Schwerbehindert 50% Abmahnung

  • Hallo alle,

    ich hoffe das ich hier richtig bin und das mir jemand von euch helfen kann.

    Wir haben ein Mitarbeiter der durch Ärtzefusch eine Behinderung von 50% erhalten hat (am Kopf und auf Zeit).Jetzt hat unser AG eine Abmahnung ausgesprochen weil er statt 6:00 arbeitsbegin erst um 6:50 da war und die versäumte Zeit nicht angehängt hat (es geht hier um 18min).

    Meine Frage ist weil wir bisher keine Schwerbehinderten hatten,und auch deshalb keine Schwerbehindertenvertretung im Betrieb haben (noch nicht) kann das der AG so einfach machen,oder muß er

    bei einer Behinderung von 50% Betriebsrat bzw Integrationsamt mit einbeziehen.

    Wäre Super von euch wenn mir jemand dazu ein paar Tipps dazu posten kann was ich da machen kann.

    Danke

    Buddi

  • Ich bin zwar auf diesem Gebiet kein Experte, aber ein Koll. mit einer Behinderung hat die gleichen Rechte und Pflichten ( aus AV, TV, BV ... ) wie jeder andere Koll. auch. Er ist jedoch in seinen körperlichen und/ oder geistigen Fähigkeiten eingeschränkt.

    Sollte eine geistige Einschränkung vorliegen, dann ist die Abmhnung ev. strittig.

    Wie gesagt ich bin kein Experte und mein Urteil ist aus dem Bauch heraus.

    heig

  • danke für deine schnelle Antwort.

    eine bewertung wieso weshalb will ich in diesen Fall nicht abgeben worum es mir geht ist was muss ein AG bei einer behinderung von 50% beachten.

    ist der AG verpflichtet das Integrationsamt vorher zu informieren wie bei einer Kündigung

    ist der AG verpflichtet BR bzw Schwerbehindertenvertretung zu informieren bevor er die Abmahnung ausspricht.

    Unser Kollege ist seid einigen Wochen wieder im Betrieb nach einer Reha und hat erst vor kurzem seinen Schwerbehindertenausweis bekommen ob er so eingeschrängt ist das er kein Wecker mehr hört oder was auch immer der Grund dafür ist das er sich verspätet,kann ich nicht beurteilen bin kein Arzt,nur etwas mehr fingerspitzengefühl hätte ich schon vom AG erhofft.

  • Beim Ausspruch von Abmahnungen besteht kein Mitbestimmungsrecht. Mitbestimmungspflichtig wird eine Abmahnung,wenn sie angesichts ihres Wortlautes einen über den Warnzweck hinausgehenden Bußcharackter bekommt.

    M.E. ist das Integrationsamt nicht zu beteiligen.

  • Ich denke auch nicht das bei Abmahnung zwingend das Integrationsamt zu beteiligen ist.

    Ein Mitbestimmungsrecht besteht auch nicht.

    Aber der Arbeitgeber muß bei allen Belangen die schwerbehinderte Menschen betreffen vor der Aktion die Schwerbehindertenvertretung informieren.

    Ich würde aus dem SGB IX § 84 und dem darin verwisenen § 93 zumindest eine Informationspflicht an der BR ableiten wenn keine SBV gewählt ist.

    Eine entscheidende Frage wäre für mich auch ob das zu spät kommen mit der Behinderung oder durch Fehlorganisation des Betroffenen zusammenhängt.

    Wenn es der Behinderung geschuldet ist dann hat der Arbeitgeber die Pflicht (bei Zumutbarkeit) die Arbeit des behinderten Kollegen so zu organisieren das dieser sie auch leisten kann.

  • Sorry,

    aber hier sind schon ein paar Halbwahrheiten verzapft worden.

    Der BR hat keinerlei weitergehende Rechte, wenn es keine SBV gibt. Die Informations- und Anhörungsrechte des SGB IX stehen allein und ausschließlich der SBV zu. Gibt es keine SBV, gehen diese Rechte unter.

