darf der Betriebsrat Mitarbeiter vorladen

  • Hallo zusammen,

    hab da mal ne Frage, zu der ich im BetrVG auch nichts gefunden habe.

    Darf der Betriebsrat wenn eine Beschwerde eines Mitarbeiters vorliegt (die den Betriebsablauf betrifft/die Personalführung), einen anderen Mitarbeiter einfach vorladen, ohne vorher mit dem direkten Vorgesetzten des Mitarbeiters gesprochen zu haben?

    und eine Frage noch die sich aus der ersten schlußfolgert,

    muss ein Mitarbeiter der Vorladung des Betriebsrates folgen?

    Herzliche Grüße
    BMOne

  • Hallo,

    der BR kann keineN AN "vorladen", und keinE AN muss einer solchen "Vorladung" Folge leisten. Der/die AN darf einer solchen "Vorladung" nicht einmal Folge leisten, zumindest nicht während der Arbeitszeit ohne Zustimmung des AG, anderenfalls läge eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vor, die auch entsprechend sanktionierbar wäre. Und der BR beginge bei so einem Vorgehen ohne Absprache und Konsens mit dem AG eine Amtspflichtverletzung.

    Das BetrVG kennt nur eine Möglichkeit, dass im BR AN Rede und Antwort stehen, nämlich den http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html: Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo BMOne,

    bin etwas verwundert, dass Du im BetrVG nicht fündig geworden bist.

    Wie ein BR mit MA-Beschwerden umzugehen hat, ist dem § 85 BetrVG zu entnehmen. Es gehört definitiv nicht zu den Aufgaben eines BRs, andere ggf. beteiligte KollegInnen vorzuladen, um der Sache selbst auf den Grund zu gehen.
    Ihr habt einen entsprechenden TOP auf die Tagesordnung zu setzen und im Gremium zu beraten, ob Ihr die Beschwerde als berechtigt seht. Falls ja, ist diese Beschwerde an den AG weiter zu leiten und bei diesem auf Abhilfe hinzuwirken etc. pp.

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo

    Das ihr keinen Kollegen vorladen könnt sind wir uns wohl alle einig.

    Aber ihr habt die Möglichkeit den betreffenden Kollegen zu euch in die Sprechstunde einzuladen sofern ihr eine abhaltet. Der Kollege kann dann, natürlich freiwillig, zu euch kommen.
    Ihr könnt den Kollegen auch an seinem Arbeitsplatz aufsuchen und mit ihm sprechen, sofern das dann Vertraulich möglich ist und er dies auch mitmacht.

    Der BR hat ja ein Informationsrecht nach § 85 Abs. 1 BetrVG (falls er sie für berechtigt erachtet) dies kann er nur nach Überprüfung der Beschwerde Entscheiden.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Zitat von erco :


    Der BR hat ja ein Informationsrecht nach § 85 Abs. 1 BetrVG (falls er sie für berechtigt erachtet) dies kann er nur nach Überprüfung der Beschwerde Entscheiden.


    Hallo erco,

    Du bist ziemlich kreativ. :wink:
    Aber aus dem § 85 Abs.1 BetrVG ein Informationsrecht ableiten zu wollen, ist doch ziemlich verfehlt. Vor allem da es hier um eine Beschwerde geht, welche ein/e KollegIn direkt an den BR richtet. Ein mehr an Informationsanspruch gibt´s nicht und ein BR hat sich nicht als Detektiv zu betätigen, um über die Berechtigung einer Beschwerde entscheiden zu können. Entweder wurde diese so vorgetragen/eingereicht, dass eine Beschlussfassung möglich ist oder eben nicht. Alle weiteren Schritte obliegen dann allein dem AG, so die Beschwerde vom BR als berechtigt beschieden wurde.

    Ggf. beteiligte KollegInnen am Arbeitsplatz aufzusuchen oder in eine etwaige BR-Sprechstunde einzuladen, gehört in diesem Zusammenhang nicht zu den Aufgaben eines BR. Davon ist aus meiner Sicht abzuraten!

    Gruß
    Kokomiko

  • dennoch kann es meines Erachtens sinnvoll sein und es ist im Rahmen des § 39 BetrVG auch möglich, ggf. Unklarheiten zur Beschwerde durch Befragung von Beteiligten auszuräumen. Das muss nicht zwingend im Betriebsratsbüro sein, sondern kann auch am Arbeitsplatz des Befragten erfolgen.

  • Hallo,


    da Beschwerden und Vorschläge auf dem Oberbegrif Anregungen basieren, lässt sich in gewissem Umfang auch aus §80 Abs. 1, Nr. 3 auch ein Recht auf Information ableiten.

    Laut Fitting - BetrVG, 27. Auflage, §80, Rn. 24,25 muss sich der BR mit einer an ihn herangetragenen Anregung sachlich befassen. Er hat sie zu untersuchen und deren Berechtigung zu prüfen.

    Wie steht ihr dazu?

    Gruß Stefan

  • Hallo Stefan,

    das Beschwerderech der MA ist im § 84 BetrVG geregelt. Wie der BR mit Beschwerden umzugehen hat regelt der § 85 BetrVG.

    Begrifflichkeiten wie "Beschwerde" und "Vorschläge" unter einem Oberbegriff "Anregungen" zusammenfassen zu wollen halte ich für nicht zielführend.

    Wolle

  • Hallo Wolle,


    die Zusammenfassung unter "Anregungen" stammt ja nicht von mir, sondern von

    Fitting - BetrVG, 27. Auflage, §80, Rn. 24,25 muss sich der BR mit einer an ihn herangetragenen Anregung sachlich befassen. Er hat sie zu untersuchen und deren Berechtigung zu prüfen.


    D.h. §84, 85 basieren auf §80. Somit gelten auch die dort aufgeführten Randziffern.


    Schlag doch mal nach ... :D

    Gruß Stefan

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.