Behinderungsgrad 40 und Gleichstellung bzw. Antrag auf Verschlimmerung

  • Hallo zusammen,

    folgende Konstellation:

    Arbeitskollege Jahrgang 1953 hat einen Behinderungsgrad von 40.

    Ist es empfehlenswert einen Antrag auf Gleichstellung zu beantragen, oder erst einmal einen Verschlimmerunsantrag zu stellen mit derm Ziel einen Schwerbehinderungsgrad von 50 zu erlangen. Oder evtl. parallel beides gleichzeitig. Wer hat hier schon Erfahrungen gesammelt?

    Vorab vielen Dank für Eure Infos und ein schönes WE

    wünscht Christian1952

  • Hallo,

    da eine Gleichstellung idR deutlich schneller geht, ist unbedingt das parallele Vorgehen empfehlenswert. Dies hat der Gesetzgeber auch ausdrücklich so gewollt - zB auch bei laufendem Widerspruch.

    Deswegen wird dies auch bei der GS-Antragstellung ausdrücklich abgefragt

  • Hallo, Christian 1952,

    die GS-Antragsformulare sind nicht Deutschlandweit genau gleich. Sie unterscheiden sich in Layout und Fragestellung, dies habe ich persönlich anhand verschiedener Anträge aus unterschiedlichen Gegenden so gesehen.

    Deshalb ist es auch nicht überall so, dass das parallele Vorgehen, wie von whoepfner geschrieben, ausdrücklich abgefragt wird.

    Es grüßt Dich

    SBV-NH

  • Hallo,

    bei einen Antrag auf Verschlimerung, den es eigenlich nicht gib, es ist ein Antrag auf eine Neubewrtung,muss man beachten das der Grund für den GDB auch noch mit 40 bewerdet wird, den es kann sein das das die Betinungen sich geändert haben und am Ende ein nidriegerer GDB raus kommt.

    Es ist deshalb wichtig genaue Informationen einzuhole, nicht das am Ende ein GDB von 20 raus kommt und man dann garnichts hat.

    Es soll schon Fälle gegeben hat da wr am Anfang ein GDB 50 gegeben und am Ende gab es dann noch 30 und der Jennige verlor denn Anspruch auf vorzeigen Eintrit in die Altersrent ohne abzüge.

    Ergo

  • Hallo SBV-NH,

    ich weiß nicht, von welchen Formularen Du redest.
    Im nach wie vor gültigen Gleichstellungerlass der Bundesagentur für Arbeit von 2002 findet sich im Anhang das bundesweit vorgeschriebene Antragsformular (es wurde lediglich die Kopfzeile geändert), bei dem unter Nummer 2 die Frage nach laufendem Erhöhungsantrag bzw. Widerspruchs-/Klageverfahren gestellt wird:

    http://www.schwbv.de/text/erlass_zur_gleichstellung.pdf

    ergo: Im Gegensatz zu den bundesweit einheitlichen Gleichstellungsanträgen sind die Formulare für Schwerbehinderung je nach Bundesland unterschiedlich und heißen auch unterschiedlich, wenn man eine Verschlimmerung geltend machen will. (Änderungsantrag, Neufeststellungsantrag, Erhöhungsantrag...)

  • Hallo Wolfgang

    das kind hat halt verschiedene Namen, aber untern Strich ist es halt eine Neufestellung und es kann sein das man an Ende schlechter da steht.

    Die Meisten glauben wenn man einen Verschlimmerungn Antrag stellt das man am Ende genauso da steht wie vorher oder besser und genau davor haben uns alle Referenten, sei es Anwälte oder vom Versorgungsamt, das das eben nicht sein muss es kann auch weniger werten.

    Deshalb sage ich jeden der das machen will das es im entefekt eine Neufeststellung ist und dann sehen es die Meisten etwas klarer.

    Ergo

  • Sorry ergo,

    Du pauschalisierst etwas zu sehr.

    Bei der Absenkung eines GdB hat sich das Versorgungsamt an die Verfahrensvorschrift des § 48 SGB X

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html

    zu halten. Insbesondere hat bei derartigen Herabstufungen von Amts wegen das Versorgungsamt die Nachweispflicht, das wirklich eine "Änderung der Verhältnisse" erfolgt ist.

    Dies sind im wesentlichen drei Fälle:

    1. Der sbM beantragt eine Neufeststellung, sei es wegen Verschlimmerung einer bereits bewerteten Behinderung, sei es eine neu hinzugekommene Behinderung - dann bezieht sich aber die Möglichkeit des VA zur Neubewertung nur auf die beantragten Behinderungen, sofern nicht Fall 2 oder 3 vorliegen:

    2. Es hat tatsächlich eine Änderung der Bewertungsgrundlagen der VersmedV gegeben.

    3. Es gab eine Heilungsbewährung, die auch so durch Bescheid festgestellt wurde.

    Trifft Fall 2 und 3 nicht zu, dann darf das Versorgungsamt nicht "einfach so!" alles neu bewerten, wenn dies nicht beantragt war.

    Will das VA eine Behinderung bewerten, deren Neubewertung nicht beantragt war, hat es sowieso weitere recht umfangreiche Verfahrensvorschriften des SGB X zu beachten - beginnend mit einer verpflichtenden Anhörung - bei denen viele Fehler gemacht werden, die anfechtbar sind.

  • Hallo Wolfgang,

    ich habe nie von "einfach so" geschrieben sondern nur das es da ein Risiko geben kann und ein Möglichkeit besteht das es auch nach hinten los gehen kann!

    In meinen Bescheit steht das ich wenn sich der Zustant verbessert das dem Amt melten muss.

    Wenn sich die Bedigungen ändern muss eigenlich von Amtswegen gebrüft werden ob der SB noch die betinungen erfült, das mach aber keiner weil das eine Arbeit wäre die nicht zubewelldiegen ist ,also läst man es so wie es ist, beantragt ein SB eine Verschlimmerung wird geprüft ob es noch so ist wie es war.

    Wenn nicht na dann. Wenn ja bekommt er was ihm zusteht.

    Ich meine nur das sich alle genau informiern sollen ob es Sinn macht oder nicht und nich einfach blind links los rennt und dann ins Messer.

    Deshalb sage ich : Erst informiren und dann handeln.

    Ergo

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.