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Liebe Grüße, Ihr ifb-Team
Ersatzkandidat wird nicht zur BR-Sitzung eingeladen
Meine Betriebsratsvorsitzende ludt mich als 1. Ersatzkandidat nicht zur Sitzung ein, obwohl ein ordentliches Mitglied wegen Urlaub verhindert war. Das ordentliche Mitglied hat seine Verhinderung auch angezeigt.
Unabhängig davon, dass auf dieser Sitzung gefasste Beschlüsse unwirksam sind, stellt sich für mich die Frage, wie ich mein Recht durchsetzen kann, bei Verhinderung eines ord. Mitglieds eingeladen zu werden?
Nein, vorher war mir das nicht bekannt. Die Sitzungstage variieren auch. Es war rein zufällig, dass ich von der Sitzung erfuhr. Aber einfach hingehen ohne Einladung erscheint mir nicht korrekt zu sein :roll: . Grundlage einer Sitzung ist einen Einladung der/des Vorsitzenden.
Ich hoffe auf einen Präzedenzfall der mir hier offeriert wird. Ich denke an eine Klage wegen Ladungsmangel, der mal in der Vergangenheit geführt wurde. Google hat da leider keine Lösung gefunden.
Ich hoffe auf einen Präzedenzfall der mir hier offeriert wird. Ich denke an eine Klage wegen Ladungsmangel, der mal in der Vergangenheit geführt wurde.
Hallo Funaro,
mir ist ein LAG Beschluss des LAG Nürnberg bekannt, in welchem ein Ersatzmitglied seine Ladung eingeklagt hat. Es ging in diesem Beschlussverfahren zwar darum, dass das falsche E-BRM in den BR nachgerückt ist, zeigt aber trotzdem auf, dass ein E-BRM gegen Ladungsmängel vorgehen kann.
Ich hätte aber noch eine Frage. Wird bei Verhinderung eines BRM grundsätzlich kein Ersatzmitglied geladen? Auch muss natürlich der Sitzanspruch des Geschlechts der Minderheit gewahrt bleiben. Da spielt es ggf. überhaupt keine Rolle, dass Du 1. Ersatzmitglied bist.
Du solltest dem BRV schriftlich mitteilen, dass Du ein Beschlussverfahren gegen ihn einleiten wirst, so die ordnungsgemäße Ladung auch künftig unterbleiben sollte.
Aber einfach hingehen ohne Einladung erscheint mir nicht korrekt zu sein :roll:
Natürlich wäre es korrekt, natürlich dürftest Du auch unaufgefordert zu dieser Sitzung gehen. Und Du solltest auch. Das würde aber die mangelhafte Ladung durch den/die BRV nicht heilen, die Beschlüsse wären damit m.E. immer noch anfechtbar.
Zitat von Funaro :
Ich denke an eine Klage wegen Ladungsmangel, der mal in der Vergangenheit geführt wurde.
Prinzipiell könntest Du Dir Dein Recht, im Vertretungsfall auch geladen zu werden, im Wiederholungsfall ggf. erklagen (Kostentragung nach § 40 BetrVG durch den AG).
Bevor Du diesen Weg beschreitest, solltest Du aber erst das Gespräch mit dem/der BRV suchen und auf die Problematik hinweisen, außerdem - wie Koko schrieb - den BR diesbzgl. auch offiziell anschreiben (zur Beweissicherung).
Danke für den Hinweis (Beschluss des LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG). Das scheint mir sehr hilfreich zu sein.
Die Kommunikation zwischen der BR-Vorsitzenden und mir fand in Form von ausgiebigem Mailverkehr statt. Somit gibt es also genug Beweise für ihren Standpunkt.
Grundsätzlich kann man nicht sagen, dass keine Ersatzkandidaten geladen werden. Wir hatten seinerzeit eine Listenwahl. Fehlt ein BRM ihrer Liste, so wird schon auf ordentliche Ladung des entsprechenden Ersatzkandidaten geachtet. Nicht ganz so souverän verhält es sich, wenn ein BRM der Liste fehlt, auf der ich seinerzeit kandidiert habe und nun mittlerweile 1. Ersatzkandidat bin.
Hinsichtlich der Geltendmachung meiner Ansprüche habe ich mir Rechtsbeistand geholt, wobei ich mir nicht sicher bin, ob hier § 40 BetrVG greift. In Arbeit ist auf alle Fälle ein anwaltliches Schreiben an den BR mit der Darlegung der Sachlage aus meiner Sicht. Je nach Reaktion des BR geht es dann weiter in die Klärung vor dem Arbeitsgericht.
Hinsichtlich der Geltendmachung meiner Ansprüche habe ich mir Rechtsbeistand geholt, wobei ich mir nicht sicher bin, ob hier § 40 BetrVG greift.
