Hallo miteinander,
an einigen Stellen liest man dass eine BR-Wahl bei unheilbaren Fehlern abzubrechen sei, weil sonst das Risiko einer Nichtigkeit und dadurch betriebsratslosen Zeit droht. Ebenso kann eine einstweilige Verfügung zu einem Abbruch führen.
Aber darf ein Wahlvorstand selbst entscheiden eine BR-Wahl abzubrechen wenn es sinnvoll erscheint? Was währen die Voraussetzungen dazu, falls es solche gibt ?
Angenommen sei ein Fall bei dem die Wahl bereits eingeleitet ist zu einem Gemeinschaftsbetrieb in 2 Firmen. Es kommt nun zur Diskussion mit der Geschäftsleitung um den Gemeinschaftsbetrieb, und es soll nun mittels eines Gutachters ermittelt werden wie der Betriebsstatus jetzt wirklich ist. Da das natürlich Zeit benötigt würde es nicht mehr bis zum Wahltermin möglich sein, so dass eine Verschiebung von der GL angefordert wird bis zu einer Entscheidung.
Das klingt erstmal nicht ganz unsinning, ausserdem wirkt es unnötig kompromissunwillig so eine Verschiebung abzulehnen ohne guten Grund. (unnötig die Chefs zu verärgern bringt ja auch nicht unbedingt weiter)
Auf der anderen Seite währe selbst eine Verkennung des Betriebsbegriffs nicht ausreichend die Wahl hinterher für nichtig zu erklären, und die Argumente die für einen Gemeinschaftsbetrieb sprechen sind recht klar gegeben. Und immerhin ist der Wahlvorstand ja auch zu einer unverzüglichen Durchführung verpflichtet. Ausserdem gibt es eine klare Notwendigkeit zur Neuwahl, was bedeutet dass der BR geschwächt bleibt, teils nicht entscheidungsfähig ist, bis ein neuer gewählt ist.
Kann/darf der Wahlvorstand die Wahl also abbrechen um Rechtssicherheit zu erzielen ? Darf er das vielleicht garnicht ?
viele Grüße aus Berlin