Sachverständiger für GBR

  • Hallo zusammen,

    wir haben seit kurzem einen GBR (Betriebszusammenlegung aufgrund schlechter wirtschaftl. Lage). Jetzt haben wir als GBR locker flockig einen Sachveständigen nach §80(3) berufen und sind jetzt etwas in Erklärungsnot. Können wir als GBR einen Sachverständigen nach §80 (3) berufen? Der gilt ja nur für BR. Und im §51 (1) unter dem Thema Geschäftsführung steht der §80 nicht mit drin, dass der auch bei GBR gelten darf.

    Meine Frage, darf ich als GBR einen Sachverständigen holen? Oder geht das nur über den öBR?

    Als Angebot hätte ich noch §51 (5) zu bieten, aber ich bin mir nicht sicher, ob der hier greift bzw. damit §80(3) für den GBR legitimiert ist?

    Vielen Dank für Eure Infos

  • Hallo,

    § 51 V BetrVG regelt : Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. Das gilt auch für die Hinzuziehung von Sachverständigen, hier hat der GBR also die selben Rechte wie der BR.

    Allerdings ist der § 80 III BetrVG ja auch kein Freibrief für den BR (bzw. den GBR), nach eigenem Gusto Sachverständige hinzuzuziehen, denn dort gibt es zwei Einschränkungen (die ich in der Gesetzespassage gefettet habe): Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

    Habt Ihr also eine Vereinbarung mit dem AG und besteht eine Erforderlichkeit?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Winfried,


    danke für deine Antwort, wir haben noch keine Vereinbarung, da wir bis jetzt noch keinen Sachverständigen Externen hatten. Wie sieht den soeine Vereinbarung aus? Was steht denn da üblicherweise so drin?

    Mit der Begründung tun wir uns gerade recht schwer und überlegen die Sacher erstmal auf Eis zu legen. Da wir im Anschluss an die vielen Entlassungen eine Betriebsschließung erwarten und die Geschäftsleitung auch ihre Berater und Rechtsanwälte hat, wollten wir uns auch um Rechtsbeistand bemühen. Aber da bei uns §111 nicht geht wollten wir über den 80 (3) gehen. Aber das ist nicht so einfach und nur proforma einen zu beschließen geht ja auch nicht.

    Ich dachte halt, dass im §51 die Paragraphen extra nochmal aufgeführt sind, die für den GBR gelten. Und vom §80 stand nichts dabei. Da war ich mir unsicher. Du meinst, dass §51 (5) besagt, dass alle anderen auch gelten, sofern dort nicht geschrieben steht "gilt nur für BR"?

    VG

  • Hallo Sonnenkönig

    eine nähere Vereinbarung sollte über -die Person des Sachverständigen

    -Inhalt und Umfang des Auftrages

    - Zeitpunkt, Zeitraum und Kosten des Einsatzes

    mit dem AG gemacht werden.

  • Zitat von Sonnenkönig:

    Du meinst, dass §51 (5) besagt, dass alle anderen auch gelten, sofern dort nicht geschrieben steht "gilt nur für BR"?

    So isses! 8) Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Sonnenkönig,

    guck doch mal in diese Broschüre.

    Ich hege allerdings massive Zweifel, dass ein GBR bzgl. einer etwaigen Betriebsschließung Karten im Spiel hat und schließe in diesem Zusammenhang auch den Gebrauch des § 80 aus. Wie kommt ihr auf die Idee, als GBR tätig werden zu wollen?

    Zitat von Sonnenkönig

    wir haben seit kurzem einen GBR (Betriebszusammenlegung aufgrund schlechter wirtschaftl. Lage).

    Auf den ersten Blick passt diese Erklärung im Zusammenhang mit einer GBR-Bildung rein gar nicht. Entweder gab/gibt es mehrere BR in einem Unternehmen und dann hätte ein GBR gebildet werden müssen.
    Könntest Du das noch mal erläutern?

    Gruß
    Kokomiko

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.