Dochdoch, § 40 greift hier eindeutig. Schau Dir mal die Kommentierungen dazu an, z.B. Fitting - 2006 - Rn 60: Durch die BR Tätigkeit bedingt sind auch die Kosten, die einem BRMitgl. durch die Führung von Rechtsstreitigkeiten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten entstehen, und zwar auch dann, wenn die Rechtsstreitigkeit ausschließlich das Verhältnis des einzelnen BRMitgl. zum BR betrifft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die gesetzliche Rechtsstellung des einzelnen BRMitgl. Streitgegenstand ist oder durch den Rechtsstreit berührt wird.
wahrscheinlich steht Funaro so einfach kein Fitting zur Verfügung...
Aber wegen der Kostentragung muss sich doch eigentlich der Anwalt auskennen, den sie befragt hat, oder? Der muss doch wissen, von wem er sein Geld zu bekommen hat...
Zur Kostentragung durch den AG muss natürlich im Vorfeld der AG darüber informiert werden und ein Beschluß des BR muss dies legitimieren. Nach Schilderung des Threatstarters sehe ich das schon als erste Hürde. Für die Kosten des BR nach §40 trägt der AG nur die Kosten wenn er im Vorfeld darüber informiert wurde und es einen Beschluß des BR gibt. Jetzt wird es schwierig: Wenn ein BRM durch Listenwahl in der Minderheit ist und der Beschluß im Gremiumnicht durchsetzbar ist, müsste es ja eine Regelung geben. Hierzu finde ich nur im Fitting §40 Rn61-64.
Zur Kostentragung durch den AG muss natürlich im Vorfeld der AG darüber informiert werden und ein Beschluß des BR muss dies legitimieren.
... ist es beim Rechtsstreit des einzelnen BRM eben nicht! Das wurde hier im Forum schon gefühlt tausendmal diskutiert und ist auch eindeutig geklärt.
Das, was Du schreibst, nämlich der ordnungsgemäße Beschluß des BR als Grundlage, gilt für Rechtsstreitigkeiten des BR in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.
Streitet aber das einzelne BRM im Rahmen seiner BetrVG-Obliegenheiten, so bedarf es eines solchen BR-Beschlusses - natürlich! - nicht. Das ergibt sich auch aus der von mir zitierten Rn 60, und auch aus Rn 139 f. Das BRM selbst ist Antragssteller beim ArbG, nicht der BR als Gremium.
Da es sich hier um einen Rechtsstreit des BRM gegen den BR auf ordnungsgemäße Ladung handelt, wäre die Voraussetzung eines BR-Beschlusses auch - gelinde gesagt - widersinnig.
Zu den Kosten ist zu sagen, dass ich hier meine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehme. Eine Erörterung mit meiner Anwältin, ob hier der § 40 BetrVG zum Einsatz käme, kam mir bisher nicht in den Sinn, weil ich den § 40 BetrVG bisher nicht kannte und weil ja die RV da ist.
Da es für das Verfahren sicher keine Rolle spielt, wer zahlt, konzentriere ich mich auf die Sachfragen, nämlich die, ob die Betriebsratsvorsitzende nach Gutdünken einladen darf. Natürlich darf sie das nicht, soviel steht fest. Jetzt muss stichhaltig argumentiert werden und das wird in den Schriftsätzen auch geschehen.
An den AG habe ich mich gewandt, er kennt die Problematik.
Ein weiterer Punkt, der aus meiner Sicht nicht unwichtig ist, ist der nachwirkende Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder, der mir ja de facto durch die Nichtladung entzogen wurde. In einem Beitrag las ich:
"Auch dann, wenn eine Ladung, gleich aus welchen Gründen, nicht erfolgt, rückt das Ersatzmitglied automatisch, nämlich kraft Gesetzes, in den Betriebsrat ein ..."
Sollte dies so sein, so gehe ich davon aus, das auch dies, sollte es zu einem Termin vor dem Arbeitsgericht kommen, festgestellt wird.
Ein weiterer Punkt, der aus meiner Sicht nicht unwichtig ist, ist der nachwirkende Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder, der mir ja de facto durch die Nichtladung entzogen wurde.
Das ist korrekt. Aber auch ohne irgendeine BR-Aktivität greift zumindest während der gesamten Vertretungszeit § 15 Abs.1 KschG.
Zitat von Funaro :
In einem Beitrag las ich:
"Auch dann, wenn eine Ladung, gleich aus welchen Gründen, nicht erfolgt, rückt das Ersatzmitglied automatisch, nämlich kraft Gesetzes, in den Betriebsrat ein ..."
Bereits im § 25 BetrVG steht doch klipp und klar geschrieben, dass ein Ersatzmitglied bei zeitweiliger Stellvertretung in den BR nachrückt. Da steht nichts von "Ein E-BRM rückt nur bei Ladung zur BR-Sitzung nach."
Zitat von Funaro :
Sollte dies so sein, so gehe ich davon aus, das auch dies, sollte es zu einem Termin vor dem Arbeitsgericht kommen, festgestellt wird.
Hmmm, was soll denn konkret festgestellt werden? Dass man Dich um Deinen nachwirkenden Kü´schutz gebracht hat?
Ein weiterer Punkt, der aus meiner Sicht nicht unwichtig ist, ist der nachwirkende Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder, der mir ja de facto durch die Nichtladung entzogen wurde.
Ein weiterer Grund, warum Du auch ohne explizite Ladung im Vertretungsfall als BRM aktiv werden solltest. Nicht nur (ggf. eben auch uneingeladen) zur Sitzung gehen, sondern z.B. ins BR-Büro kommen und Dich in Sitzungsunterlagen einlesen.
Die Kommunikation zwischen den BRM Deiner Liste wird doch soweit gehen, dass Du Bescheid bekommst, wann ein Verhinderungsfall eintritt?
Da ich das mit dem Zitieren nicht hinbekomme, antworte ich mal so:
Festzustellen, dass ich um den Kündigungsschutz gebracht wurde, wird wohl schwer möglich sein. Als ich dieses Ansinnen meiner Anwältin vortrug, legte sie die Stirn in Falten :shock: Aber allein die Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse, mit entsprechender Begründung, kommt dem sicherlich sehr nahe.
Uneingeladen zur Sitzung zu erscheinen, kommt für mich nicht in Frage. Da die Betriebsratsvorsitzende im BR-Büro Hausrecht hat, will ich mir den dann entstehenden Krawall nicht antun. Ich hätte dann auch noch keine Tagesordnung und ob man mir die Gelegenheit geben würde, mich in die Anwesenheistliste einzutragen, ist mehr als fraglich.
Das auf meiner Liste verhinderte BRM hat mir nicht gesagt, dass es Urlaub hat, sehrwohl aber der Betr.-ratsvorsitzenden. Und alleine das zählt. Mit diesem Wissen hätte ich eingeladen werden müssen.
Sobald sich etwas Neues ereignet, werde ich mich hier wieder melden. Vorerst herzlichen Dank für die Hinweise und Anregungen.
Uneingeladen zur Sitzung zu erscheinen, kommt für mich nicht in Frage. Da die Betriebsratsvorsitzende im BR-Büro Hausrecht hat, will ich mir den dann entstehenden Krawall nicht antun. Ich hätte dann auch noch keine Tagesordnung und ob man mir die Gelegenheit geben würde, mich in die Anwesenheistliste einzutragen, ist mehr als fraglich.
Nun, da denke ich komplett anders, ich halte es aus diversen Gründen für sinnvoll und geboten. Aber das mußt letztlich Du selber wissen. Wir sind ja alle schon groß, gell.
Ich bin jedenfalls gespannt darauf, was Du weiter berichten wirst.
Zu den Kosten ist zu sagen, dass ich hier meine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehme. Eine Erörterung mit meiner Anwältin, ob hier der § 40 BetrVG zum Einsatz käme, kam mir bisher nicht in den Sinn, weil ich den § 40 BetrVG bisher nicht kannte und weil ja die RV da ist.
Da es für das Verfahren sicher keine Rolle spielt, wer zahlt, konzentriere ich mich auf die Sachfragen, ...
Na, dann bin ich mal gespannt, ob deine Rechtsschutzversicherung zahlt (sofern das nicht über den DGB-Rechtsschutz läuft).
Viele private Arbeitsrechtsschutzversicherungen zahlen nicht, wenn es ein Thema ist, das mit der Betriebsratstätigkeit zusammen hängt.
Da hilft vielleicht ein Blick in die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung, z.B. ARB2011. Dort sind zumindest die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten aufgeführt, z.B. aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht. Lt. einem Versicherungslexikon sind mit Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- und Dienstrecht z.B. Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied in dessen Funktion als Betriebsrat gemeint.
Aber zumindest ist es keine Propaganda, dass der Gewerkschaftsrechtsschutz auch bei BR-Angelegenheiten eintritt. Wobei in einem Fall, bei dem man sowohl als "privater" Mitarbeiter als auch als Funktionsträger betroffen ist, muss man sich entscheiden, in welcher Rolle man den RS der Gewerkschaft in Anspruch nehmen möchte, da es zwar ein Anlass, jedoch je nach Konstellation zwei Rechtsfälle sein können und die RS nur einmal eintreten kann (so hat man es mir mal erklärt, als ich eine solche "Doppelsituation" geraten bin).
Uneingeladen zur Sitzung zu erscheinen, kommt für mich nicht in Frage. Da die Betriebsratsvorsitzende im BR-Büro Hausrecht hat, will ich mir den dann entstehenden Krawall nicht antun. Ich hätte dann auch noch keine Tagesordnung und ob man mir die Gelegenheit geben würde, mich in die Anwesenheistliste einzutragen, ist mehr als fraglich.
Mmmh, meinst Du der Krawall ist weiger, wenn Du gegen den BR vor Gericht gehst? Was machst Du, wenn der Richter Dich fragt, warum Du nicht uneingeladen zur Sitzung gehst? :shock:
Denn wie meine Vorredner geschrieben haben, kommt es nicht auf die Ladung an.
Sobald Du von Deiner Vertretung erfährst, stehst Du auf der Matte. Wenn sie Dich wieder weg schicken, hast Du gute Gründe dagegen anzugehen.