kündigung während er Probezeit

  • Wie verhalte ich mich.

    MA hat ein Jahresvertrag, welcher am 31.05.2013 ausläuft.

    Arbeitsbeginn 1.6.2012

    Nun soll ihm (ordenlich) gekündigt werden.

    Die Anhörung habe ich am 26.11.2012 erhalten.

    Reagiere ich sofort, kann doch die Kündigungsschutzklage nicht eingereicht werden, ODER?

    lasse ich mir zeit, bis zum 03.12, hat sie das recht des klageweges, ODER?

    Es ist sehr eilig, wäre dankbar für eine schnelle antwort

    Muss noch dazu schreiben, das der Kündigungsgrund" Schlechtes arbeiten ist".

    Hierzu liegt weder eine abmahnung noch ein Protokoll über ein Personalgespräch uns vor.

    gruß

    jumper

  • Hallo jumper,

    die Frage kann sich nicht wirklich stellen, was zu tun ist. Als BR sollte man in einem solchen Fall natürlich keine abschließende Stellungnahme vor Ablauf der Anhörungsfrist abgeben.
    Es reicht auch aus, nicht zu reagieren!

    Eine Kündigungsschutzklage kann man auch bei Kündigung in Probezeit einreichen, nur ist diese selten von Erfolg gekrönt, da das Kündigungsschutzgesetz erst nach Ablauf der Wartefrist von 6 Monaten vollumfänglich greift. Letzteres ist wohl von Dir gemeint!

    Ungewöhnlich ist, dass bei einem befristeten Jahresvertrag eine 6monatige Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde.

    Bist Du eigentlich nur ein einköpfiger BR?

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo Jumper,

    Du hast das richtig erkannt: das deine Anhörungsfrist in den Dezember einläuft und damit die 6-monatige Wartefrist für den Kollegen - und damit der Kündigungschutz - erfüllt ist. Deswegen wäre das Nicht-reagieren eine gute Möglichkeit, euren Kollegen in den KSch zu bekommen...

    Vielleicht ist ja auch die Anhörung unvollständig. Dann müsst ihr die fehlenden Angaben nachfordern... und die Frist verlängert sich entsprechend.

    @ Kokomiko: Probezeit ist auch eine 1-Jahres-Verträgen leider mehr als üblich. RA empfehlen es in diversen Ratgebern für AGe sogar ausdrücklich... (Wenn sich Chefs sonst immer alles so gut merken würden wie die Dinge, die zu ihrem Vorteil sind ;) )

    Viele Grüße,

    AnKa

  • nein, wir sind 5 leute

    Wir hatten gestern eine sitzung, worauf beschlossen wurde der kündigung zu zustimmen, wurde überstimmt

    ( 4-1) Mir ist als BRV mulmig dabei.

    Wir haben diesen Beschluß der GLnoch nicht übergeben.

    Werde heute noch einmal mit meinem Gremium reden.

    danke erst einmal für die Antwort

    gruß

    jumper

  • Zitat von AnKa T.1:

    Vielleicht ist ja auch die Anhörung unvollständig. Dann müsst ihr die fehlenden Angaben nachfordern...

    And it's No, Nay, Never,
    No, Nay Never No More...

    (oder so ähnlich sangen die alten Iren)
    Die Tatsache fehlender Angaben teilt man höchstens dem zu Kündigenden zwecks Kommunikation an dessen Anwalt mit (was dann auch eine Kündigungsschutzklage während der Probezeit ermöglicht...)

  • :idea: ... und nach den drei Punkten kam das Wörtchen: Fristverlängerung.

    Mit einem entsprechenden Zeitgewinn kann man ja ggf. noch einiges in die Wege leiten... Tut aber nach o.g. Beschluss nun auch nichts mehr zu Sache.

  • Zitat von AnKa T.1:

    :idea: ... und nach den drei Punkten kam das Wörtchen: Fristverlängerung.

    Gibt es bei Kündigungsanhörung (im Unterschied zu Einstellungen, Versetzungen, ...) nicht! Die Frist läuft einfach ab - und ein fehlender Widerspruch des BR wird als Zustimmung gewertet.

  • Hallo,

    der AG hat m.E. u.U. einen Fehler gemacht, als er diese Anhörung so spät beim BR einreichte, dass bei Ausschöpfung der Frist eine Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich wäre.

    Denn wann (während oder nach den 6 Monaten) der AG kündigt, hat m.E. Einfluß darauf, wie umfangreich der AG gegenüber dem BR begründen muss. Wird die Kündigung während der Probezeit ausgesprochen, so muss der AG bei weitem nicht so umfassend begründen (siehe z.B: LAG Schleswig-Holstein, 03.11.2004, 3 Sa 159/ 04), da könnte es tatsächlich ausreichen, dass man dem BR pauschal mitteilt, dass der/die AN nach der allgemeinen, subjektiven Einschätzung des AG den Anforderungen nicht genügt. Nach den 6 Monaten ginge das nicht mehr. Daher die Frage, hat der AG tatsächlich nur pauschal eine Schlechtleistung angegeben?

    Übrigens stimmt die Aussage, dass AN in den ersten 6 Monaten keinen Kündigungsschutz hätten, so pauschal nicht. Natürlich gilt § 1 I KSchG. Es könnten möglicherweise aber auch andere Schutzregelungen greifen, z.B. MuSchG, SGB IX, §612a BGB, § 15 BetrVG... Und dass eine mangelhafte BR-Anhörung eine Kündigungsschutzklage zum Erfolg führen würde, ist auch klar (wobei ein AG schon sehr, sehr dumm sein müßte, bei diesen minimalen Anhörungspflichten auch noch einen Fehler zu machen).

    Der BR hat sich hier m.E. auch nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Hier einfach mal zuzustimmen, das finde ich ein wenig peinlich. Allerdings ist es m.E. auch so, dass der/die BRV diesen Beschluß nun unverzüglich an den AG weiterleiten müßte.

    Wie ist es denn nun weitergegangen?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Naaaa gut. Bleiben aber trotzdem noch ein paar potentielle Schutzregelungen... ;) Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.