BR-Wahl abbrechen können, dürfen, müssen ?

  • Hallo miteinander,
    an einigen Stellen liest man dass eine BR-Wahl bei unheilbaren Fehlern abzubrechen sei, weil sonst das Risiko einer Nichtigkeit und dadurch betriebsratslosen Zeit droht. Ebenso kann eine einstweilige Verfügung zu einem Abbruch führen.

    Aber darf ein Wahlvorstand selbst entscheiden eine BR-Wahl abzubrechen wenn es sinnvoll erscheint? Was währen die Voraussetzungen dazu, falls es solche gibt ?

    Angenommen sei ein Fall bei dem die Wahl bereits eingeleitet ist zu einem Gemeinschaftsbetrieb in 2 Firmen. Es kommt nun zur Diskussion mit der Geschäftsleitung um den Gemeinschaftsbetrieb, und es soll nun mittels eines Gutachters ermittelt werden wie der Betriebsstatus jetzt wirklich ist. Da das natürlich Zeit benötigt würde es nicht mehr bis zum Wahltermin möglich sein, so dass eine Verschiebung von der GL angefordert wird bis zu einer Entscheidung.
    Das klingt erstmal nicht ganz unsinning, ausserdem wirkt es unnötig kompromissunwillig so eine Verschiebung abzulehnen ohne guten Grund. (unnötig die Chefs zu verärgern bringt ja auch nicht unbedingt weiter)

    Auf der anderen Seite währe selbst eine Verkennung des Betriebsbegriffs nicht ausreichend die Wahl hinterher für nichtig zu erklären, und die Argumente die für einen Gemeinschaftsbetrieb sprechen sind recht klar gegeben. Und immerhin ist der Wahlvorstand ja auch zu einer unverzüglichen Durchführung verpflichtet. Ausserdem gibt es eine klare Notwendigkeit zur Neuwahl, was bedeutet dass der BR geschwächt bleibt, teils nicht entscheidungsfähig ist, bis ein neuer gewählt ist.

    Kann/darf der Wahlvorstand die Wahl also abbrechen um Rechtssicherheit zu erzielen ? Darf er das vielleicht garnicht ?

    viele Grüße aus Berlin

  • Hallo Berliner,
    ich kene eure konkrete Situation nicht (ich gehe mal davon aus, ihr habt noch keinen BR), aber ich würde die Wahl erstmal "durchziehen". Es sieht mir so aus, das der AG die Wahl eines BR verzögern/vereiteln will.

    Habt ihr keine Gewerkschaft, die euch beraten kann?

    Sollte sich herausstellen, dass die Wahl ev. nichtig ist, müßt ihr eh noch mal neu wählen. Aber ihr habt bis zur Feststellung des Gerichtes der Nichtigkeit der Wahl erstmal einen funktionierenden BR.

    heig

  • Hallo,

    für Deine Zweifel bezüglich der Organisationseinheit gibt es ja grundsätzlich den § 18 Abs. 2 BetrVG.
    Wenn allerdings die Wahl durch den WV bereits eingeleitet wurde, kann der WV bei Zweifeln an der Organisation nicht mehr abbrechen. Der WV hat ja bereits nach bestem Wissen und Gewissen den "Betrieb" festgestellt. Wenn dann Zweifel über die Organisationseinheit bestehen, ist nur der Weg über das Beschlußverfahren möglich. Vorraussetzung für den Abbruch der Wahl ist ein rechtskräftiger Beschluß des ArbG vor der Wahl. Ergeht der Beschluß erst nach der Wahl, gilt er grundsätzlich erst für die nächste Wahl. So sieht es zumindest der ErfK in § 18 BetrVG, Rn. 5

    Wenn also der AG (bzw. seine Rechtsberater)nicht vollkommen blöde sind, spricht anläßlich einer erstmaligen BR-Wahl viel dafür, daß die Wahl verzögert werden soll. Und in dieser Situation muß ein WV nicht "kompromißbereit" sein, sondern seinen Job nach Recht und Gesetz weiterhin ausüben.

  • Hallo heig,
    danke für die erste Reaktion. In einer der beiden Firmen gibt es einen BR, der aber durch Weggang unterbesetzt ist, was zur Neuwahl geführt hat. In der 2. Firma gab es bisher keinen BR. Wir haben keine Gewerkschaftsmitglieder und die geplante Rechtsberatung muss erstmal von der Geschäftsleitung bewilligt werden.

