Teilzeitvertrag / Befristung

  • Eine Teilzeitmitarbeiterin hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

    Nun hat sie befristet ihre Teilzeitquote bis zum 31.03.2013 erhöht.

    Auch nach dem 01.04.2013 hat sie nach der erhöhten Arbeitszeit gearbeitet und der Arbeitgeber

    hat "nichts gemerkt" oder reagiert.

    Hat die Mitarbeiterin jetzt einen unfristeten Anspruch auf die damals befristete Arbeitszeiterhöhung?!

    Danke und Gruß

  • Zitat von jaap5:

    Hat die Mitarbeiterin jetzt einen unfristeten Anspruch auf die damals befristete Arbeitszeiterhöhung?!

    Woher sollte dieser Anspruch stammen? Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • jaap5 zielt mutmaßlich darauf ab, ob es eine Analogie gibt, in Bezug auf eine unwirksame Befristung (d.h. ähnlich dem Feststellungsanspruch, dass ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis ensteht, wenn eine sachgrundlose Befristung stillschweigend, also ohne wirksame Anschlussvereinbarung zeitlich überschritten wird), oder ob eine stillschweigende Vertragsänderung durch konkludentes Handeln entsteht.

    Nicht, dass der AG kommt und plötzlich sagt: Die erhöhte Arbeitszeit war ja nur befristet, ab sofort will ich wieder nur noch die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit abrufen und bezahlen. MA hat aber wohl Gefallen an der erhöhten Arbeitszeit und dem Mehrverdienst gefunden.

  • Hallo,

    ach so, Du meinst, das zielt auf § 14 IV TzBfG ab? Hilft hier m.E. aber auch nichts, der fragliche Passus betrifft (Fettung von mir) die Befristung des Arbeitsverhältnisses, nicht die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (siehe z.B. ErfK § 14 TzBfG Rn 114).

    Will sagen: Ein Anspruch auf unbefristete Weiterführung der ArbZ-Erhöhung besteht nicht.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Stimmt: Sollte der AG die Zahlung der Arbeitszeit als Überstunden verweigern (was die Mehrarbeit bei wirksam abgelaufener Vereinbarung über die vorübergehend erhöhte Arbeitszeit ja wäre) und der AN kann nicht nachweisen, dass sie a) aufgrund der zugeteilten Arbeitsmenge erforderlich und b) angeordnet oder zumindest stillschweigend geduldet wurde, dann besteht kein Vergütungsanspruch.

    Wenn die Arbeitszeit jedoch korrekt erfasst und auch von der Personalabteilung unverändert abgerechnet, also vergütet wird (oder als Freizeitausgleich gewährt), könnte dann daraus nicht das sogenannte schlüssige Verhalten und somit eine stillschweigende Willenserklärung abgeleitet werden?

  • Hallo.

    Zitat von fieldcraft:

    Wenn die Arbeitszeit jedoch korrekt erfasst und auch von der Personalabteilung unverändert abgerechnet, also vergütet wird (oder als Freizeitausgleich gewährt), könnte dann daraus nicht das sogenannte schlüssige Verhalten und somit eine stillschweigende Willenserklärung abgeleitet werden?

    M.E. nein, siehe z.B. BAG 5 AZR 504/06: Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, ergibt für sich genommen noch keine Vertragsänderung.(...) Die Annahme einer dauerhaften Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitszeit setzt die Feststellung entsprechender Erklärungen der Parteien voraus. Etc.

    Hier liegt m.E. schlicht eine eigenmächtige und einseitige Weiterführung der höheren ArbZ durch den/die AN vor. Auch wenn der AG darauf nicht reagiert bzw. dies (fehlerhaft) nicht bemerkt, kann daraus noch keine Willenserklärung hergeleitet werden.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Schade, dann zieht mein Argumentationsversuch leider nicht...

    Hatte gedacht / gehofft, dass es sich ähnlich wie bei befr. Arbeitsverträge verhält.

    Habt mir trotzdem geholfen. Danke!!

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.