Hallo,
eine Mitarbeiterin hatte einen Wegeunfall und muss nun zu einer Nachuntersuchung nochmal zum Durchgangsarzt.
Ist dies von der Arbeitszeit abzurechnen oder nicht?
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Hallo,
eine Mitarbeiterin hatte einen Wegeunfall und muss nun zu einer Nachuntersuchung nochmal zum Durchgangsarzt.
Ist dies von der Arbeitszeit abzurechnen oder nicht?
Hallo,
§ 616 BGB gilt unabhängig davon, woraus die ärztliche Untersuchung / Behandlung resultiert.
Der AG hat die Zeit, die während der individuellen Arbeitszeit des/der AN a) für den medizinisch erforderlichen Arztbesuch und b) für die Fahrt hin und zurück aufgewandt wird, voll zu vergüten, außer § 616 BGB wurde durch TV oder AV wirksam ganz oder teilweise abbedungen.
Grüsse Winfried
Zitat von WinfriedHallo,
§ 616 BGB gilt unabhängig davon, woraus die ärztliche Untersuchung / Behandlung resultiert.
Der AG hat die Zeit, die während der individuellen Arbeitszeit des/der AN a) für den medizinisch erforderlichen Arztbesuch und b) für die Fahrt hin und zurück aufgewandt wird, voll zu vergüten, außer § 616 BGB wurde durch TV oder AV wirksam ganz oder teilweise abbedungen.
Naja, ganz so ist es ja nun nicht. Allein die medizinische Erforderlichkeit begründet keinen Anspruch auf einen Arztbesuch innerhalb der Arbeitszeit. Vielmehr muss nachgewiesen sein, dass dieser Arztbesuch nur innerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann, denn grundsätzlich ist der AN verpflichtet, erforderliche Arztbesuche in seine Freizeit zu legen.
Zitat von jaap5eine Mitarbeiterin hatte einen Wegeunfall und muss nun zu einer Nachuntersuchung nochmal zum Durchgangsarzt.
Ist dies von der Arbeitszeit abzurechnen oder nicht?
Lässt schon diese Fragestellung vermuten, dass diese Nachuntersuchung nicht zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss.
Jaap5,
wenn die Kollegin z.B. um 14 Uhr Feierabend hat, um 16 Uhr zur Nachuntersuchung muss und dafür 2 Stunden Freizeit aufgewandt werden, sind diese zwei Stunden mitnichten auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Gruß
Kokomiko
Hallo.
Zitat von Kokomiko:Vielmehr muss nachgewiesen sein, dass dieser Arztbesuch nur innerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann, denn grundsätzlich ist der AN verpflichtet, erforderliche Arztbesuche in seine Freizeit zu legen.
Stimmt!
Korinthenkackerin...
Voraussetzung ist auch, dass der Termin entweder aus medizinischen Gründen innerhalb der individuellen ArbZ erfolgen mußte oder dass er aus anderen Gründen nicht außerhalb der individuellen ArbZ terminiert werden konnte.
Grüsse Winfried
Hallo Zusammen,
ich hab dazu nochmal ne Frage:
Zitat von Winfried:Voraussetzung ist auch, dass der Termin entweder aus medizinischen Gründen innerhalb der individuellen ArbZ erfolgen mußte oder dass er aus anderen Gründen nicht außerhalb der individuellen ArbZ terminiert werden konnte.
Grüsse Winfried
In wie weit schränkte das mein Recht auf freie Arztwahl ein?
Ich besuche seit Jahren eine Ärztin, die sich jetzt entschieden hat, aus familiären Gründen nur noch halbtags zu arbeiten. Das hätte für mich jetzt zur Folge, dass in Zukunft aller Termine bei dieser Ärztin während der Arbeitszeit wären. Muß ich mir jetzt einen neuen Arzt suchen?
Gruß,
Togego
Hallo Togego,
das Recht auf freie Arztwahl gem. § 76 SGB V darf durch den AG nicht eingeschränkt werden.
Gruß
Kokomiko
Hallo.
Zitat von Togego:In wie weit schränkte das mein Recht auf freie Arztwahl ein?
Gar nicht.
Zitat von Togego:Muß ich mir jetzt einen neuen Arzt suchen?
Nein.
Zitat von Togego:Ich besuche seit Jahren eine Ärztin, die sich jetzt entschieden hat, aus familiären Gründen nur noch halbtags zu arbeiten. Das hätte für mich jetzt zur Folge, dass in Zukunft aller Termine bei dieser Ärztin während der Arbeitszeit wären.
Pech für Deinen AG.
Grüsse Winfried