    Deinen Verdacht teile ich durchaus, aber ich suche nach einer handfesten Begründung gegen ein Aussetzen der Wahl, um nicht als argumentloser Querulant in die Diskussionen gehen zu müssen.

    der Berliner

  • In Firma 1 gibt es einen neu gewählten BR, den ihr nicht gewählt und der die Interessen der AN in Firma 1 vertritt.
    In eurer Firma 2 gibt es noch keinen BR. Also wählt ihr einen, der eure Interessen vertritt!
    Wie sieht den der BR von Firma 1 die Situationen? Kannst du dir dort keinen Rat holen?


    Ansonsten schließe ich mich den Ausführungen von whoepfner an.

    Das Wahlausschreiben hängt, demzufolge ist die Wahl eingeleitet und nur noch durch das Gericht zu stoppen. Du mußt dem AG nichts erklären, ausserdem bist du ja nicht alleine der WV!

    Wichtig ist, das eure Kollegen auch einen BR wollen und zahlreich zur Wahl gehen und euch unterstützen.

    heig

  • Hallo.

    Zitat von der_Berliner :

    Deinen Verdacht teile ich durchaus, aber ich suche nach einer handfesten Begründung gegen ein Aussetzen der Wahl, um nicht als argumentloser Querulant in die Diskussionen gehen zu müssen.

    Sorry, aber hätte nicht der AG vielmehr mit handfesten Begründungen für eine Nichtdurchführung der gemeinsamen Wahl kommen, bei der hier genannten Rechtslage? Und hätte er nicht viel früher kommen müssen?

    Denn jetzt hast Du doch eh ein Totschlagsargument: Die Wahl ist eingeleitet und kann vom WV nicht abgebrochen werden. Sieht der AG den Betriebsbegriff anders, so bleibt ihm nur die Möglichkeit des Ganges zum ArbG.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von der_Berliner :


    Deinen Verdacht teile ich durchaus, aber ich suche nach einer handfesten Begründung gegen ein Aussetzen der Wahl, um nicht als argumentloser Querulant in die Diskussionen gehen zu müssen.

    Hallo Berliner!

    1. Es muss zwingend zwischen einer nichtigen und unwirksamen BR-Wahl unterschieden werden.

    2. Eine nichtige BR-Wahl ist im Prinzip nur dann anzunehmen, wenn von einem ordnungsgemässen Wahlverfahren überhaupt keine Rede sein kann.

    3. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt mit Sicherheit nicht zur Feststellung einer nichtigen BR-Wahl.

    4. Es muss ja eine Wählerliste gegeben haben, an welcher der AG mitgewirkt haben dürfte.

    "Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu unterstützen."

    Aber selbst wenn der WV diese Wählerliste in Eigenregie erstellt hat, hätte der AG Einspruch gegen die Wählerliste einlegen können. Hat er aber ganz offensichtlich nicht getan.

    5. Das BAG hat noch am 27.7.11 (7 ABR 61/10) geurteilt, dass ein Wahlabbruch lediglich dann gerechtfertigt ist, wenn Wahl vorraussichtlich nichtig ist. Nur allein die Anfechtbarkeit reicht als Grund nicht aus :arrow: http://lexetius.com/2011,6549

    Du solltest vor allem die RN 24 - 35 sehr aufmerksam lesen.

    Euer Wahlvorstand hat die Wahl durchzuziehen! Es gibt keinerlei Gründe für eine Wahlabbruch und schon gar nicht, weil der AG plötzlich keinen gemeinsamen Betrieb mehr sieht.

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo heig,
    in Firma1 gibt es einen BR der vor längerer Zeit gewählt wurde, und der uns beauftragt hat jetzt eine Neuwahl durchzuführen, weil er selbst unter die nötige Mitgliederanzahl geraten ist weil es Weggänge gegeben hat.
    Nachdem die Wahlkommission berufen wurde wurde festgestellt, dass der Betriebsbegriff jetzt ein anderer ist, weshalb Firma2 nun auch in die Wahl gerät, wo es vorher keinen BR gab. Gewählt werden soll also nun ein BR für den Gesamtbetrieb, der natürlich auch den bisherigen BR ersetzen wird.

    Hallo Winfried,
    ich gebe dir absolut Recht, es ist nur so dass die GL jetzt eben mit scheinbar vernünftig klingenden Argumenten kommt und lieber die Juristen raushalten will. Ich suche also sowohl juristische Argumente, als auch diplomatische. Aber letztlich war ich mir nicht so sicher dass der Aushang des Walhschreibens bereits die Endgültigkeit besiegelt, da ja durchaus auch Gründe existieren eine Wahl abzubrechen nach dem Aushang. Das aber nur bei offensichtlich unheilbaren Mängeln. So ganz klar scheint das aber nicht beschrieben zu sein.

