Zu wenige Kandidaten - Reduzierung des Gremiums?

  • Nach unseren vorgezogenen Neuwahlen im November 2005 sind wir jetzt im normalen Wahlturnus schon wieder dran, da wir schon wieder zu wenig Mitglieder sind (einer hat einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, der andere wechselt an einen anderen Standort).
    Bisher hatten wir ein 7er Gremium mit einem Ersatzmitglied (mehr Kandidaten ließen sich absolut nicht finden). Da wir befürchten, dass es dieses Mal wieder ähnlich mau aussehen wird, kam uns der Gedanke, das Gremium gleich auf 5 Mitglieder zu reduzieren, um so vielleicht eine größere Menge Ersatzmitglieder zu bekommen, um dann ggf. länger durchzuhalten.
    Habe hierzu im Fitting nichts gefunden, hier ist leider nur die Rede von zu wenig Kandidaten zur Erreichung der Mindestanzahl (z. B. 6 Kandidaten bei 7er Gremium).
    Mit dem Sonderkündigungsschutz kann man hier leider niemanden mehr ködern, der AG kündigt kaum noch, sondern bietet unmissverständlich Aufhebungsverträge an.

    Grüße :? Tulpe

  • Wenn ihr nach dem BetrVG 7 BR Mitglieder braucht müsst ihr auch die Wahlausschreibung entsprechend machen, ihr könnt auf keinen Fall schon vorher die Mitgliederzahl reduzieren.
    Findet ihr nicht genügend Kandidaten, müsst ihr eine Nachfrist geben und erst dann, wenn nicht genügend Kandidaten zur Verfügung stehen könnte ihr auf die nächste niedrigere Zahl reduzieren.

  • hallo,

    der WV muß die Mitgliederzahl entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im Wahlausschreiben festlegen. Erst wenn zu wenig BewerberInnen da sind, kann ggf. die Zahl dcer zu vergebenden Sitze reduziert werden. Man darf hier nicht den zweiten vor dem ersten Schritt machen.

    Grüße
    Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Rolfo,
    eine einwöchige Nachfrist ist vom WV nur dann zu geben, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde.

    Es steht aber nirgendwo geschrieben, dass ein Wahlvorschlag ungültig ist, weil er nicht die erforderliche Anzahl von Kandidaten aufweist, aus denen ein BR bestehen soll.

  • Hallo zusammen,
    Tulpe du hast geschrieben das Ihr im November 05 vorgezogene Neuwahlen gemacht habt. Soviel ich mich erinnern kann ist es so wenn man ein Jahr vor der regulären BR-Wahl eine Neuwahl abgehalten habt gilt diese anstelle der regulären Wahl. Sodas Ihr dieses Jahr gar nicht mehr wählen müßt. Ich hatte schonmal eine ähnliche Frage gestellt und dort wurde mir dann dieses mitgeteilt.
    Gruß idref2001 :twisted:

  • Hi idref2001,

    da hast Du zwar den richtigen §, aber er nutzt Euch nicht wirklich. Durch den Verlust eines Mitgliedes mehr als ihr Nachrücker hattet sind Neuwahlen durchzuführen. (§ 13 (2) Ziff 2 BetrVG)

    Nach § 22 BetrVG führt ihr die Geschäfte weiter, bis der neue BR gewählt ist. D.h. ihr könntet das Thema bis zur nächsten Wahl aussitzen. Ihr riskiert aber, dass Euch einer ein Verfahren wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten (§23 BetrVG) anhängt. Alleine deshalb solltet Ihr Neuwahlen durchführen. Ist das Ergebnis das Gleiche wie bisher, dann ist das eben so, aber Ihr habt Euch nichts zu Schulden kommen lassen.

    Gruß

    Moritz

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.