Hallo zusammen,
bei uns stehen leider betriebsbedingte Kündigungen an.
Es sollen die Kriterien Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Soweit ist auch alles in Ordnung, nur bei den Unterhaltspflichten kommt es zu 2 Differenzen.
1.) Der AG sagt, dass jeder der verheiratet ist auch voll unterhaltspflichtig ist, egal wie hoch das Einkommen des Ehepartners ist. Wir hatten mal gehört, dass es üblich ist Abstufungen vorzunehmen, wie z.B. volle Unterhaltspflicht bei arbeitslos gemeldeten Ehepartnern bis hin zum 400€ Job. Alles was an TZ-Jobs und so weiter in Frage kommt nur noch eine halbe Unterhalttspflicht.
Gibt es hierrüber ein gesetzliches Regelwerk, bzw. Urteile?
2.) Der AG sagt, grundsätzlich gilt die Kindesunterhaltspflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern es sich in diesen Fällen um unverheiratete Kinder handelt. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung (keine Berufsausbildung, keine berufsvorbereitenden Schulungsmaßnahmen, Berufsförderungsjahr etc.) befinden.
Wir sehen es hier eigentlich, dass Kinder so lange Unterhaltspflichtig sind bis diese den ersten berufsqualifizierenden Abschluss haben.
Gibt es hierrüber ein gesetzliches Regelwerk, bzw. Urteile?
Ich würde mich freuen von Euch zu hören :wink:
Viele Grüße
Marco