    Hallo Kokomiko,
    was ist genau eine unwirksame BR-Wahl ?
    Eine Wählerliste hat es von der GL gegeben, genauer gesagt 2 Listen. Die wurden geprüft, zusammengefasst und dann ordentlich mit ausgehangen. Einen Einspruch hat es dagegen auch gegeben, und dem wurde mit Begründung nicht stattgegeben. Das betraf aber einzelne Mitarbeiter, deren Zeit begrenzt ist, die aber zum Wahlzeitpunkt noch dabei sind. Aber es gab kein Einspruch allgemein gegen die Gruppe der Namen aus Firma 2.

    Inzwischen sieht es so aus dass die GL selbst einen Anwalt befragt hat, und es danach so aussieht dass der bisherige BR selbst die Wahl absagen kann wenn er es für sinnvoll hält. Das habe ich auch nicht geahnt. Ich bin aber nichtmal sicher ob das so richtig ist, oder auf ein Verständnisproblem zurückgeht.

    Wenn ich das einfach und kurz zusammenfasse: die Wahl wird durchgezogen, und anschliessend ggf. angefochten.

    Dank und Grüße an euch alle

    der Berliner

  • Hallo.

    Zitat von der_Berliner :

    Inzwischen sieht es so aus dass die GL selbst einen Anwalt befragt hat, und es danach so aussieht dass der bisherige BR selbst die Wahl absagen kann wenn er es für sinnvoll hält.

    Das ist, mit Verlaub, gequirlte Scheiße. Kein BR kann und darf eine eingeleitete Wahl aufhalten.

    Zitat von der_Berliner :

    Wenn ich das einfach und kurz zusammenfasse: die Wahl wird durchgezogen, und anschliessend ggf. angefochten.

    Genau.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    ich hänge hier mal eine Frage an:

    Angenommmen eine BR Wahl wurde bisher korrekt durchgeführt.
    Am 30.4. soll die Frist für das Einreichen der Kandidaturen enden.
    Am 29.4. tritt der komplette Wahlvorstand zurück.

    Wie geht es weiter?


    Ulli

  • "Wie geht es weiter?"

    Als erstes erklärst Du den neugierigen unter uns (Gibts hier kaum welche ;)) was Euren Wahlvorstand dazu bewegt hat geschlossen (mit allen Ersatzmitgliedern?) das weite zu suchen.

  • Zitat von Xolgrim :


    "Wie geht es weiter?"

    Als erstes erklärst Du den neugierigen unter uns (Gibts hier kaum welche ;)) was Euren Wahlvorstand dazu bewegt hat geschlossen (mit allen Ersatzmitgliedern?) das weite zu suchen.

    Wenn meine Frage beantwortet ist, schreibe ich das gerne. Vorher möchte ich nicht, dass meine Frage jetzt durch Diskussion des Nebenschauplatzes "verloren" geht.

    Ulli

  • Der BR hat unverzüglich einen neuen WV zu bestellt. Optimalerweise läuft dann alles ’normal weiter’.

    Wass nun passiert wenn dieses ’unverzüglich’ so lange dauert bis irgendwelche Fristen, auf die der WV zu achten hat, abgelaufen sind weiss ich nicht. Das würde die Wahl vermutlich anfechtbar machen.

  • Hallo.

    Zitat von Ulli_P :

    Wie geht es weiter?

    Ganz klar: Die vom BR bestellten Ersatzmitglieder des WV übernehmen ihre Ämter als WVM. Die Wahl wird weiter durchgeführt.

    Gibt es keine Ersatzmitglieder, so bestellt der BR unverzüglich einen neuen WV, der die Wahl fortführt.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Kokomiko :

    Der neue WV kann natürlich nur in ordentlicher BR-Sitzung bestellt werden.

    Und in einer außerordentlichen. Nicht aber in einer unordentlichen (g, d & r). Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Mal abgesehen davon dass es ja Stellvertreter gibt, oder solche berufen werden können, sehe ich auch eine gewisse Verantwortung als Wahlvorstand die Rechte der Kollegen umzusetzen. Der Grund für die Wahl ist ja nach wie vor vorhanden, und irgendwie hat man sich ja dazu auch entschlossen diese Aufgabe anzunehmen.
    So ein geschlossener Rüchtritt als Trick ist wohl eher keine gute Idee.

    der Berliner

  • Hallo,

    vielen Dank für die Hinweise.
    Natürlich ist mir klar, dass der BR einen neuen Wahlvorstand bestimmen muss.
    Aber selbst, wenn der BR schnell reagiert, kann die Wahl (in meinem Beispiel) ggf. nicht einfach weiterlaufen.
    Im Beispiel gab es ja noch 1 oder 2 Tage Frist zum Einreichen von Vorschlagslisten. Es ist also davon auszugehen, dass der neu bestimmte Wahlvorstand erst nach Ablauf dieser Frist im Amt ist.

