Lohn- u. Gehaltserhöhung

  • Hallo, in unserer Fa. (nicht tarifgebunden) gab es im letzten Monat eine Lohn- u. Gehaltserhöhung. Bis auf eine Person wurde allen Mitarbeitern diese Erhöhung gewährt. Dies konnten wir nachweislich durch Einsicht in die aktuellen Lohn- u. Gehaltslisten feststellen. Wie können wir als BR diesen Mitarbeiter unterstützen, damit auch er die Erhöhung bekommt?

  • Hallo Koko,
    nein es handelt sich nicht um ein Versehen. Auf Nachfrage beim GF wurde uns mitgeteilt, dass man diesen MA auf Grund eines längeren Ausfallzeitraums (AU+Reha) nicht einschätzen konnte und er sich erst ,,Bewähren" solle. Weiterhin wurde uns gesagt, dass der MA ,,eventuell" im 4. Quartal eine Erhöhung erhält.
    Irgendwie hilft uns der § 87 in diesem speziellen Fall nicht weiter.:(

  • Hallo Eisenkalle,

    und ob der 87er weiter hilft. Wenn die GF Lohn-/Gehaltserhöhungen daran knüpft, dass in einem bestimmten Zeitraum eine beurteilbare Leistung erbracht werden musste, seid ihr ganz klar in der Mitbestimmung.

    Es gibt eine Ausnahme, nach welcher Krankheit "bestraft" werden darf:
    EntgFG § 4a Kürzung von Sondervergütungen
    Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

    Eine Gehaltserhöhung ist aber keine Sondervergütung!

    Einer der wenigen Fällen, in dem ich dem AG durchaus mal das AGG um die Ohren hauen würde. Fragt doch noch mal nach, ob es wirklich beabsichtigt ist, einen AN wegen Krankheit zu diskriminieren. Außerdem scheint es bei Euch ja keine BV zu geben, in welcher Entlohnungsgrundsätze etc. vereinbart sind. Also würde ich dem AG auch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip unter die Nase reiben. Er kann für Lohn-/Gehaltserhöhungen nicht einfach Spielregeln aufstellen, die für einen rückwirkenden Zeitraum gelten sollen und die von Euren KollegInnen nicht nachvollziehbar bzw. nicht mehr beeinflussbar sind.

    Ihr werdet Euch um die Ausarbeitung einer BV kümmern bzw. eine solche verlangen müssen!

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo Koko,
    danke für deine Ausführungen, jetzt wissen wir, wo wir ansetzen können.:idea: Ehrlich gesagt, das AGG war bei uns bis jetzt so etwas wie ein ,,Stiefkind". Das heißt, wir mußten es bisher noch nicht einmal ,,bemühen" in unserer BR- Arbeit.
    Die Ausarbeitung einer BV zu diesem Thema kommt als Top auf die To zur nächsten BR- Sitzung.:!:

  • Sorry,

    aber das AGG hat hier nun wirklich nichts zu suchen, denn da werden nicht alle Diskriminierungen erfasst, sondern nur Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität . Eine Schlechterbehandlung wegen Krankheit fällt nicht darunter, außer die Krankheit wäre die Folge eines o.g. Kriteriums (Z.B. Behinderung).

    Hier ist vielmehr der sehr viel allgemeinere arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einschlägig, eine Einführung gibt es u.a. hier: http://www.juraforum.de/lexikon/gleichbehandlungsgrundsatz. Und gegen diesen Gleichbehandlungsgrundsatz wurde hier wohl verstoßen, da hier willkürlich einE AN wegen Erkrankung benachteiligt wurde.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Winfried,

    es ist zwar richtig, dass "Krankheit" im AGG nicht explizit benannt ist, aber ich würde trotzdem damit winken. Eine längere AU + Reha lässt durchaus vermuten, dass eine gewisse Behinderung existent ist. Und das AGG greift nicht erst ab einem GdB von 50 oder bei Gleichstellung.

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo.

    Zitat von Kokomiko :

    Eine längere AU + Reha lässt durchaus vermuten, dass eine gewisse Behinderung existent ist.

    Nein, das AGG zu bemühen, halte ich für komplett daneben, der Gleichbehandlungsgrundsatz ist das grundlegendere und bessere Mittel.

    Schau Dir zur Differenzierung von Krankheit und Behinderung den ErfK zum § 1 AGG an (in der 2006er Auflage ist das Rn 9). Klar ist, dass eine längere AU mit anschließender Reha eben nicht auf eine Behinderung iSd Gesetzes schließen lässt.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von eisenkalle :


    Wie können wir als BR diesen Mitarbeiter unterstützen, damit auch er die Erhöhung bekommt?


    Konkret zu dieser Frage:
    Ihr könnt ihn informieren und das Unternehmen um Korrektur "bitten" - mehr leider nicht.
    Gegen eine mögliche Ungleichbehandlung muss der Mitarbeiter selber vorgehen.

    Natürlich könnt Ihr eine BV ausarbeitern / erwirken, die dann aber nur für zukünftige Fälle wirkt.
    Da der AG augenscheinlich gegen Eure Mitbestimmung verstoßen hat, könnt Ihr die Firma wegen dieses Mitbestimmungsverstoßes verklagen und z.B. Zwangsgelder für zukünftige, weitere Verstöße erwirken.
    Einen Anspruch auf rückwirkende/nachträgliche Mitbestimmung und Korrektur hat der BR leider nicht.

    Ulli

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.