Sozialplan - Unterhaltspflichten Ehepartner/Kinder

  • Hallo zusammen,

    bei uns stehen leider betriebsbedingte Kündigungen an.

    Es sollen die Kriterien Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Soweit ist auch alles in Ordnung, nur bei den Unterhaltspflichten kommt es zu 2 Differenzen.

    1.) Der AG sagt, dass jeder der verheiratet ist auch voll unterhaltspflichtig ist, egal wie hoch das Einkommen des Ehepartners ist. Wir hatten mal gehört, dass es üblich ist Abstufungen vorzunehmen, wie z.B. volle Unterhaltspflicht bei arbeitslos gemeldeten Ehepartnern bis hin zum 400€ Job. Alles was an TZ-Jobs und so weiter in Frage kommt nur noch eine halbe Unterhalttspflicht.

    Gibt es hierrüber ein gesetzliches Regelwerk, bzw. Urteile?

    2.) Der AG sagt, grundsätzlich gilt die Kindesunterhaltspflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern es sich in diesen Fällen um unverheiratete Kinder handelt. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung (keine Berufsausbildung, keine berufsvorbereitenden Schulungsmaßnahmen, Berufsförderungsjahr etc.) befinden.
    Wir sehen es hier eigentlich, dass Kinder so lange Unterhaltspflichtig sind bis diese den ersten berufsqualifizierenden Abschluss haben.

    Gibt es hierrüber ein gesetzliches Regelwerk, bzw. Urteile?

    Ich würde mich freuen von Euch zu hören :wink:

    Viele Grüße

    Marco

  • 1. Ich kenne die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner nur unabhängig vom Verdienst.
    2. Die Kindesunterhaltspflicht besteht meines Wissens solange, bis es für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Ist das Kind in der ersten Ausbildung gehts meines Wissens bis 25.

  • Zitat von MarcoP. :


    Gibt es hierrüber ein gesetzliches Regelwerk, bzw. Urteile?

    Hallo MarcoP,

    dass es zu dieser Fragestellung kein Gesetz gibt, sollte dir als langjähriges BRM bekannt sein. Uneinheitliche Urteile gibt es sehr wohl:

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/…957_04urteil20041104.html

    http://lexetius.com/2002,3231

    Fest steht, dass allein der Blick auf die Steuerklasse eines ANs nicht reicht, um z.B. auf Unterhaltspflichten schließen zu können.
    Fest steht für mich auch, dass ein BR im direkten Vergleich zweier AN nur individuell entscheiden kann, wer sozial schützenswerter ist. Und würde ein Doppelverdiener ggf. die "schlechteren" Karten haben.

    Gruß
    Kokomiko

  • Zitat von MarcoP. :


    ..., nur bei den Unterhaltspflichten kommt es zu 2 Differenzen....

    Das der Arbeitgeber in Details andere Ansichten hat, halte ich für völlig normal. Schliesslich möchte der AG unter´m Strich manche Mitarbeiter lieber kündigen/behalten als andere.

    Ich kenne keine Urteile dazu.
    Letztlich müsst Ihr mit dem AG über die Richtlinien verhandeln. Dabei besteht durchaus ein gewisser Spielraum bei der Gewichtung, wenn man also konkret ein Punktesystem für die verschiedenen Unterhaltspflichten (und alles andere) aufstellt. Solange dabei kein "grober Unfug" gemacht wird, gilt das dann erst einmal und könnte lediglich im Rahmen von späteren Kündigungsschutzklagen angegriffen werden.

    §95.1 verlangt aber auf jeden Fall eine Einigung - und wenn die nicht in den "normalen" Verhandlungen zustande kommt, dann muss der AG vor Ausspruch der Kündigungen die Einigungsstelle anrufen.

    Ulli

  • Team-ifb

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