Hallo zusammen,
wir haben seit kurzem einen GBR (Betriebszusammenlegung aufgrund schlechter wirtschaftl. Lage). Jetzt haben wir als GBR locker flockig einen Sachveständigen nach §80(3) berufen und sind jetzt etwas in Erklärungsnot. Können wir als GBR einen Sachverständigen nach §80 (3) berufen? Der gilt ja nur für BR. Und im §51 (1) unter dem Thema Geschäftsführung steht der §80 nicht mit drin, dass der auch bei GBR gelten darf.
Meine Frage, darf ich als GBR einen Sachverständigen holen? Oder geht das nur über den öBR?
Als Angebot hätte ich noch §51 (5) zu bieten, aber ich bin mir nicht sicher, ob der hier greift bzw. damit §80(3) für den GBR legitimiert ist?
Vielen Dank für Eure Infos