    Deswegen gibt es auch keine Informationspflicht des AG ggü. des BR bei einer Abmahnung eines schwerbehinderten/gleichgestellten AN.

    Der BR sollte - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (5 wahlberechtigte AN) gegeben sind - eben schnellstmöglichst die Wahl einer SBV initiieren.

    Eine Abmahnung an sich ist kein Grund, das IA einzuschalten. Sollten sich dahinter aber größere Probleme verbergen, kann der BR durchaus den AG auffordern, gem. § 84 Abs. 1 SGB IX

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html

    das IA einzuschalten. Kommt der AG seiner Pflicht nicht nach, kann auch der BR auf dieser Grundlage ("Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis") das IA selbst einschalten.

    Aufgrund seiner eigenen gesetzlichen Aufgaben zB aufgrund § 80 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 hat jeder BR - unabhängig von der Existenz einer SBV - das Recht, Mitglieder in Schwerbehindertenrecht schulen lassen.

  • Zitat von whoepfner:

    Der BR sollte - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (5 wahlberechtigte AN) gegeben sind - eben schnellstmöglichst die Wahl einer SBV initiieren.

    Hab zum Thema SBV noch eine frage.Wir haben bisher nur diesen einen der erstmal auf 1 Jahr auf 50% SB eingestuft wurde.Können wir auch dann einen SBV intiieren,oder müssen es min. 5 SB im Betrieb sein wir haben ca. 88 MA im Betrieb.

    Danke

    PS:.hab das hier noch gefunden im Netz zum Thema mitspracherecht des BR.

    Abmahnungen unterliegen selbstverständlich auch dem § 95 Abs.2 SGB IX. Das bedeutet die SchwbV ist vorher vom AG zu hören. Abmahnungen fallen weiter auch noch unter den § 84 Abs. 1 SGB IX.

    § 84 Prävention
    (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein,.......

    Also, hier wäre auch der BR gefordert dem AG "auf die Füße zu treten". Denn auch dieser hätte hier vom AG beteiligt werden müssen.

    Denn § 93 SGB IX "Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates."

    Dieses ist auch der einzige Fall, dass der BR/PR bei Thema Abmahnung vom AG zu beteiligen ist. Weder das BetrVG noch PersVG sehen außer einer Info hier für den BR/PR Beteiligungsrechte vor.

    Nun gibt es mehrere Handlungsmöglichkeiten für die SchwbV/BR.

    Die SchwbV kann hier gegen den zuständige SB der Personalstelle, der hier die Abmahnung ausgesprochen hat ein OWI-Verfahren gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 einleiten, hier droht dann diesem ein mögliches OWI von bis zu 10.000,- €. Diese muss dieser dann aus dem "privaten Geldbeutel" zahlen und darf vom AG nicht erstattet werden.

    Weiter kannst Du und BR gegen den AG ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren anstrengen mit dem Ziel dem AG für jeden weiteren Verstoß gegen das SGB IX ein Busgeld anzudrohen.


    - Bußgeld - Wer und wie viel? Urteil dazu

    - Missachtung §95 SGB IX

    - Beschlussverfahren um Rechte durchzusetzen

    Also, den AG auf die Rechtslage und die für Ihn und den zuständige/ handelnden SB/ Vorgesetzen/ Personalchef bei Missachtung hinweisen. Ob der Personalchef 10.000,- € übrig hat auf welcher er gerne verzichtet wäre in Frage zu stellen. Ich glaube nicht.

  • Hallo Buddi,

    zur Einrichtung einer SBV benötigt man 5 schwerbehinderte und/oder gleichgestellte AN. Aber es macht natürlich immer Sinn, wenn keine SBV gewählt werden kann, ein BRM mit mehr Informationen zum Thema auszubilden.

    Liebe Grüße Lisa

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.