Richtlinie Teleheimarbeit

  • Hallo zusammen,

    der Arbeitgeber wurschtelt mal wieder eine Richtlinie aus dem Boden. Dabei soll es diesmal um Teleheimarbeit gehen, sprich zeitlich geplante und andauernde Heimarbeit.

    In dem Zusatz zum Arbeitsvertrag soll dann folgender Passus auftauchen:

    "
    5. Zutrittsrecht

    Der Mitarbeiter gewährt dem Arbeitgeber und dessen beauftragten Personen jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich der Teleheimarbeitsplatz befindet.
    Außer in dringenden Fällen ist der Mitarbeiter über den Zugang vorab zu informieren.

    "

    dieser macht mich jedoch ein wenig stutzig. Begründet wird dies, dass der Heimarbeitsplatz ja quasi ein ausgelagertes Büro ist und der AG und auch evtl der BR dazu Zugang haben muss.

    Ich kann das irgendwie noch nicht so ganz glauben ...

    was haltet ihr davon, ist soetwas normal in diesem Zusammenhang?

    Grüße

  • Hallo Sebbo,

    die Aussage des AG geht in die richtige Richtung.
    Zum einen muß der BR auch prüfen ob die richtige Infrastruktur beim MA zuhause vorhanden ist. Spricht hat der MA zuhause einen ausreichenden Raum und Schreibtisch, in der Kurzfassung: hat er ein Büro das annähernd der BüroarbeitsplatzVO gleich kommt. hier ist das Thema Arbeitsschutz angesiedelt.
    Zum zweiten hat der AG natürlich interesse zu sehen ob sein MA auch arbeitet. Nicht jeder ist online und der AG möchte sehen was und ob der MA arbeitet.

    Nur die Passage ist etwas vertreht. Der Zugang sollte vorab angemeldet werden und nur in dringenden Fällen unangemeldet.

  • Hallo Sebbo,

    das ist ganz okay so.
    Der Heimarbeitsplatz ist genau so ein Arbeitsplatz, wie jeder andere auch und der AG hat das recht zu prüfen, ob er den gesetzlichen Anforderungen an einen Arbeitsplatz genügt.
    M.E. müsste die Klausel zum Zutrittsrecht aber konkretisiert werden.
    Da müsste z.B. konkret festgehalten werden, wer vom AG Zutrittsrecht hat (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssichertheit, Techniker etc.). Und natürlich muss auch dass Zugangsrecht des BR hier aufgelistet sein.
    Und dann müsste natürlich auch konkretisiert werden, wann ein "dringender Fall" vorliegt bei dem eine Ankündigung nicht nötig ist.

    Aber sonst ist eine derartige Klausel gelebte Praxis.

    Gruß
    Wolle

  • Sorry,

    aber das ...

    Zitat von Sebbo :

    Der Mitarbeiter gewährt dem Arbeitgeber und dessen beauftragten Personen jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich der Teleheimarbeitsplatz befindet. Außer in dringenden Fällen ist der Mitarbeiter über den Zugang vorab zu informieren.[/I]

    ... ist definitiv nicht okay so! Diese Klausel dürfte keiner AGB-Kontrolle standhalten und komplett unwirksam sein.

    Und auch nach einer wirksamen AV-Regelung kann der/die AN dem AG den Zutritt übrigens wirksam verweigern.

    Die Wohnung ist eben nicht ein Arbeitsplatz wie jeder andere!

    Natürlich hat der AG ein Zugangsinteresse, jedoch hat der/die AN das Grundrecht der Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung nach http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html Absatz 1 und Anspruch auf Achtung der Privatsphäre. Eine solche pauschale Regelung wie die o.g. (z.B. "jederzeit", ja geht’s denn noch!), noch dazu mit Offenhalten der Möglichkeit des Zugangs ohne Zustimmung bzw. sogar ohne Wissen des/der AN ist m.E. ungangbar. In aller Regel wird das Grundrecht des/der AN höher zu bewerten sein als das Zugangsinteresse des AG. Der Zutritt des AG wird prinzipiell nur mit dem Wissen und der Bereitschaft des/der AN erfolgen können.

