Protokoll der Betriebsversammlung

  • Hallo Ihr Lieben,
    nach unserer Betriebsversammlung kam eine Kita-Leiterin aus der keiner an der BV anwesend war und möchte das Protokoll. Laut §43 Betr.Vg ist das aufzeichnen vom Verlauf nur möglich, wenn der Versammlungsleiter zustimmt.Wir haben auch ein Protokoll gemacht,wollen aber, dass nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen. Sind wir hier im Recht?
    LG mietze

  • Hallo Mietze,

    Eure KITA-Leiterin ist nicht die Öffentlichkeit.
    Was spricht dagegen, ihr Einsicht in das Protokoll zu gewähren um sie auf den gleichen Kenntnisstand wie die anderen Kollegen zu bringen?

    Gruß
    Wolle

  • Sie will ja nicht die Einsicht, sondern eine Kopie.
    Wieso, sie hätte ja an der BV teilnehmen können, denn die Einrichtung,war ja zum Zeitpunkt der BV geschlossen.Da kann ja jeder kommen, dann brauchen wir ja gar keine BV machen,wenn keiner kommt. Dann frage ich mich wieso das Betr.VG 4mal im Jahr eine BV vorsieht.
    mietze

  • Hallo Mietze,

    meines Wissens sind Protokolle von Betriebsversammlungen nicht vorgesehen (vorgeschrieben). Daher kann Deine Kollegin auch keinen Anspruch darauf geltend machen. Wenn bei Euch trotzdem Aufzeichnungen existieren, bliebe m. E. eben nur das Einsichtsrecht für die Kollegin.

    Wolle

  • Hallo Mietze,

    erstens gibt es absolut keinerlei Verpflichtung, von einer BV eine Niederschrift anfertigen zu müssen.
    Zweitens seid ihr schon gar nicht verpflichtet, eigene Aufzeichnungen/Notizen betriebsöffentlich zu machen.
    Drittens könntet ihr ja mal darüber nachdenken, ob diese Kita-Leiterin überhaupt ANin i.S.d. § 5 BetrVG ist.

    Und viertens ... warum wohl sieht das BetrVG vor, dass jedem AN ein Teilnahmerecht an einer BV zusteht? Bestimmt nicht, um sich aus zweiter Hand informieren lassen zu müssen.

    Lasst Euch nicht verunsichern!

    Gruß
    Kokomiko


    P.S.
    Im § 43 BetrVG verweist kein einziger Buchstabe auf Aufzeichnungen von Betriebsversammlungen.
    Lediglich Kommentierungen ist der Hinweis zu entnehmen, dass eine Ton- und/oder Bildaufzeichnung nur mit Einverständnis eines jeden Redners erlaubt ist.

    Siehe: http://www.bepefo.de/ARBR8202.pdf

  • Hallo.

    Zitat von mietze :

    Sie will ja nicht die Einsicht, sondern eine Kopie.

    Ihr dürft der AN Einsicht in die Mitschrift geben, müsst dies aber nicht.

    Aber m.E. dürft Ihr gar keine Kopie der Mitschrift aushändigen, den Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich, und bei Aushändigung ist eine Weitergabe an Dritte nicht zu kontrollieren.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ich habe da mal ein Frage bezüglich Protokollschreibens.

    Wir haben ja nun regelmäßige Betriebsversammlungen nach dem BetrVG. An diese nimmt auch eine "Vertraute" des Eigentümers unserer Firma teil. Dieser Eigentümer ist Organisationsrechtlich absolut nicht in unserer Firma tätig, er gibt, inoffiziell, nur den GF’n die Marschrichtung vor, offiziell handeln diese GF aber eigenverantwortlich. Unsere Betriebsversammlungen werden auf Tonband aufgenommen und die Bänder dann auch verschlossen aufbewahrt.

    Diese Vertraute setzt sich immer in die äußerste, kaum wahrnehmbare, Ecke im Saal der Betriebsversammlung mit ihrem Laptop und schreibt alles mit was auf diesen Versammlungen so gesprochen wird. Nachdem die Versammlungen beendet sind wird der Laptop zugeklappt und sie geht dann stillschweigend.

    Nun habe ich die Befürchtung, dass diese Vertraute, die auch irgendwie in unserer Firma beschäftigt ist, diese Mitschriften / Protokolle dem Eigentümer zuspielt, damit er sehen kann wer, was sagt und wer, welche Meinung im Unternehmen hat. Meine Befürchtungen habe ich dem BRV bereits mitgeteilt, er meinte das wir da nichts machen können, was ich natürlich nicht glauben kann, da die Versammlungen ja auch nicht öffentlich sind. Beweisen kann ich meine Befürchtungen allerdings nicht.

