Befristung des Arbeitsvertrages

  • Ich tu mich immer schwer mit dem Teilzeitbefristungsgesetz. Meine Frage an euch.Eine bestehende Planstelle soll jetzt nur befristet besetzt werden.Das ist doch nach meiner Meinung nicht möglich. Als Befristungsgrund wurde ein erhöhter Personalbedarf(keinen vorrübergehenden Personalbedarf)angegeben. Kann mir jemand dazu einen § nennen, der diese Befristung verhindern kann,oder reicht hierzu eine Benachteiligung nach §99 Betr.VG des AN aus. mietze

  • Eine Argumentation findest Du im §14 TzBfG. Die Aufzählungen sind einfach geschrieben und lassen nicht viel Interprätationsspielraum.
    Kann es aber sein, dass ihr eine Kalendermäßige Befristung vorliegen habt?

  • Nein, die Befristung soll sich auf 1 Jahr belaufen.

    Also, könnte man den AG eine Aufgabe geben, aus welchen Gründen eine Befristung erfolgen soll, den unter §14TzBfG kann ich so eine Befristung nicht erkennen.

  • Wenn ich das richtig verstehe, habt ihr doch eine Kalendermäßige Befristung.
    In einem Jahr zB 31.01.2013 endet der AV.
    Ich gehe aber auch davon aus, dass es sich nicht um den gleichen MA handelt, der vorher einen unbefristeten AV hatte.

  • Was heisst MAE (Mitarbeiter..... ?)
    Ein Arbeitsverhältnis kann nach §14 TzBfG auch ohne eines Sachgrunden unter folgenden Bedingungen befristet werden:

    -die Befristung darf max 2 Jahre sein
    -während dieser 2 Jahre sind nur eine Grundbefristung und 2 Verlängerungen zulässig
    - und die Befristung ohne Sachgrund ist nur zulässig, wenn vorher mit dem AN kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

    Hilft das weiter?

  • Hallo,

    der AG kann prinzipiell auch eine unbefristet bestehende Planstelle mit einem/einer kalendermäßig befristeten AN besetzen, das verbietet das TzBfG beileibe nicht.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Bartender MAE ist eine Art von Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

    und wurde nicht im letzten Jahr vom BAG die Möglichkeit geschaffen, dass wenn eine Anstellung länger als 3 Jahre her ist eine Neuanstellung befristet bei diesem AG machbar ist?

    Fried
    genau,dass beantwortet meine Frage.Danke mietze

  • Naja, so ganz koscher ist diese Befristung nicht.

    Es kann nicht auf der einen Seite eine dauerhaft zu besetzende Planstelle existieren und der AG auf der anderen Seite die Befristung mit "erhöhtem Personalbedarf" begründen. Passt nicht wirklich zusammen.
    Außerdem hat der AG diese Befristung durch die Benennung eines Sachgrundes in den § 14 Abs.1 TzBfG katapultiert, ist zumindest meine Meinung.

    Für einen BR sehe ich dennoch wenig Möglichkeiten, wirkungsvoll eingreifen zu können. Ich würde der Einstellung (unter schriftlicher Mitteilung von Bedenken in o.g. Sinne) zustimmen.

    Als AN könnte/sollte man sich zum Ablauf der Befristung überlegen, ob man nicht eine Entfristungsklage einreicht.

    Gruß
    Kokomiko

  • MAE auf eine PLANSTELLE? Sauber!

    "MAE – Grundsätze

    Ziel ist die Integration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt, ohne jedoch dadurch den Wettbewerb zu verzerren und negative Auswirkungen auf den ersten Arbeitsmarkt zu vermeiden. Arbeitsgelegenheiten dürfen insbesondere nicht reguläre Beschäftigungsverhältnisse verdrängen oder beeinträchtigen und auch nicht das Entstehen neuer Arbeitsplätze am ersten Arbeitsmarkt behindern.
    Arbeitsgelegenheiten im öffentlichen Bereich gelten grundsätzlich als zusätzlich, wenn sie nicht zu Lasten bisheriger Planstellen eingerichtet werden.
    MAE, die mit dem Erwerb eines Schulabschlusses oder mit einem von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen finanzierten Qualifizierungsmodul verknüpft sind, gelten als unbedenklich."
    http://www.trias-sozial.com/mae_abm/mae_abm.html

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.