Werksvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung??????

  • Hallo ihr,

    Folgendes: Wir haben zur zeit den Einsatz von sogenannten Servicekräften auf einer Station und auch erstmal nur einen Probelauf zugestimmt. Diese haben in ihrer Stellenbeschreibung einen immensen Aufgabenbereich.
    zur Abdeckung ich sag mal von eher minderwertigen Tätigkeiten. Darreichen von Essen, Patienten begleitdienste, betten machen etc. was von den Stationen auch natürlich sehr begrüsst wird.

    zur Entlastung der Pflege , und sicherlich auch schon entgegenwirken des bestehenden oder aufkommenden Fachkräftemangel.

    Unser Problem des 9er Gremiums ist es, dass diese Servicekräfte von AG-Seite ein Dienstleistungsunternehmen ist, von Sicht des BR wir der Meinung sind, es handelt sich um eine AN-Überlassung.

    Da die Servicekräfte nicht auf eigenen Auftrag handeln , denn sie verrichten Tätigkeiten die eine Schwester ihr übertragen hat.

    Wir würden dieses gerne mit einem allg. Beschlussverfahren klären. was ist eure Meinung dazu?

  • Zitat von ___laker___ :


    Unser Problem des 9er Gremiums ist es, dass diese Servicekräfte von AG-Seite ein Dienstleistungsunternehmen ist, von Sicht des BR wir der Meinung sind, es handelt sich um eine AN-Überlassung.


    Ich meine, dass als Unterscheidungsmerkmal die Einbindung ins Unternehmen dient:

    - Werkvertrag
    Die fremden Arbeitnehmer erhalten ausschließlich durch ihren Vorgesetzten Aufgaben übertragen. Der Vorgesetzte gehört ebenfalls zur Fremdfirma. Eure Firma, typisch GL-Mitglied, überträgt die Arbeitspakete an die Fremdfirma.

    - Leiharbeitnehmer
    Die Mitarbeiter der Fremdfirma sind im Ablauf integriert und erhalten ihre Anweisungen von Vorgesetzter der beauftragenden Firma.

    Gruß
    Rolf

  • Die Kräfte erhalten Anweisungen und haben kein klar definierten arbeitsauftrag?!
    Werden von euch evtl noch mit schutzkleidung (Kittel o.ä.) ausgestattet?!
    Aus meiner Sicht klar eine AÜG und kein Werkvertrag.
    Sollten die Mitarbeiter unter werksverträge laufen, so handelt es sich u.U. aus meiner Sicht um unerlaubter Leiharbeit.
    Folge wäre, euer unternehmer hat neue Mitarbeiter fest übernommen.....

  • zur sicheren Unterscheidung müsste man wohl die Verträge mit dem Dienstleistungsunternehmen einsehen. So man euch dieses verweigert, könnte eine Feststellungsklage in Betracht gezogen werden.

  • Also wir haben für uns jetzt 4 Indizien die aus unserer Sicht für einen Scheinwerksvertrag sprechen.

    1. Die Stammarbeiter und die fremdfirma arbeiten vermischt zusammen.

    2. Die Fremdfirmenbeschäftigten werden vom Leitungspersonal des Einsatzbetriebes
    eingesetzt, beaufsichtigt und angewiesen.

    3. Die Arbeiten werden nach Stunden abgerechnet.

    4. Maschinen, Werkzeuge und andere Materialien werden vom Einsatzbetrieb gestellt.

    Jetzt würden wir gerne von unserem AG den Werksvertrag bzw. den Dienstleistungsvertrag einsehen. Wie können wir uns den anfordern, haben wir das Recht?

    Danke euch!

  • BAG, 31. Januar 1989, 1 ABR 72/87

    "Werden im Betrieb des Arbeitgebers Arbeitnehmer von Fremdfirmen beschäftigt, so kann der Betriebsrat verlangen, daß ihm die Verträge mit den Fremdfirmen, die Grundlage dieser Beschäftigung sind, zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden."

  • Na dann herzlichen Glückwunsch an euch, für die Gewinnung neuer Mitarbeiter ?

    Eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung hat die Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses zwischen dem Entleiher und Verleiher zur Folge. Gleiches gilt für das Vertragsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem betroffenen Arbeitnehmer. Es wird gesetzlich ein Arbeitsvertragsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer fingiert. Dies hat zur Folge, dass der Entleiher entgegen seinen Willen nicht nur einen neuen Mitarbeiter mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen "gewinnt", sondern auch als Arbeitgeber für die Erbringung der Gesamtsozial- versicherungsbeiträge nach § 28 e SGB IV haftet.

  • Das kann ich mir aber so ohne Weiteres nicht vorstellen:
    Der Leih-AN hat ein bestehendes AV mit dem Verleiher und kann nicht einfach zum AN eines anderen Unternehmens werden. Dazu müsste es dann schon ein Urteil geben.
    Woher hast Du die Erkenntnis?

  • Das passt aber nicht, weil in § 9 Nr. 1 lediglich von der Unwirksamkeit des Vertrages gesprochen wird, wenn die erforderliche Erlaubnis fehlt. Daran scheitert aber hier der Vertrag nicht.
    Es kann doch sein, dass der Leih-AN bereits mehrere Jahre beim Verleiher angestellt ist und immer wieder unterschiedliche Entleiher hatte. Wieso soll nun plötzlich hier der Vertrag unwirksam sein? Es kann sich ggf. nur um das Vertragsverhältnis zwischen Ver- und Entleiher handeln, das kritisch betrachtet werden müsste.

  • Zitat von heelium :


    Das passt aber nicht, weil in § 9 Nr. 1 lediglich von der Unwirksamkeit des Vertrages gesprochen wird, wenn die erforderliche Erlaubnis fehlt. Daran scheitert aber hier der Vertrag nicht.

    Wie kommst Du denn auf dieses Pferd? Es geht doch überhaupt nicht darum, dass dieser AG einen Vertrag gem. AÜG geschlossen hat. Angezweifelt wird von diesem BR, dass es sich tatsächlich um einen selbständigen Dienstleistungsvertrag handelt.
    Sollte ein Statusfeststellungsverfahren diesen Zweifel bestätigen, handelt es sich um unerlaubte AN-Überlassung mit all seinen Folgen.

    Hier Definitionen seitens der Bundesagentur für Arbeit:

    http://www.arbeitsagentur.de/z…kblatt-zur-Abgrenzung.pdf

    P.S.
    Um einen Werkvertrag handelt es sich allerdings definitiv nicht, daher hätte die Überschrift lauten müssen: "Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung?"

  • Wie kann man die Einsicht in den Werk- oder Dienstvertrag arbeitsrechtlich am effektivsten durchsetzen, wenn der AG dem BR keinen Einblick gewähren will? Das müsste er doch, wenn ich den § 80 Abs.2 BetrVG richtig verstehe?

  • Zitat von heelium :

    Da bleibt wohl nur der Gang zum ArbG. (Wirksamer Beschluss vorausgesetzt.)

    So isses. Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.