    Meine Fragen:

    Ist dies überhaupt zulässig oder kann das Gremium, hilfsweise der BRV, das Mitschreiben dieser Versammlungen verbieten?

    Zweite Frage:

    Falls wir es verbieten können, auf welche Rechtsgrundlage können wir das tun? Gibt es dazu bereits Urteile?

    Sorry das ich meine Fragen hier reinquetsche, denke aber das dies auch zu diesem Thema mit rein passt.

    Vielen Dank für die Antworten!

  • Zitat von Michel :


    Unsere Betriebsversammlungen werden auf Tonband aufgenommen und die Bänder dann auch verschlossen aufbewahrt.


    Hallo Michel,
    liegt Euch eigentlich das Einverständnis eines jeden Redners vor?

    Zitat von Michel :

    Nun habe ich die Befürchtung, dass diese Vertraute, die auch irgendwie in unserer Firma beschäftigt ist, ...

    Wie kann man in einer Firma irgendwie beschäftigt sein? Entweder ist diese Vertraute ANin Eures Betriebs oder nicht. Wenn nicht, muss Euer BRV diese Dame heraus komplimentieren, da kein Teilnahmerecht an der BV besteht.

    "Der Versammlungsleiter (bei Betriebsversammlungen gem. § 42 Abs. 1 BetrVG immer der Vorsitzende des Betriebsrats) ist verpflichtet, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit zu achten und allen Nichtteilnahmeberechtigten den Zutritt zu verwehren. Dass bedeutet auch, dafür zu sorgen, dass der Teilnehmerkreis jederzeit überprüfbar ist."

    Zitat von Michel :


    Meine Fragen:
    Ist dies überhaupt zulässig oder kann das Gremium, hilfsweise der BRV, das Mitschreiben dieser Versammlungen verbieten?


    "Unzulässig ist auch die Anfertigung von Wortprotokollen durch den AG, da durch solche Protokolle die freie Meinungsäußerung behindert wird. Dies gilt auch für die stichwortartige Protokollierung des Inhalts von Wortbeiträgen einzelner Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber (bzw. durch dessen Beauftragte), da ein derartiges Verhalten des AG regelmäßig geeignet ist, die Betriebsversammlung als ein Forum der freien Meinungsäußerung und der kritischen Auseinandersetzung in ihrer Funktion zu beeinträchtigen."

    Zitate aus:http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg042.html

    In Kommentierungen wird allerdings auch darauf verwiesen, dass Protokollnotizen des AG zu tolerieren sind (siehe Anhang). Ich teile in diesem Fall allerdings die vorherige Meinung.

    Zitat von Michel :

    Zweite Frage:
    Falls wir es verbieten können, auf welche Rechtsgrundlage können wir das tun? Gibt es dazu bereits Urteile?

    Ja, es gibt Urteile. Findest Du in angehängter Rechtsprechungsübersicht der BZO auf Seite 17.

    Gruß
    Kokomiko

  • Ja, natürlich werden alle Anwesenden darüber informiert das die Versammlung aufgenommen wir. Zudem kann jeder Redner den Mitschnitt stoppen wenn er spricht. Zu der "irgendwie" beschäftigten Vertrauten des Eigentümers soviel: Niemand weiss was für einen AV diese hat und was sie genau im Unternehmen macht, mal dies, mal jenes und eben Mitschnitte der Versammlungen, die sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an den Eigentümer sendet, dem dieses Unternehmen bzw. dem dieser Konzern gehört.

    Vielen Dank für den Anhang, sehr interessant!

    Dazu, aus Deinem verlinkten Anhang, weitere Fragen, da mir dieser zu dieser Thematik wohl eher weniger weiterhilft:

    Protokolle sind grundsätzlich zulässig

    Wortgetreue Aufzeichnungen von Reden und Gegenreden auf der Betriebsversammlung sind zulässig. Das Gebot der Nichtöffentlichkeit wird dadurch nicht verletzt. - LAG Berlin, Beschluß vom 12.12.1978 - 3 Ta BV 5/78

    Wie will man das überprüfen? Hat man ein Einsichtrecht?

    Kein Wortprotokoll des Arbeitgebers

    Dem Arbeitgeber ist es weder erlaubt, in Betriebsversammlungen ein Tonband mitlaufen zu lassen, noch die Redebeiträge der Betriebsangehörigen mitzustenografieren. - LAG Hamm, Beschluß vom 9.7.1986 - 3 Ta BV 31/86

    Wie will man das überprüfen? Hat man ein Einsichtrecht?

