Arbeitsunfähigkeit-Zeitfaktor

  • Hallo,

    eine alte Frage- auf die ich eigentlich meine, die Antwort zu kennen- aber nicht den passenden Kommentar oder Urteil dazu finde.

    Es geht um die Leute bei uns, die zwar nicht nach Schichtplan arbeiten, aber trotzdem unregelmäßig verteilt auf die Wochentage ihre arbeitsvertraglich geregelte Wochenarbeitszeit erbringen. Sprich: 24h/Wo Teilzeitkraft, die von Dienstag bis Donnerstag ja 8h arbeitet, Monatg und Freitag frei hat. Diese Verteilung ist nicht arbeitsvertraglich oder sonstwie schriftlich geregelt, wird aber teilweise über Jahre so praktiziert. Ist der oben beschriebene AN nur am Dienstag krank, müssen ihm 8h aufs AZ-Konto zu seiner Ist-AZ gutgeschrieben werden (und nicht etwa 4,8h!).
    Bitte um Bestätigung!

    Gruß
    Karin

  • Es muss doch irgendwo festgehalten werden wie meine Arbeitszeiten und Arbeitstage sind. Sonst habe ich doch das Problem, dass der AG mich einsetzt wie es ihm beliebt. Aber das nur am Rande.

    Mann müsste jetzt wissen ob der Dienstag definitiv ein Arbeitstag gewesen wäre oder nicht und ob es sich bei der TZ um einen Wochenfaktor handelt, bei dem die 24h in der Woche zu erbringen sind, dann wären die 4,8h richtig oder der MA nur für 3 Tage mit 24h Gesamtvolumen arbeitet, dann müssten 8h gutgeschrieben werden.
    Nach Deiner Beschreibung werden 8h gutgeschrieben.
    Nach §8 Teilzeit- und BefristungsG muss die AZ und deren Verteilung festgelegt werden.
    Bei der verteilung der AZ seit Ihr über dem §87 Abs1 Nr.2 mit im Boot. und wenn Ihr als BR dem so zugestimmt habt (Sprich es wird nur von DI - Do gearbeitet) dann sind definitiv die 8h gutzuschreiben gemäß §4 EntgFG.

  • Nachtrag:
    Die Kollegen, die das betrifft, arbeiten im Modell "Gleitzeit".
    Bei dem Beispiel des AN, der Montag und Freitag in der Regel nicht arbeitet, der hat an diesen Tagen auch nur eine Gleitzeit (keine Kernzeit) und von Dienstag bis Donnerstag eine Kernzeit von 8.30Uhr- 12.30Uhr (mit großzügigem Gleitzeitrahmen drumherum). Ansonsten ist die Verteilung der AZ nirgens schriftlich festgehalten, weder im Arbeitsvertrag oder sonst wo, noch gibt es einen BR-Beschluss, in dem wir dieser Verteilung zustimmen.

    In der Hoffnung auf den Hinweis auf irgendwelche Urteile oder Kommentare.
    Gruß
    Tiger

  • Zitat von Tiger :


    Ansonsten ist die Verteilung der AZ nirgens schriftlich festgehalten, weder im Arbeitsvertrag oder sonst wo, noch gibt es einen BR-Beschluss, in dem wir dieser Verteilung zustimmen.


    Ein Indiz für die Verteilung der Arbeitszeit ist, wie der AN Urlaub einreichen muss, wenn er eine Woche frei haben möchte. Außerdem kann man auch an der Anzahl der Urlaubstage pro Jahr erkennen, wie die Verteilung praktiziert wird.

    Gruß
    Rolf

  • Auf der Zeitabrechnung müsste doch auch eine Sollarbeitszeit angegeben sein. Wenn das von Mo - Fr die Sollzeit von 4,8 Std eingetragen ist, dann wird auch dies für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten.
    Sollten aber von Di - Do die 8 Std eingetragen sein, dann müssten Mo und Fr außen vor sein.

  • Hallo Karin,

    es scheint bei Euch unberücksichtigt zu bleiben, dass dieser AN i.d. Regel 24 Std. auf nur 3 Tage verteilt. Demnach müssten Montag bis Freitag jeweils 4,8 Std. verbucht werden; ist das so? Falls ja, ist diese Berechnung absolut korrekt und wirkt sich nicht nachteilig aus.

    Gruß
    Kokomiko

  • gemäß § 4 EFZG gilt das Entgeltausfallprinzip. Dabei sagt der Erfurter in seiner Randnote 6, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers auszugehen ist. Maßgebend ist letztlich das gelebte Arbeitsverhältnis. Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitzeit kann nach Auffassung des Fünften Senats des BAG auf einen zurückliegenden, in der Regel zwölf Monate betragenden Zeitraum zurückgegriffen werden.
    Klar soweit? Nach Tigers Schilderung wird regelmäßig Dienstag bis Donnertag a` 8 Stunden gearbeitet. Somit ist genau diese Arbeitszeit der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legen. Nix mit 4,8 Stunden pro Tag.

  • Hallo Siegbert,

    ich hab die Randnumme auch schon gelesen, aber für meinen Fall nicht passend erachtet, da es da ja nicht um die Verteilung áuf die einzelnen Wochentage geht, sondern um die Höhe der wöchtlichen Sollarbeitszeit, die zwar vertraglich geregelt, durchaus von der tatsächlichen abweichen kann.

