Aus der Krankheit direkt in den Urlaub

  • Aus der Krankheit direkt in den Urlaub: Geht das? Eine Frage, die sich immer wieder stellt, wenn ein Mitarbeiter - evtl. sogar lange - krank war und sich nach seiner Gesundung direkt von der Krankheit in den Urlaub abmelden will.Muss dazu noch sagen,dass der Urlaub auch in der Urlaubsliste schon lange eingetragen war und als ok durchging .

  • Warum sollte das nicht gehen?

    Krankheit und Urlaub sind doch zwei völlig verschiedene Dinge.

    Gerade bei längerer Krankheit ist doch ein Urlaub gut zur weiteren Festigung der Arbeitsfähigkeit.
    Im Idealfall sollte es für den AG auch kein Problem darstellen, da er ja sowieso eine Krankheitsvertretung organisiert hat.
    Wenn der Urlaub ausserdem schon genehmigt ist, dann ist doch sowieso alles geklärt.

    heig

  • Hallo Heig,

    so selbstverständlich ist das nicht. Vor ein paar Jahren musste man sich nach Krankheit bei seinem AG gesundmelden (ein Tag arbeiten) und dann durfte man erst in den Urlaub. Das hat sich aber mit einigen Gerichtsurteilen zum Glück geändert.

  • Also wenn der Ag sagt das geht nicht, dann Gerichtsurteil LAG Bremen in seiner Entscheidung vom 01.09.2009, Az: 2 Sa 111/08 vorlegen und fahren, oder wie ist der richtige Weg dann ???

  • Hallo fieldcraft,

    Deine ganzen links haben nichts mit dem Thema zu tun.Du beschreibst hier Urlaubsansprüche von genehmigten Urlaub.
    Bei diesem tread geht es um Urlaub direkt nach Krankheit.

  • Hallo,

    natürlich gibt es kein Recht auf Selbstbeurlaubung, wenn der Urlaub noch nicht genehmigt war.
    Allerdings geht der Ermessensspielraum des AG gegen Null, wenn bei Nichtgewährung des Urlaubes der Verfall droht.
    Bei Nichtgewährung trotz drohendem Urlaubsverfall entsteht evtl. ein Schadensersatzanspruch des AN ggü. dem AG

    Kommt der AN arbeitsfähig aus einer Reha, gibt es eine Spezialvorschrift, den § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG:
    http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
    In diesem Fall ist es sogar zwingende Vorraussetzung, das der Urlaub unmittelbar an die Reha anschließt.

    Besteht keine Gefahr des Verfalls oder kommt der AN nicht aus einer Reha, muß ein Urlaubsantrag nach den geltenden betrieblichen Regeln beurteilt werden. Dabei darf aber keine Rolle spielen, daß der AN vorher AU war.

  • Zitat von Bartender :


    Hallo Heig,

    Vor ein paar Jahren musste man sich nach Krankheit bei seinem AG gesundmelden (ein Tag arbeiten) und dann durfte man erst in den Urlaub.


    War das wirklich so Gesetz? Von dieser "Volksweisheit" höre auch ich immer wieder mal, aber das war doch wirklich nur " herrschende Meinung eines Märchens"?

  • Ein Arbeitgeber darf Urlaubsanträge ablehnen, wenn es dafür zwingende, betriebliche Gründe gibt. In den meisten Fällen (wenn der Mitarbeiter nicht krank war) ist das für den Arbeitgeber schon schwierig darzulegen.
    Bei einem Mitarbeiter, auf den man wegen Krankheit sowie schon verzichten musste, fällt ein solcher Beleg sicherlich noch schwerer.
    Und dass der Mitarbeiter gerade vorher noch krank war, ist alles andere als ein betriebsbedingter Grund.

    Ulli

    Ps. Auch ist es ja hoffentlich unstrittig, dass eine Krankheit nach einer Woche einen 3 Wochen Urlaub automatisch unterbricht und mit dem Ende der AU der Urlaub fortgesetzt wird.

  • Zitat von Ulli_P :


    Ps. Auch ist es ja hoffentlich unstrittig, dass eine Krankheit nach einer Woche einen 3 Wochen Urlaub automatisch unterbricht und mit dem Ende der AU der Urlaub fortgesetzt wird.


    Ich liege ja durchaus auch mal daneben, aber diese Aussage wirst Du mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht belegen können.
    So kann ein Urlaub nicht eigenmächtig um die Krankheitstage, welche innerhalb eines genehmigten Urlaubs lagen, verlängert werden!
    Und wenn eine Arbeitsunfähigkeit über die ursprünglich beantragte Urlaubsdauer hinaus besteht, müssen diese "ausgefallenen" Urlaubstage nach Gesundung per neuem Urlaubsantrag geltend gemacht werden.

