Hallo
darf ein BRM an einer Gerichtsverhandlung die den BR betrifft teilnehmen?
Gruß :?
Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Hallo
darf ein BRM an einer Gerichtsverhandlung die den BR betrifft teilnehmen?
Gruß :?
Zitat von DerWahnsinnige :
darf ein BRM an einer Gerichtsverhandlung die den BR betrifft teilnehmen?
Ganz einfache Antwort: Ja. Die Verhandlungen sind öffentlich.
Gruß
Rolf
Hallo
ich meine während seiner bezahlten Arbeitszeit? Bzw Freistellung.
Zitat von DerWahnsinnige :
ich meine während seiner bezahlten Arbeitszeit? Bzw Freistellung.
Du kannst lediglich höflich deinen AG fragen, ob er dich bezahlt an der Verhandlung teilnehmen lassen möchte (Ist bei uns schon passiert). Wenn du nicht persönlich durch das Gericht geladen wurdest, gibt es sonst keine Möglichkeit der bezahlten Freistellung.
Gruß
Rolf
Hallo Rolf
danke so hatte ich mir das auch gedacht, aber besser man hört noch eine 2te Meinung.
:oops:
Gruß :shock:
Nein, darf er nicht, wenn er zu dem Fall nicht geladen ist.
Ich würde ja denken, wenn ein BRM Mitglied in seiner Freizeit an einer öffentlichen Verhandlung des BR teilnehmen möchte , dann darf er es auch!Aber nicht in seiner bezahlten Freistellung wenn er nicht selbst geladen wurde. mietze
Zitat von DerWahnsinnige :
Hallo
darf ein BRM an einer Gerichtsverhandlung die den BR betrifft teilnehmen?
Gruß :?
Ich meine, es geht doch hier um eine Sache des BR. Da würde ich sagen, als Freigestellter dürfte das zu seinen Aufgaben gehören. Zumindest bei uns würde es keine Probleme geben. Auch z.B. bei Kündigungsschutzklagen gegen MA des Betriebes wäre das möglich, quasi als "Moralische Unterstützung". Der AG-Vertreter geht ja auch persönlich hin. Also teilnehmen während der Arbeitszeit für freigestellte BRM: ja. In der Freizeit könnte es jeder.
Grüßchen
Zitat von pillepalle :
[Ich meine, es geht doch hier um eine Sache des BR. Da würde ich sagen, als Freigestellter dürfte das zu seinen Aufgaben gehören. Zumindest bei uns würde es keine Probleme geben. Auch z.B. bei Kündigungsschutzklagen gegen MA des Betriebes wäre das möglich, quasi als "Moralische Unterstützung". Der AG-Vertreter geht ja auch persönlich hin. Also teilnehmen während der Arbeitszeit für freigestellte BRM: ja. In der Freizeit könnte es jeder.
Zeige mir bitte die gesetzliche Grundlage.
Auch ein freigestelltes BRM kann nicht machen was es will. Es muss ein Beschluss vorliegen, wenn er irgendwas außerhalb seines Tätigkeitsbereiches machen möchte. Nur weil es bei euch möglich ist, kann man keinen Rechtsanspruch ableiten
Gruß
Rolf
Zitat von Rolf L :
Zeige mir bitte die gesetzliche Grundlage.
Auch ein freigestelltes BRM kann nicht machen was es will. Es muss ein Beschluss vorliegen, wenn er irgendwas außerhalb seines Tätigkeitsbereiches machen möchte. Nur weil es bei euch möglich ist, kann man keinen Rechtsanspruch ableiten
Gruß
Rolf
Naja, es steht zwar so nicht wirklich im Gesetz, war ich wohl etwas voreilig. Es wäre bei uns "so ohne Weiteres" möglich (Dienstgang). Soll nun nicht bedeuten, der BRV kann tun und lassen, was er will. Aus der Vergangenheit ist da so eine Art "betriebliche Übung" der Vorgänger entstanden, ohne Beschluss. Vielleicht habe ich deshalb so spontan geschrieben. Im Einleitungsthema geht es um eine Sache des BR. Zumindest mit Beschluss dürfte ein bezahlter Besuch solcher Gerichtsverhandlungen, wie ich sie erwähnt habe, aber möglich sein.
Zitat von pillepalle :
Zumindest mit Beschluss dürfte ein bezahlter Besuch solcher Gerichtsverhandlungen, wie ich sie erwähnt habe, aber möglich sein.
Wenn der AG dagegen ist, hilft kein Beschluss. Keine gesetzliche Grundlage.
Mach doch mal einen Beschluss, dass sich alle BRMs Freitags zur Wochenendbesprechung im Cafe treffen - Natürlich bezahlter Dienstgang...8)
Gruß
Rolf
Zitat von DerWahnsinnige :
Gerichtsverhandlung die den BR betrifft teilnehmen?
Erzähl doch mal zur Klarstellung, in wieweit diese Verhandlung den BR "betrifft". Als Beteiligter iSd ArbGG müsstet ihr (oder euer Anwalt) ja eine Ladung bekommen haben.
Oder betrifft das eher einen (Ex-)ArbN aus eurem Betrieb, und Euch interessiert, "wie es ausgeht"?
Ehe es hier durcheinandergeht:
Der Verhandlung beiwohnen darf normalerweise jeder, denn Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich.
Ob ich an der Verhandlung teilnehmen darf, das steht auf einem ganz anderen Blatt, dazu müsste ich vom Gericht geladen sein.
Wenn ich nur zu dem Termin gehe, weil es mich interessiert, dann könnte ich sogar für den Arbeitgeber Verständnis aufbringen, der das nicht als bezahlte Arbeitszeit ansehen will.