    Also noch einmal konkret:
    1. Kann der neue Wahlvorstand einfach mit den Terminen und Fristen des alten Wahlvorstands weitermachen?
    2. Oder muss der neue Wahlvorstand vorher prüfen, ob noch irgendjemand in den beiden Tagen der Frist irgendjemand eine Vorschlagsliste abgeben wollte. Und wenn ja: kann er diese dann noch annehmen oder muss er doch die Termine ändern?
    3. Oder vielleicht doch komplett von vorne anfangen?

    Ulli

    Ps. Mich interessiert dies sowohl für die Zukunft, aber auch für die Vergangenheit.
    Bei uns war es früher üblich, dass Nicht-BRM als Wahlvorstand die Wahlen durchgeführt haben. Dann hat unser Chef geglaubt, durch stärkere Kontrolle einen für ihn angenehmeren Wahlausgang zu bekommen und hat dem Wahlvorstand diverse Knüppel zwischen die Beine geworfen - allerdings alles im Rahmen des Gesetzes. Als die Mitglieder des Wahlvorstandes merkten, dass ihre Tätigkeit ihnen vermutlich zum Nachteil gereichen wird, haben alle das Amt niedergelegt.
    Natürlich war das nicht schön. Wenn man sich zur korrekten Durchführung aber mit den Chefs anlegen muss und dann auch noch weiss, dass diese das extrem persönlich nehmen, dann konnte ich diesen Rückzug durchaus verstehen.
    In unserem Fall hat der BR einen neuen Wahlvorstand bestimmt, der ausschließlich aus BRM bestand. Ein Teil des Wahlvorstands hat dann erst einmal eine Schulung besucht, um der Aufgabe gewachsen zu sein und dann die Wahl komplett neu durchgeführt.

  • Zitat von Ulli_P :


    Natürlich ist mir klar, dass der BR einen neuen Wahlvorstand bestimmen muss.

    Das haben wir auch voraus gesetzt. :wink:

    Zitat von Ulli_P :

    Aber selbst, wenn der BR schnell reagiert, kann die Wahl (in meinem Beispiel) ggf. nicht einfach weiterlaufen.

    Könnte in der Tat passieren.

    Zitat von Ulli_P :

    Im Beispiel gab es ja noch 1 oder 2 Tage Frist zum Einreichen von Vorschlagslisten. Es ist also davon auszugehen, dass der neu bestimmte Wahlvorstand erst nach Ablauf dieser Frist im Amt ist.

    Kommt darauf an, wie schnell der BR zusammen treten kann. In Amt und Würden ist der WV, sobald er bestellt ist. Auf ellenlange Diskussionen sollte in dieser Sondersitzung allerdings verzichtet werden.

    Zitat von Ulli_P :

    1. Kann der neue Wahlvorstand einfach mit den Terminen und Fristen des alten Wahlvorstands weitermachen?

    Wenn der neue WV vor Ablauf von zwingend einzuhaltenden Fristen bestellt werden konnte, läuft die Wahl wie geplant weiter.

    Zitat von Ulli_P :

    2. Oder muss der neue Wahlvorstand vorher prüfen, ob noch irgendjemand in den beiden Tagen der Frist irgendjemand eine Vorschlagsliste abgeben wollte.

    Es besteht keine zwingende Notwendigkeit, eine Vorschlagsliste beim WV persönlich abgeben zu müssen. Hier würde an der Tür des WV ein kurzer Hinweis reichen, dass dass Büro des WV z.B. in der Zeit von 8-9 Uhr nicht besetzt ist. Und da das Fristende eh nicht vor dem Arbeitsende der überwiegenden Mehrheit der AN liegen darf, bleibt Zeit genug, Vorschlagslisten auch persönlich annehmen und quittieren zu können.

    Zitat von Ulli_P :

    Und wenn ja: kann er diese dann noch annehmen oder muss er doch die Termine ändern?

    Vorschlagslisten müssen bis zur festgesetzten Einreichungsfrist angenommen/berücksichtigt werden. Aber geändert werden darf die Einreichungsfrist nicht.

    Zitat von Ulli_P :

    3. Oder vielleicht doch komplett von vorne anfangen?


    Wenn eine a.o. Sitzung in einer Nacht- und Nebelaktion einberufen werden kann und ein neuer WV vor Ablauf irgendwelcher Fristen bestellt ist, sollte die Wahl aus meiner Sicht zwingend weiter laufen. Es wird zwar mit einer Wahlanfechtung gerechnet werden müssen, aber von vornherein aufgeben, hieße ein falsches Zeichen setzen.

    Kann ein neuer Wahlvorstand nicht vor Ablauf einzuhaltender Fristen bestellt werden, muss die Wahl in der Tat abgebrochen werden.

    Gruß
    Kokomiko