    Oemes Hinweis inkl. Link bietet hier gut Ansätze, auf S. 126 der PDF-Datein liest man: Praxisbeispiel 19: Zugangsrecht zum Telearbeitsplatz - In einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag wurde speziell für das Projek „Telearbeit in Schleswig-Holstein“ das Zugangsrecht zum Telearbeitsplatz so geregelt, dass der Arbeitnehmer sich bereit erklärt, im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung des Projektes sich für Befragungen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist er nach vorheriger Absprache bereit, Zutritt zum Telearbeitsplatz zu gewähren. Hierbei ist anzumerken, dass der Telearbeiter diese individuelle Regelung unter Berufung auf das Hausrecht jederzeit widerrufen kann. Die Betriebsvereinbarung der Siemens AG sagt hierzu (Ziff. 7): "Im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter können ein Beauftragter des Arbeitgebers und der Betriebsrat die Einhaltung geltender Regelungen vor Ort überprüfen."

    Hier findet man Hinweise, wie man das arbeitsvertraglich besser formulieren kann: http://www.telework.de/x_telea…eitfaden_recht_praxis.htm, ab der Überschrift "Zugangsrechte zum häuslichen Telearbeitsplatz". Auch dieser Link ist interessant: http://www.d-johanning.de/ta_book/html/x63.html, dort steht u.a.: Zulässig wäre etwa eine solche Vereinbarung: Der Telearbeiter hat dem Arbeitgeber und Personen mit berechtigtem Interesse die gelegentliche Kontrolle des Telearbeitsplatzes zu ermöglichen. Unzulässig wäre demgegenüber zum Beispiel folgende Vertragsgestaltung: Der Telearbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber und von ihm benannten Personen jederzeit Zutritt zum Telearbeitsplatz zu gewähren.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • einen Zweitschlüssel für die Wohnung sollte Cheffe aber schon haben - man weis ja nie, in welchem ultimativen Notfall er diesen mal braucht.
    Aber im Ernst - "jederzeitiges Zutrittsrecht" ist meiens Erachtens eindeutig überzogen. Man sollte vor dem Zutritt schon miteinander reden. Mit dem Vieh redet man ja auch.

  • ... dass Du so schön sarkastisch sein kannst, lieber Siegbert, wußte ich gar nicht. Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo zusammen,

    also ich halte die Reaktion auf den Beitrag von Sebbo für übertrieben.
    Da steht zwar "jederzeit" aber im Nachsatz steht doch: "Außer in dringenden Fällen ist der Mitarbeiter über den Zugang vorab zu informieren".
    Also geht doch ohne vorherige Info des MA gar nichts.
    Warum also die Aufregung.
    Ich bleibe dabei,dass ein derartiger Passus grundsätzlich okay ist, dass man ihn aber durchaus besser und konkreter formulieren könnte.

    Wolle

  • Hallo Wolle,

    es ist doch völlig wurscht, dass es einen Nachsatz gibt, dass ein MA (außer in dringenden Fällen) vorab informiert wird.

    Allein die Formulierung "jederzeit" lässt mir den Kamm schwellen. Was heißt das? Montag, 21 Uhr oder Samstag, 6 Uhr? Und was sind "dringende" Fälle? Und vor allem, wer entscheidet, wann was dringend ist?

    Sorry, aber o.g. Vereinbarung ist völlig daneben und kann auch nicht weichgespült werden. Diese Vereinbarung muss gründlichst überarbeitet werden und nicht nur "könnte".

    Winfrieds Link :arrow: http://www.d-johanning.de/ta_book/html/x1264.html
    ist dazu sehr lesenwert.

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo.

    Zitat von Wolle :

    Also geht doch ohne vorherige Info des MA gar nichts. Warum also die Aufregung.

    Nebst diversen anderen Dingen (von Koko nochmals erwähnt): Weil die schlichte Info nicht reicht, und zwar bei weitem nicht, es bedarf der (jederzeit widerrufbaren) Zustimmung des/der AN zum Betreten der Wohnung.

    Wolle, wenn ich Dir jetzt sage, morgen um 23.30 Uhr werde ich Deine Wohnung betreten (=Vorabinfo), egal ob Du da jetzt zustimmst oder nicht, dann möchte ich Deine Reaktion mal sehen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • @ Koko & Winfried,

    dass die Formulierung überarbeitet/konkretisiert werden muss steht doch ausser Frage.
    Was, so meine ich, auch aus meinen beiden Beiträgen herauszulesen ist.
    Dem AG den Zugang komplett verweigern zu wollen ist m.E. nicht zielführend.

    Wolle

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.