Fristen des AG zur Beantwortung von Betriebsratsanträgen

  • Naja, es gibt gewisse Fristen die das BetrVG vorgibt - aber ich gehe davon aus, dass es hier nicht um eben diese geht (personelle Einzelmaßnahmen z.B.).

    Wenn ich deinen Post richtig interpretiere geht es hier um Fristen, die auf euer Initiativrecht, bzw. Informationsrecht greifen.
    Da beinhaltet das BetrVG an mehreren Stellen die etwas schwammigen Begriffe "rechtzeit", "umgehend", usw.
    Diese Begriffe hängen allerdings vom jeweiligen Kontext ab. Rechtzeitig kann 4 Wochen vorher, aber auch 6 Monate vorher bedeuten.
    Umgehend wird in der Rechtsprechung mesitens mit 3-7 Werktagen beziffert (auch hier Fallabhängig).

    Als BR habt ihr jedoch die Möglichkeit Fristen auch einfach selbst zu setzen, sofern sie dem Sachverhalt angemessen erscheinen.
    Eine generelle Regelung gibt es hier nicht und die Fall zu Fall Betrachtung liegt in euerm Ermessen, es sei denn etwas anderes ist vorgeschrieben.

    Setzt ihr allerdings eine, dem Sachverhalt angemessene, Frist, hat der Arbeitgeber auch darauf zu reagieren. Tut er das nicht, habt ihr die übliche Eskalationsleiter des BetrVG zur Verfügung. Das beginnt mit der "Abmahnung" nach §23(3) - Stichwort: Eine Handlung vorzunehmen - und endet mit dem Gang zur Einigungsstelle/dem Arbeitsgericht.

    Wo du viele dieser Urteile findest, ist im Bezug auf den §80 BetrVG, da einige Arbeitgeber der Meinung sind, sie müssten sich "nicht in die Karten" schauen lassen.

  • da kenn ich nur die Fristen, die ein Betriebsrat im Antragsschreiben selber setzt. So nach dem Motto: "... gerne hören wir in dieser Sache von ihnen bis zum xx.xx.xxxx" oder "... wir erwarten ihre Antwort bis zum xx.xx.xxxx" oder ähnliches.

  • Ich meine hier im Forum gelesen zu haben, dass z.B. man bei Seminaren davon ausgehen kann wenn man innerhalb von 14 Tagen keine Rückmeldung erhalten hat ist alles ok.

    Bei Vorschlägen zu § 92a BetrVG (Beschäftigungssicherung) kenne ich eine fiktive Bearbeitungsfrist von 4 Wochen.

    heig

  • Hallo.

    Zitat von heig :

    Ich meine hier im Forum gelesen zu haben, dass z.B. man bei Seminaren davon ausgehen kann wenn man innerhalb von 14 Tagen keine Rückmeldung erhalten hat ist alles ok.

    Das ist falsch. Die mir bekannte Rechtsprechung sagt, dass eine Nicht-Reaktion des AG z.B. auf Schulungsbeschlüsse des BR eben nicht als Zustimmung ausgelegt werden kann und darf.

    Zitat von heig :

    Bei Vorschlägen zu § 92a BetrVG (Beschäftigungssicherung) kenne ich eine fiktive Bearbeitungsfrist von 4 Wochen.

    Aus dem Gesetz kann diese Kenntnis nicht kommen, das erlegt dem AG auf, mit dem BR ernsthaft und innerhalb angemessener Zeit zu beraten, siehe z.B. Fitting.

    Das BetrVG kennt in disem Sinne keine festen Fristen, innerhalb derer der AG auf Beschlüsse des BR reagieren muss (Ausnahmen sind z.B. Fristen zur Anrufung der E-Stelle nach § 38 oder des ArbG nach § 100 BetrVG).

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :


    Hallo.

    Das ist falsch. Die mir bekannte Rechtsprechung sagt, dass eine Nicht-Reaktion des AG z.B. auf Schulungsbeschlüsse des BR eben nicht als Zustimmung ausgelegt werden kann und darf.


    Also aus dem Fitting lese ich bei § 37 Rn 244, dass der AG im Falle von Seminaren 14 Tage nach Benachrichtigung Zeit hat, sich zu äußern. Andernfalls ist davon auszugehen, dass er gegen die beabsichtigte Teilnahme [...] keine Bedenken hat.

    Insofern würde ich in diesem speziellen Fall [USERNAME]heig ] folgen, sofern ich das richtig verstanden hab.

  • Der letzte Satz im Beschluss lautet. " Wir gehen davon aus, das dem Seminarbesuch nichts im Wege steht."

    Wenn sich der AG nicht äußert, ist alles ok.

    Bzgl. § 92a habe ich extra den Ausdruck "fiktiv" gewählt :wink: .

    heig

  • Zitat von Fairlight :


    Also aus dem Fitting lese ich bei § 37 Rn 244, dass der AG im Falle von Seminaren 14 Tage nach Benachrichtigung Zeit hat, sich zu äußern. Andernfalls ist davon auszugehen, dass er gegen die beabsichtigte Teilnahme [...] keine Bedenken hat.

    Noch einmal zusammengefasst:

    Es gibt keine konkreten Fristen, in denen der Arbeitgeber auf Anträge des BR reagieren muss.
    Um weitere Schritte einzuleiten (z.B. Einigungsstelle, Einschalten eines Anwalts, ...) sollte der BR selber eine angemessene Frist setzen und ggf. auf die Konsequenzen nach deren Verstreichen hinweisen.

    Ulli

    Ps. Die Seminargeschichte passt überhaupt nicht zur Frage - alleine schon deshalb, weil der BR die Seminarteilnahmen ja überhaupt nicht beim AG beantragen muss. Die (mir bis heute unbekannte) Frist aus dem Fitting von 14 Tagen bezieht sich ja auch auf das Einschalten des Arbeitsgerichts durch den AG, wenn er begründet die Schulungen ablehnt.

  • Hallo.

    Zitat von Fairlight :

    Fitting (...) § 37 Rn 244

    Stimmt einerseits. Da haben wir aneinander vorbeigeschrieben. Hier geht es um die Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten bei einer (zwischen BR und AG) unstrittig erforderlichen BR-Schulung und die Anrufung der E-Stelle durch den AG.

    Meine Äußerung zur Nichtreaktion des AG bezog sich darauf, dass man aus dem Schweigen des AG nicht schließen kann und darf, dass die Erforderlichkeit (und damit die Kostentragung durch den AG) an sich unstrittig ist. Und damit ist es schlicht nicht "okay", wenn der AG sich zu Schulungs- und Entsendungsbeschluß nicht äußert. Denn aus dem Schweigen kann man nicht schließen, dass der AG die Erforderlichkeit anerkennt und die Kosten trägt.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • @ Ulli_P:

    Da gebe ich Dir Recht, das mit den Seminaren ist an der Eingangsfrage vorbei. Insofern sagst Du auch vollkommen richtig:

    • Angemessene (vom Einzelfall abhängige) Frist setzen mit Hinweis auf auf Konsequenzen.
    • Frist verstreichen lassen und dann Konsequenzen ziehen.


    @ Winfried:

    Ich würde das Thema mit Dir gern per PN weiter erörtern, wenn das Ok ist. Vielleicht hab ich mich da in einen Denkfehler verrannt, weil ich da nach wie vor anderer Ansicht bin.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.