    Stichwortartige Aufzeichnungen erlaubt

    Es kann dem Arbeitgeber nicht versagt werden, sich über den Verlauf einer Betriebsversammlung ein eigenes Protokoll anzufertigen. - LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.10.78 – 9 Ta BV 3/78

    Wie will man das überprüfen? Hat man ein Einsichtrecht?

    Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Fertigung stichwortartiger Aufzeichnungen über den Inhalt der Betriebsversammlungen durch den Arbeitgeber zu dulden. Allerdings darf in solchen Aufzeichnungen der Name eines Mitarbeiters, der sich äußerst, nicht vermerkt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mitarbeiter seinen Namen ausdrücklich vermerkt wissen will. - LAG Düsseldorf, Beschluß vom 4.9.1991 - 4 Ta BV 60/91

    Wie will man das überprüfen? Hat man ein Einsichtrecht?

    Wie gesagt, niemand kann überprüfen was mit den og. Mitschnitten passiert, sie werden aber, ohne dies beweisen zu können, an den Eigentümer verschickt, damit sich dieser ein Überblick verschaffen kann.

  • Hallo Michel,

    zunächst mal werdet Ihr wohl Euren BRV davon überzeugen müssen, dass er auf der nächsten BV in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter tätig wird. Der BR hat bei einer BV das Hausrecht und insbesondere wenn eine ordnungsgemäße BV nicht gewährleistet ist, muss der Versammlungsleiter = BRV tätig werden.
    Die Frage nach einem Einsichtsrecht in die Aufzeichnungen stellt sich für mich erst gar nicht, da diese "Vertraute" nicht "AG" ist. Und das Recht eines AN, eine BV protokollieren zu dürfen, ist an keiner Stelle nieder geschrieben. Ergo hat Euer BRV dieser "Kollegin" den Gebrauch eines Laptops bzw. jegliche Protokollierung während einer BV ganz einfach zu untersagen.

    Gruß
    Kokomiko

  • Wie darf ich denn die beiden AZ in den von Dir verlinkten Anhand verstehen:

    Protokolle sind grundsätzlich zulässig

    Wortgetreue Aufzeichnungen von Reden und Gegenreden auf der Betriebsversammlung sind zulässig. Das Gebot der Nichtöffentlichkeit wird dadurch nicht verletzt. - LAG Berlin, Beschluß vom 12.12.1978 - 3 Ta BV 5/78

    und der zum og. AZ sehr konträr ist:

    Kein Wortprotokoll des Arbeitgebers

    Dem Arbeitgeber ist es weder erlaubt, in Betriebsversammlungen ein Tonband mitlaufen zu lassen, noch die Redebeiträge der Betriebsangehörigen mitzustenografieren. - LAG Hamm, Beschluß vom 9.7.1986 - 3 Ta BV 31/86

    Nur das in dem unteren AZ eben der AG erwähnt wurde, was man natürlich problemlos dann auf irgendwelchen AN abwälzem kann die linientreu sind.

    Das erste AZ aus Berlin sagt doch das Wortgetreue Aufzeichnungen von Reden und Gegenreden auf der Betriebsversammlung zulässig sind. Auch das Gebot der Nichtöffentlichkeit wird dadurch nicht verletzt. Vorausgesetzt diese Aufzeichnungen werden nicht Betriebsfremden zur Verfügung gestellt, das jedoch kann nicht sichergestellt werden.

    Ehrlichgesagt bin ich jetzt etwas verwirrt, denn wie will man dem "AN" untersagen "eigene" Aufzeichnungen zu erstellen? Er wir Stein und Bein schwören das diese Aufzeichnung nur für ihn sind.

    Das Einzige was ich mir vorstellen kann ist, da der BRV ja Versammlungsleiter ist, das dieser bei Beginn der Versammlung sagt, dass Laptops, Handys, Diktiergeräte und ähnliches während der Versammlung auszuschalten bzw. nicht als Protoll- bzw. Aufnahmehilfen benutzt werden dürfen, denn auch mit einem Laptop kann man eine Versammlung aufnehmen.

    Darf der BRV das als Versammlungsleiter entgegen den nach von Dir verlinkten Anlage bzw. AZ verbieten? Falls ja, auf welche Grundlage?

  • Hallo,

    was auf den ersten Blick konträr scheint, ist ganz logisch. Es ist dem BR erlaubt, für eine interne Verwendung wortgetreue Protokolle anzufertigen. Diese Erlaubnis gilt jedoch nicht für den AG, sie gilt auch nicht für AN.

