmahnung entfernt werden kann. Was angemessen ist, muss im Einzelfall beurteilt werden und hierbei kommen unterschiedliche Personen gelegentlich auch zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Aber in den meisten Fällen kommt es zur Einigung.
Vor wenigen Wochen ist es sogar vorgekommen, dass eine Abteilungsleitung von sich aus die Abmahnung entfernt hat. Die Begründung lautete: "Die Mitarbeiterin macht ja einen guten Job, da muss man die dumme Geschichte vom letzten Jahr auch 'mal vergessen können."
Das jeder Fall anders zu bewerten ist, ist unstrittig. Aber müsste nicht schon bei Erteilung der Abmahnung bestimmt werden wie schwerwiegend der Fall ist? Und somit das Entfernungsdatum feststehen?
und dann zu deiner Frage und schon gegebenen Antworten. Die Anmerkungen befridigen Dich nicht wirklich, zu mindest habe ich den Eindruck aber es ist so wie es ist es gibt keine Frist!
Und das sage ich dir als Ehrenamtlicher Richt am LAG Stuttgart
Abmahnung
Begriff:
Rüge eines Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten, verbunden mit Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen (insbes. Kündigung) für den Wiederholungsfall.
Form:
Mündlich oder schriftlich.
Mitbestimmung des Betriebsrats:
Keine; aber Informationsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG.
Abgrenzung zur mitbestimmungspflichtigen Betriebsbuße (z. B. Verwarnung, Verweis):
Durch Betriebsbuße wird nicht ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag gerügt, sondern ein Verstoß gegen die – im Mitbestimmungswege geregelte – betriebliche Ordnung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) geahndet.
Rechte des Betroffenen:
Beschwerde beim Betriebsrat (§§ 84, 85 BetrVG); allerdings kein Einigungsstellenspruch, weil Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist (§ 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
Gegendarstellung, die auf Verlangen zur Personalakte zu nehmen ist (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
Klage auf Entfernung der ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte und Vernichtung der Abmahnung bzw. Klage auf Rücknahme einer mündlich ausgesprochenen Abmahnung.
h.M.
Nach zwei Jahren kann man die Entfernung verlangen allerdings muss man Klagen da kein AG sie freiwillig entfernt.
super, danke vielmals. Dein Link hat das Thema ja nun aufgeklärt und die Frage des Threadstarters letztgültig beantwortet.
Wieder was gelernt.
Mir war es bislang schon klar, dass die Behauptung, nach ein oder zwei Jahren müssten Abmahnungen automatisch entfernt werden, nur ein altes Märchen ist. Mir war aber nicht klar, dass das BAG entschieden hat, dass der AG Abmahnungen prinzipiell auch dann noch in der Personalakte behalten darf, wenn ihre Wirksamkeit nicht mehr gegeben ist.
es geht auch anders. Wir haben innerhalb der Arbeitsordnung mit unserem AG vereinbart, dass Abmahnungen nach 2 Jahren aus der Personalakte entfernt werden. Dabei spielt die "Schwere" des Vergehens keine Rolle. Einige MA haben dies nach 2 Jahren bei der Einsicht in ihre PA überprüft- es wird vom AG gemacht.
Wir haben innerhalb der Arbeitsordnung mit unserem AG vereinbart, dass Abmahnungen nach 2 Jahren aus der Personalakte entfernt werden.
Nicht schlecht. Eine solche BV ist jedoch freiwillig, d.h. der AG kann nicht zu so einer Regelung gezwungen werden. Wie habt Ihr Euren AG denn dazu gekriegt?
unsere Arbeitsordnung war ca. 15 Jahre alt und stammte noch aus einer Zeit ohne BR. Deshalb waren viele Regelungen nicht mehr zeitgemäß. Wir haben die AO gemeinsam mit der GF überarbeitet und diese Regelung einfach mit aufgenommen- der AG hat akzeptiert.