Grüßle
Michael
Hallo,
BR-Tätigkeit hat immer erforderlich zu sein, das gilt auch für das nach § 38 BetrVG freigestellte BRM. Wenn man als BRM nicht geladen ist, besteht aber keine Erforderlichkeit der Teilnahme am Gerichtstermin. Die Erforderlichkeit kann auch nicht durch einen anders lautenden BR-Beschluß hergestellt werden.
Das bedeutet erst einmal, dass der AG hierfür keine Kosten tragen und keine Zeit vergüten muss. Es bedeutet aber auch, dass das BRM ohne Zustimmung des AG gar nicht kommen darf, denn es kann - wie jedeR andere AN - nicht einfach während der Arbeitszeit den Betrieb für irgendein Privatvergnügen verlassen. Letztlich könnte der AG auch zu arbeitsrechtlichen Sanktionen, Abmahnung o.ä., greifen, denn hier liegt nicht einmal ein entschuldbarer Irrtum des BRM, hier handelte es sich um BR-Tätigkeit, vor.
Grüsse Winfried
Bist du dir da sicher, Winfried?
Ich meine im Fitting gelesen zu haben, dass ein Gerichtsbesuch durchaus erforderlich sein kann, wenn es z.B. um eine wichtige Angelegenheit geht, die den Betrieb betrifft.
Da kann ich gerne morgen noch mal nachschauen.
"Die Teilnahme eines oder mehrerer BR Mitglieder an einem ArbG-Verfahren als Zuhörer kann ein notwendiges Arbeitsversäumnis darstellen, wenn es sich um einen Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung über eine für die Arbeit des betreffenden BR wesentliche Frage - z.B. neue Tarifregelung, Kündigungsrechtsstreits eines AN des Betriebs - handelt"
Quelle DKK Rn 22 zu § 37 BetrVG
mit 4 LAG Urteilen, 1 BAG Urteil, 1 BAG Urteil mit anderer Ansicht für geklärte Rechtsfragen, ein Verweis auf Rn 29 Fitting und einigen anderen Kommentierungen.
Wenn ein BR Mitglied allerdings als Zeuge oder Sachverständiger auftritt, liegt keine BR Tätigkeit vor. Dann findet das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen Anwendung (ebenfalls Rn 22 DKK).
Bei Freigestellten sollen die gleichen Voraussetzungen gelten wie für nicht Freigestellte.
Hallo,
Fitting (2006) schreibt in Rn 28 zu § 37 BetrVG, in Ausnahmefällen kann die Teilnahme eines BRMitgl. an einem Prozess als Zuhörer eine notwendige Arbeitsversäumnis darstellen, wenn es sich um einen grundsätzlichen Rechtstreit von allgemeiner Bedeutung über eine für die Arbeit des betreffenden BR wesentliche Frage handelt. (Fettung von mir) Danach steht dann interessanterweise weiter: "aA die hM", mit Verweis u.a. auf BAG-Urteile.
Was für mich heißt: Ein Teilnahmerecht bestünde, wenn überhaupt, nur in (seltenen) Ausnahmefällen, und ob es denn überhaupt besteht, ist nicht sicher.
Da bleibe ich mal bei meinem grundsätzlichen "Nein".
Grüsse Winfried
Zitat von DerWahnsinnige :
Hallo
darf ein BRM an einer Gerichtsverhandlung die den BR betrifft teilnehmen?
In von Winfried zitierter Rn 28 zu § 37 BetrVG steht auch "Der BR tritt vor den Gerichten für Arbeitssachen in den Streitfällen auf, in denen er unmittelbar beteiligt ist...
Das würde ich so lesen, dass es der Eingangsfrage entspechend zulässig ist.
Zitat von pillepalle :
In von Winfried zitierter Rn 28 zu § 37 BetrVG steht auch "Der BR tritt vor den Gerichten für Arbeitssachen in den Streitfällen auf, in denen er unmittelbar beteiligt ist...
Das würde ich so lesen, dass es der Eingangsfrage entspechend zulässig ist.
Der Begriff "Auftreten" ist Gerichtsdeutsch. Das heißt, dann man in der Sache als Anwalt, Kläger oder Beklagter "auftritt". Bestenfalls noch als Zeuge, aber das ist mit dem Begriff "Auftreten" nicht gemeint. Zuschauer (Gerichtsdeutsch "Die Öffentlichkeit") tritt nicht auf.
Gruß
Rolf
Dank an alle, die sich dieses "grausamen Spiels" angenommen haben, dass ich ja mehr oder weniger mit angeleiert habe . Ich bin wohl von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Ein Mitarbeiter hatte z.B. vor Kurzem eine Güteverhandlung, die ohne Ergebnis ausging. Da hätte ich ohne Weiteres hingehen können als BRV. Hatte ich dem Personalleiter auch schon "angedroht"; hatte aber leider einen anderen Termin. Den er übrigens auch hatte. Was ihn aber nicht davon abhielt, selbst zum Arbeitsgericht zu fahren, und sogar noch zwei MA der Personalleitung mitnahm, damit sie sich das mal anschauen können.
Es war hier vorher "Gang und Gebe", dass BRV sich um Sachen kümmert, die nicht zu den Aufgaben gehören. Z.B. Rn 32 zu § 37 Beratung (auch extern) von ArbN. Das ist das, was ich auch mit "betrieblicher Übung" bezeichnet hatte. Obwohl es das hierbei vielleicht nicht gibt. Und darum meinte ich, wäre ein Gerichtsbesuch möglich. Ist wohl doch ein "entschuldbarer Irrtum".(Jetzt raufen sich bestimmt wieder einige die Haare, bloß nicht weiter ausdiskutieren...):cry:
Grüßchen