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wenn ein An gekündigt hat. 2-3Monate im Betrieb nicht tätig ist und dann wieder im Betrieb einen neuen Arbeitsvertrag Unterschreibt. Ist es da rechtens, dass dieser Kollege dann wieder eine 6 Monatige Probezeit hat? Wie neue MA auch die der Betrieb nicht kennt.
der Kollege hatte gekündigt und einen neuen Arbeitgeber.
Naja der neue Arbeitgeber war wohl nicht das, was der Kollege sich vorgestellt hat und kommt jetzt wieder in unseren Betrieb. Wir (BR) sollen die Einstellung genehmigen, mit einer Probezeit von 6 Monaten, die frage kam auf, ob das rechtens ist oder nicht. Ich bin da überfragt und bevor ich wieder zum Anwalt renne, frage ich hier ob wer schonmal so einen fall hatte und Antwort hat.:)
Hat bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, so kann diesem kein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund mit dem selben Arbeitgeber folgen. So ist es nicht zulässig, nach sechsmonatiger Probezeit, einen bis zu 2 Jahren befristeten Vertrag ohne Sachgrund abzuschliessen. Auch hier ist nur die Befristung und nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Daher wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.
In deinem Fall, war bereits ein AV auf Probe gewesen und nun beim 2. mal eines AV auf befristung.
Aber auch nur dann, wenn die Zwischenzeit nicht über 3 Jahre zurück liegt.
So ist es auf jedem Fall bei uns im Gewerbe (Handwerk).
suche die passende Frage zu Deiner Antwort. :shock:
Zitat von BR Lothar:
In deinem Fall, war bereits ein AV auf Probe gewesen und nun beim 2. mal eines AV auf befristung.
Hier geht es ganz offensichtlich weder um ein befristetes AV mit eingebauter Probezeit noch um ein befristetes Probearbeitsverhältnis.
Zitat von Laflaae
Wir (BR) sollen die Einstellung genehmigen, mit einer Probezeit von 6 Monaten, die frage kam auf, ob das rechtens ist oder nicht. Ich bin da überfragt und bevor ich wieder zum Anwalt renne, frage ich hier ob wer schonmal so einen fall hatte und Antwort hat.:)
Hallo Laflaae,
auch wenn die 6monatige Probezeit nicht gerechtfertigt ist, stellt diese Vereinbarung keinen Grund dar, als BR die Zustimmung zur Wiedereinstellung verweigern zu können. Keiner der unter § 99 Abs.2 BetrVG aufgeführten Widerspruchsgründe greift; auch nicht Nr. 4! Außerdem handelt es sich um eine individualrechtliche Vereinbarung, auf die ein BR nicht durchgreifen kann. Und eine tarifvertragliche Regelung, die das Thema Probezeit anders regelt, scheint es nicht zu geben.
Außerdem darf man davon ausgehen, dass sich diese rechtliche und vor allen Dingen nicht unerhebliche Unterbrechung des AV dahingehend auswirkt, dass der Kollege in den ersten sechs Monaten sowieso keinen umfassenden Kü´schutz gem. § 1 KschG hat.