    Da der BR Hausrecht hat, darf er und kann er m.E. allen TeilnehmerInnen den Gebrauch von Aufnahmegeräten bzw. EDV-Geräten verbieten und dieses Verbot auch durchsetzen. Das ist auch die Lösung bzgl. der Dame, die fleißig in ihren Laptop hackt, das untersagt man ganz schlicht.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Michel,

    ich glaube, Du machst es Dir unnötig schwer. Zwischen einem Protokoll und Notizen besteht ja nun noch ein Unterschied. Selbstverständlich kann sich auch ein AN kurze Notizen machen, mehr aber auch nicht. Und ob sich jemand nur Notizen macht oder fortlaufend mitschreibt, lässt sich doch völlig problemlos nachvollziehen.

    Aber kein BR der Welt wird verhindern können, dass KollegInnen dem AG berichten, wer was in einer BV gesagt hat. Gleiches gilt für die Informationsweitergabe an den Eigentümer des Betriebs.

    Zitat von michel:

    Darf der BRV das als Versammlungsleiter entgegen den nach von Dir verlinkten Anlage bzw. AZ verbieten? Falls ja, auf welche Grundlage?


    Michel, was für ein Problem hast Du damit, Dich einfach der Argumentation der zu Anfang zitierten IGM zu bedienen? Untermauern kannst Du das mit dem Verweis auf´s LAG Hamm, denn auch als BR muss man manchmal Rosinenpickerei betreiben!

    Und wenn es dem AG (und/oder Eigentümer) nicht passt, soll er halt bei jeder BV komplett anwesend sein.

    Zitat, Richardi, §43:
    RN 50 "Ist der AG eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft, so haben, wenn für ihn ein Teilnahmerecht besteht, alle gesetzlichen Vertreter bzw. die nach Satzung oder Gesellschaftervertrag vertretungsberechtigten Personen (§5 Abs.2 Nr.1 und 2) ein Anwesenheitsrecht, nicht etwa nur derjenige, der im gesetzlichen Vertretungsrecht für die Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig ist, z.B. der Arbeitsdirektor.
    RN 53: "Das Teilnahmerecht gibt kein Recht, lediglich einen Beobachter zu entsenden, sondern ist ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsversammlung, das der AG entweder selbst oder durch seinen Vertreter wahrzunehmen hat ; jedoch genügt es, wenn er sich durch eine ander Leitung des Betriebs verantwortlich beteiligte Person vertreten lässt."

    Gruß
    Kokomiko

  • Kokomiko,

    wie gesagt, da wo wir BV machen, der Raum ist mehrere 100 qm groß und wenn da jemand am äussersten Ende in einer dunklen Ecke sitz und mittippt, da kann man nicht wirklich erkennen ob wörtlich mitgeschrieben wird, sie hakt da eben die ganze Zeit auf’em Laptop rum während der Versammlung und am Ende klappt sie das Teil zu und geht.

    Berichten aus dem Gedächtnisprotokoll ist ja eine Sache, das Mittippen einer Versammlung eine andere. Aber ich werde das mal ansprechen, ist einigen BRM eh ein Dorn im Auge, danke für Eure Antworten!

  • Hallo.

    Zitat von Michel :

    sie hakt da eben die ganze Zeit auf’em Laptop rum während der Versammlung und am Ende klappt sie das Teil zu und geht.

    Ich schrieb es bereits, m.E. dürft Ihr Aufnahme- und EDV-Geräte in der BetrVers verbieten. D.h. Ihr weist schon bei der Einladung auf diese Tatsache hin und beim Einlass in den Raum nehmt Ihr der Dame ihren Laptop ab. Und Punkt.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Eijeijei, bei euch liegt ja einiges im Argen.Schlussendlich ist es eine Frage der Philosophie ob man protokolliert ja/nein , sogar Tonaufzeichnungen usw., da wird mir ja ganz übel. :shock:

    Ich bin BRV und lade auch zur BV ein. Wir haben es so geregelt; Ich lade, je nach Themen, die gesamte Belegschaft icl GF/ Betriebsleitung ein, oder halt nicht. Sämtliche Ton,Video oder neuerdings Handy-Mittschnitte sind generell untersagt. BV sind in meinen Augen eine wichtige Plattform der Komunikation.MA die nicht an der BV teilgenommen haben,warum auch immer,können sich per Intranet,Aushang oder Mailrundschreiben über den "offiziellen BR Abschlussbericht" informieren.Wir sehen es als Teil der Öffentlichkeitsarbeit. Es wird immer Leute geben die aus irgendwelchen Gründen zu bequem sind sich zur BV einzufinden, aber selbst diejenigen vertrteten wir doch. Transparenz wird bei uns groß geschrieben.Das einzigste was ich/wir schriftlich niederlegen ist das Ergebniss von zBsp Abstimmungen über bestimmte Themen die diskutiert wurden oder wenn es darum geht ein Meinungsbild unserer MA einzuholen.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.