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Erster Fall: BR- Sitzung, 11er Gremium, 10 BRM sind anwesend ein BRM ist nicht erschienen ohne Verhinderungsgrund.
Anhörung zu einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung, Abstimmung: 3 stimmen zu, 2 stimmen nicht zu, 5 sind für Frist verstreichen lassen und Nichtäußerung
Anhörung zu einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung, Abstimmung: 4 stimmen zu, 3 stimmen nicht zu, 4 sind für Frist verstreichen lassen und Nichtäußerung
Anhörung zu einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung, Abstimmung: 3 stimmen zu, 2 stimmen nicht zu, 5 sind für Frist verstreichen lassen und Nichtäußerung. Wie lautet der Beschluss?
Da bei 10 anwesenden BRM kein Antrag die Mehrheit von 6 Stimmen erzielt hat, wurde kein gültiger Beschluß gefasst. Damit träte nach der Anhörungsfrist die Zustimmungsfiktion ein.
Zitat von eisenkalle:
Anhörung zu einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung, Abstimmung: 4 stimmen zu, 3 stimmen nicht zu, 4 sind für Frist verstreichen lassen und Nichtäußerung Wie lautet der Beschluss?
Da bei 11 anwesenden BRM kein Antrag die Mehrheit von 6 Stimmen erreicht hat und kein Beschluß gefasst wurde, gilt hier das Gleiche.
Faktisch heißt das in beiden Fällen, dass jene BRM, die für eine Nichtäußerung waren, trotz fehlender Mehrheit für ihre Position sich durchgesetzt haben.
Der BR fasst gemäß § 33 BetrVG Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden BRM. Voraussetzung: Es nimmt mindestens die Hälfte der BRM (also nicht der anwesenden BRM, sondern der tatsächlichen Gremiumsgröße) an der Abstimmung teil.
Wenn 10 von 11 bzw. 11 von 11 BRM anwesend sind UND teilnehmen ist die Beschlussfähigkeit gegeben. Mehrheit der Anwesenden heißt also 6 Stimmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn es mehr als 2 Entscheidungsmöglichkeiten gibt (ja/nein). Es gibt keine relative Mehrheit (also wie hier beschrieben 5 gegen 3 gegen 2).
Allerdings sollte noch ein Fehler klargestellt werden, der in der Beschreibung beider Fälle gemacht wurde: Es gibt keine Abstimmung über eine "Nicht-Zustimmung" zur Kündigung (zumindest nicht in diesem Zusammenhang)!
Der BR hat lt. § 102 BetrVG folgende 4 Möglichkeiten auf eine Anhörung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung zu reagieren:
er erteilt schriftlich die Zustimmung zur Kündigung
er lässt die Anhörungsfrist ohne Stellungnahme verstreichen (= Zustimmungsfiktion)
er teilt schriftlich fristgerecht seine Bedenken gegen die Kündigung mit
er widerspricht der Kündigung fristgerecht aus den Gründen des Abs. 3, Nr. 1-5 (einzige Reaktionsmöglichkeit, die dem AN bei Erhebung einer KSchKl. einen Weiterbeschäftigungsanspruch ermöglicht)
Das "Nicht-Zustimmen" gibt es nur bei der Anhörung zur fristlosen Kündigung gemäß § 103 BetrVG (z.B. BRM).
Ihr solltet mal über die Art Eurer Beschlußfassung nachdenken.
Normalerweise sollte immer nur über Formulierungen abgestimmt werden, die ein klares "Ja" - "Nein" - "Enthaltung" als Stimmverhalten ermöglichen oder aber höchstens zwei Alternativen zur Abstimmung gestellt werden. Dann habt Ihr auch klare Beschlüsse.
Über automatische Rechtsfolgen wie zB "Nichtäußerung" braucht dann jedenfalls gar nicht mehr abgestimmt werden, wenn keine andere Handlungsoption die notwendige Mehrheit findet.