  • Wenn ich Ulli richtig verstanden habe, dann wollte er nicht die Verlängerung des Urlaubs um die Krankheitstage, sondern ein 3-wöchiger Urlaub kann so genommen werden, auch wenn dazwischen Krankheitstage von 1 Woche liegen. Um es klar auszudrücken: Urlaub vom 01.05. bis 21.05.; dazwischen vom 10.05. bis 17.05. Krankheit. Der Urlaub bis 21.05. bleibt so stehen, ohne dass der AN bereits am 17.05. wieder antanzen müsste.
    Die 3 Wochen Urlaub werden dann im Nachgang um die Krankheitstage entsprechend bereinigt.

  • Hallo,

    vorab, es ist eine uralte Mär, dass man sich nach eine AU "gesundmelden" muss bzw. jemals musste. Dem ist nicht so und dem war nie so.

    Hier handelt es sich um einen schon vor der AU vom AG genehmigten Urlaub; von dieser Genehmigung kann der AG nicht wegen der AU wieder zurücktreten. Insofern würde es sich um keine "Selbstbeurlaubung" handeln. Das Vorgehen ist: Der/die AN besteht auf dem Urlaub und nimmt ihn wie geplant.

    Anders könnte es sich verhalten, wäre der Urlaub noch nicht genehmigt gewesen, dann wäre ggf. zu prüfen, ob hier wirklich ein betrieblicher Grund nach BUrlG vorläge, nach dem der AG den Urlaub verweigern könnte. Die AU alleine könnte m.E. hierfür aber nicht ausreichen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Urlauber,

    gut erholt?


    Zitat von Winfried :


    vorab, es ist eine uralte Mär, dass man sich nach eine AU "gesundmelden" muss bzw. jemals musste. Dem ist nicht so und dem war nie so.


    Grundsätzlich gebe ich dir völlig recht, aber wo ein Grundsatz, da auch die Ausnahme.
    So kann die "Gesundmeldung" z.B. tarifvertraglich oder per BV geregelt sein.

    Was den Fall Urlaubsantritt unmittelbar nach AU betrifft, wird ein AG m.E. sehr wohl verlangen können, dass der AN das Ende seiner AU vor Urlaubsantritt mitteilt. Immerhin kann Erholungsurlaub nur einem arbeitsfähigen AN wirksam gewährt werden.

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo.

    Zitat von Kokomiko :

    Was den Fall Urlaubsantritt unmittelbar nach AU betrifft, wird ein AG m.E. sehr wohl verlangen können, dass der AN das Ende seiner AU vor Urlaubsantritt mitteilt.

    Das Ende der AU ist der AUB zu entnehmen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Bartender :


    Hallo fieldcraft,

    Deine ganzen links haben nichts mit dem Thema zu tun.Du beschreibst hier Urlaubsansprüche von genehmigten Urlaub.
    Bei diesem tread geht es um Urlaub direkt nach Krankheit.

    Sorry, Bartender, der von dir unterstellten Irrelevanz meiner geposteten Links muss ich entschieden widersprechen. Nochmal eine kurze Abfolge der Fragen in diesem Thread hier:

    Der TE fragte, ob direkt im Anschluss an eine AU Urlaub möglich ist. Der Beschreibung nach handelt es sich offenbar um bereits genehmigten Urlaub (Zitat: "...lange eingetragen war und als ok durchging"). Somit greifen die Grundsätze zum Umgang mit genehmigten Urlaub.

    Daraufhin hast du das LAG-Urteil angeführt.

    Anschließend folgte die Frage, was passiert, wenn der AG den genehmigten Urlaub trotz Hinweis auf dein Urteil nicht mehr gewähren möchte (also die Genehmigung wideruft).

    Somit sind wir dann bei der Frage, ob ich den genehmigten Urlaub dennoch antreten darf, wenn der Chef ihn (z.B. wg. der vorausgegangenen Krankheit) plötzlich doch nicht mehr gewährt (egal ob der Widerruf nun zulässig ist oder nicht).

    So, und diese Frage wird eben widersprüchlich beantwortet. Mal heißt es, man darf trotzdem fahren (= keine unerlaubte Selbstbeurlaubung) und mal heißt es, genehmigter Urlaub darf bei Widerruf (selbst wenn unberechtigt erfolgt) nicht angetreten werden, da es sonst doch eine unerlaubte Selbstbeurlaubung sein könnte.

  • Zitat von Winfried :


    Das Ende der AU ist der AUB zu entnehmen.

    Eben nicht; bescheinigt wird immer nur die vorraussichtliche Dauer einer AU ...

    AN Meier ist bis 15.4. AU geschrieben, Urlaub ist ab 16.4. genehmigt. Muss der AG am 16.4. auswürfeln, ob Meier wohl genesen ist und seinen Urlaub angetreten hat oder nicht?

    Meine Meinung ist, dass es zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gehört, hier für Klarheit zu sorgen und dem AG entsprechend mitzuteilen, dass man ab 16.4. wieder arbeitsfähig ist und seinen genehmigten Urlaub antritt.

    Agree to disagree? :wink: