Einsatz von Leihmitarbeitern

  • Hallo Kollegen,

    in unserem Unternehmen werden seit längerer Zeit LMA eingesetzt ohne vorher richtig Angehört worden zu sein. Entweder fehlen Mitarbeiter in den geschicketen Anhörungen oder es kommen andere die nicht angehört wurden.
    Eine Ablehnung nach § 99 ist da nicht wirksam.
    Also was können wir noch tun um gegen dieses Verhalten des AG vorzugehen?
    Ist ein Verfahren nach § 23 sinnvoll?

  • Eine Einstellung bei LN nach §99 BertVG ist nicht immer einfach aus den Gründen, die du genannt hast.

    Bei uns ist es, das wir eine Zustimmung pauschal ( also ohne Namen ) für x LN geben. Im voraus erhalten wir die Unterlagen der von der Entleiherfirma geplanten LN. Aber Leiharbeit ist ja deswegen so "toll", wenn jemand aufällt, kommt gleich Ersatz am nächsten Tag. Also auch nix mit Frist von sieben Tagen, denn wu du sagst, sind die dann eben da. Wenn jemand neues kommt, erhalten wir dann wieder zeitnah die Unterlagen fyi ohne nochmal zu beschließen, da ja wir bereits dem Einsatz von x LN zugestimmt haben.

    Am besten eine Betriebsvereinbarung zu dieser Thematik abschließen, wie ihr regelt wie in solchen Fällen vorgegangen wird mit Fristen, Unterlagen etc. Oder aber nicht und sammeln, für ein evtl. späteres Verfahren, wenns wirklich mal brennt. Aber m.E. jetzt ein Verfahren deswegen nach §23, lohnt sich noch nicht wirklich...

    Was ihr auch machen könnt, wäre euren AG "abzumahnen". Gibt es zwar im Sinne des BetrVG nicht, aber zeigt eure Bereitschaft zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bei einem irgendwann Verfahren.

  • Hallo

    Querulant63: Grob gesprochen, 3 Wege gibt es:
    1. Es so hinnehmen und sich weiter verarschen lassen.
    2. Nach http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__101.html gegen die jeweiligen Einstellungen vorgehen.
    3. Den AG auf den Verstoß hinweisen, ihn zur Einhaltung der Mitbestimmung nach http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html auffordern, im Wiederholungsfall mit Klage drohen, und wenn das dann nichts fruchtet, nach http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__23.html Absatz 3 gegen ihn vorgehen, also auf Vornahme von ordnungsgemäßen Anhörungen klagen.

    2. und 3. geht auch parallel.

    mm2000: Pauschale Zustimmungen ohne Kenntnis der einzustellenden Person sind nicht statthaft, die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG kann so auch gar nicht sinnvoll ausgeübt werden.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Querulant63 :

    [...] werden seit längerer Zeit LMA eingesetzt [...]...

    Hallo Querulant,

    sind es wirklich Leiharbeitnehmer?

    Dann prüft dies doch mal nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

    Insbesondere nach den §§ 1 I; 9 Nr.1; 10 I; 11 II; 13 AÜG.

    Gruß Berny

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.