    Hm, ich bräucht was belastbareres...
    Winfried?

    Gruß
    Tiger

  • Zitat von Tiger :

    Winfried?

    Jaaaa?

    Ich kann da auch nur den http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html heranziehen. M.E. geht es darum, wie das Arbeitsverhältnis gelebt wird, und aus Deinen Angaben lese ich heraus, dass der/die AN im Rahmen der Gleitzeit seine/ihre Arbeitsleistung an 5 Tagen Montag - Freitag erbringen kann, i.d.R. aber nur an 3 Tagen Dienstag - Donnerstag diese Arbeitsleistung erbringt.

    M.E. ist es damit prinzipiell statthaft, es so zu handhaben, dass man von einer Regelarbeitszeit von 4h48m verteilt auf 5 Tage ausgeht. Das hieße aber zwingend auch folgendes: Ist der/die AN am Montag oder Freitag AU, erhält er/sie jeweils 4h48m gutgeschrieben. An Karfreitag, Oster- und Pfingstmontag sowie an allen variablen Feiertagen, die auf einen Montag oder Freitag fallen, erhält der/die AN jeweils 4h48m gutgeschrieben. Der/die AN hat einen Urlaubsanspruch, der sich auf eine 5-Tage-Woche bezieht, und keinen anteilig auf 3/5 gekürzten, er/sie nimmt immer komplette Urlaubswochen Montag - Freitag.

    Wird das bisher so gehandhabt / gelebt? Wenn ja, dann kann m.E. die AU am Dienstag so berechnet werden. Wenn nicht, wenn z.B. bisher eine AU am Montag bzw. ein Montagsfeiertag mit 0 Stunden zu Buche schlagen, dann muss der AG eine AU am Dienstag mit 8 Stunden rechnen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    Zitat von Winfried :


    M.E. ist es damit prinzipiell statthaft, es so zu handhaben, dass man von einer Regelarbeitszeit von 4h48m verteilt auf 5 Tage ausgeht. Das hieße aber zwingend auch folgendes: Ist der/die AN am Montag oder Freitag AU, erhält er/sie jeweils 4h48m gutgeschrieben. An Karfreitag, Oster- und Pfingstmontag sowie an allen variablen Feiertagen, die auf einen Montag oder Freitag fallen, erhält der/die AN jeweils 4h48m gutgeschrieben. Der/die AN hat einen Urlaubsanspruch, der sich auf eine 5-Tage-Woche bezieht, und keinen anteilig auf 3/5 gekürzten, er/sie nimmt immer komplette Urlaubswochen Montag - Freitag.

    Wird das bisher so gehandhabt / gelebt? Wenn ja, dann kann m.E. die AU am Dienstag so berechnet werden. Wenn nicht, wenn z.B. bisher eine AU am Montag bzw. ein Montagsfeiertag mit 0 Stunden zu Buche schlagen, dann muss der AG eine AU am Dienstag mit 8 Stunden rechnen.


    Das klingt interessant. Ich werde mal forschen.

    Gruß
    Tiger

  • Ich bin genau derselben Meinung wie Siegbert. Wenn regelmässig nur Di-Mo-Do gearbeitet wird, dann ist eine Verteilung von 4,xxh auf 5 Arbeitstage völliger Nonsense. Ob das nun schriftlich im AV vereinbart ist oder nicht, spielt doch für den Fall der Entgeltfortzahlung überhaupt keine Rollen.
    Und warum wollen die Befürworter der 4,xx-Regelung die Stunden nicht gleich auf alle 6 Werktage verteilen?

  • Zitat von Crash1999 :


    Wenn regelmässig nur Di-Mo-Do gearbeitet wird, dann ist eine Verteilung von 4,xxh auf 5 Arbeitstage völliger Nonsense.

    Auch du scheinst überlesen zu haben, dass
    1. nur in der Regel Di-Mi-Do gearbeitet wird, also nicht zwingend immer nach diesem Verteilungsmuster
    2. der Mo und Fr als Gleitzeittage ohne Kernarbeitszeit vereinbart sind

    Es spricht demnach überhaupt nichts dagegen, mit 5 Tagen á 4,8 Stunden zu rechnen.

    Zitat von Crash1999 :

    Und warum wollen die Befürworter der 4,xx-Regelung die Stunden nicht gleich auf alle 6 Werktage verteilen?


    Das ist doch polemisch.

  • Hallo.

    Zitat von Kokomiko :

    Das ist doch polemisch.

    Nicht nur das. Es ist auch inhaltlich falsch, denn aus Tigers Einlassungen geht doch klar hervor, dass in ihrem Betrieb eine 5-Tage-Woche besteht.

    Zitat von Bartender:

    Hier ist m.E. Handlungsbedarf des BR angezeigt, eine Regelung zu den AZ Modellen zu erstellen, damit solche Fälle für die Zukunft nicht mehr vorkommen.

    M.E. nicht, die Regelungen erscheinen mir klar genug. Sie müssen eben nur konsistent gehandhabt werden.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.