Ablehnung einer Gleichstellug

  • Hallo,
    mir kam eine Ablehnung einer Gleichstellung unter.
    Die Begründung war der Behinderte mit einem GDB von 40 hat einen Kündiegunsschutz
    weil er laut TV länger als zehn Jahre in der Firma beschäftigt ist, es werden Einstellungen in die Firma vorgenommen, sein Arbeitsplatz ist nicht in Gefahr.
    Ich meine aber das es ein Urteil gibt das besagt das ein Behinderter im Wettbewerb benachteiligt ist und so gleich zustellen ist, habe das Urteil in den Akten aber gerate nicht zur Hand.
    Kann das sein das er trotzdem nicht gleich gestellt wird?
    Der Krankenstand reich nicht, ist unter Durchschnitt nämlich null.
    Gruss
    ergo

    .

  • Hallo.

    Zitat von ergo :

    Ich meine aber das es ein Urteil gibt das besagt das ein Behinderter im Wettbewerb benachteiligt ist und so gleich zustellen ist, habe das Urteil in den Akten aber gerate nicht zur Hand.

    Ich bezweifle doch massiv, dass es so ein Urteil gibt: Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, (...) wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__2.html)

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Mein lieber Winfried,

    hier begibst Du Dich aufs Glatteis.

    Notwendig für die Gleichstellung ist eine abstrakte Arbeitsplatzgefährdung, keine konkrete. Auch eine tarifliche ordentliche Unkündbarkeit ist kein Hinderungsgrund für eine Gleichstellung, da auch krankheitsbedingt "außerordentlich mit sozialer Auslauffrist" gekündigt werden kann.
    Deswegen sind behinderungsbedingte erhöhte Fehlzeiten innerhalb der letzten drei Jahre ein zwingender Gleichstellungsgrund.
    Auch sog. "Krankenrückkehrgespräche" außerhalb eines BEM sind als Kündigungsdrohung zu werten.

    Neumann/Pahlen, SGB IX, Rn 52 zu § 3: " Eine unmittelbar oder in naher Zukunft bevorstehende Kündigung wird für die Gleichstellung nicht vorrausgesetzt. Die Bundesagentur muß vorrausschauend in Betracht ziehen, ob der Arbeitsplatz angesichts der Behinderung auf Dauer behalten wird (LSG Niedersachsen vom 21.11.1995...)"

    Maßstab ist dabei der konkrete Arbeitsplatz, nicht das Beschäftigungsverhältnis an sich.
    Allerdings muß auch in der Stellungnahme von BR und SBV glaubhaft gemacht werden, daß mit dem Schutz des SGB IX - zB im Rahmen des § 81 Abs. 4 und 5 - Verbesserungen in der Arbeitsplatzsituation oder die Erlangung einer leidensgerechten Tätigkeit erleichtert wird.

  • Hallo W.höpfner,
    ich habe das Urteil das ich im Kopf hatte gefunden, AZ B7AL46/99R,
    es trifft aber nicht in diesem Fall,den der Behinderte ist nicht krank, sein Arbeitsplatz ist sicher, Kranken Gespräche hat es nicht gegeben und der Arbeitgeber hat ihm wegen seinem Rücken eine leichtere Arbeit ohne Lohn Verlust
    zugewiesen, dann kommt noch der Kündigungsschutz durch den TV da zu. Er will aber trotzdem Gleichgestellt werden, warum auch immer.
    gruss
    ergo

  • Hallo W.höpfner,
    ich habe das Urteil das ich im Kopf hatte gefunden, AZ B7AL46/99R,
    es trifft aber nicht in diesem Fall,den der Behinderte ist nicht krank, sein Arbeitsplatz ist sicher, Kranken Gespräche hat es nicht gegeben und der Arbeitgeber hat ihm wegen seinem Rücken eine leichtere Arbeit ohne Lohn Verlust
    zugewiesen, dann kommt noch der Kündigungsschutz durch den TV da zu. Er will aber trotzdem Gleichgestellt werden, warum auch immer.
    gruss
    ergo

  • Hallo Wolfgang.

    Wir sind überhaupt nicht unterschiedlicher Meinung. Und inwiefern ich mich aufs Glatteis begebe, wenn ich nicht mehr mache, als das Gesetz zu zitieren, erschließt sich mir prinzipiell nicht. Das hier ...

    Zitat von whoepfner :

    Deswegen sind behinderungsbedingte erhöhte Fehlzeiten innerhalb der letzten drei Jahre ein zwingender Gleichstellungsgrund. Auch sog. "Krankenrückkehrgespräche" außerhalb eines BEM sind als Kündigungsdrohung zu werten.

    ... ist mir klar gewesen. Jedoch wurde die Rechtslage von Ergo wie folgt ...

    Zitat von ergo:

    Ich meine aber das es ein Urteil gibt das besagt das ein Behinderter im Wettbewerb benachteiligt ist und so gleich zustellen ist

    ... beschrieben, sprich: Automatische Gleichstellung bei GdB 30+. Da geht es also um etwas anderes als um das, was Du hier einwendest. Im Übrigen gibt das von Ergo aufgeführte BSG-Urteil (http://lexetius.com/2000,32) diese Argumentation m.E. nicht her, auch wenn dort von der "Wettbewerbsfähigkeit" des/der AN die Rede ist.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    eine Gleichstellung bekommt man nur wenn:

    - die Kündigung wegen der Behinderung (Minderleistung) droht
    - Der Aebeirsplatz nicht behindertengerecht eingerichtet wurde, aber benötigt wird

    - Zuschüsse wg. Behinderung beantragt werden sollen
    - Durch Krankheit häufige Ausfallzeiten
    - u.ä.

    Entsprechend muss man den Antrag auch formulieren. Hier ist u.U. Phantasie gefragt.

    Wenn alle diese Punkte nicht vorliegen wird es schwer. Wenn der AN unbedingt eine Gleichstellung will, kann er ja gegen die Ablehnung in Widerspruch gehen.

    Aber einfach nur weil er es will, bekommt er diese Gleichstellung nicht. Warum will er die GL überhaupt?

    Gruß
    Lisa

  • hallo,
    reich es nun aus auf eine TV zu verweisen um eine Gleichstellung zu verweigern,
    wenn der Betrieb nicht in Not ist?
    Wenn ein Sozialplan kommt ist es klar dann muss gleichgestellt werden.
    gruß
    ergo

  • Hallo,

    der Ausschluß der ordentlichen Kündigung durch Tarifvertrag ist eigentlich ein Grund, eine Gleichstellung zu verweigern.
    Hat aber der AG in der Vergangenheit mindestens einmal versucht, eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist durchzusetzen, zählt der Schutz des TV bei der Gleichstellung nicht mehr.
    Ähnliches gilt, wenn der AG Auflösungsverträge mit ordentlich unkündbaren AN zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung abschließt.
    Diese Umstände müssen dann von der SBV und BR/PR in ihren Stellungnahmen entsprechend glaubhaft dargestellt werden.

    "Wenn ein Sozialplan kommt ist es klar dann muss gleichgestellt werden."
    Das ist ein Irrtum, denn die Gründe für die Gleichstellung müssen ausschließlich behinderungsbedingt sein. Bei betriebsbedingten Kündigungen sind die Gründe aber nicht behinderungsbedingt.
    Deswegen sollte man beim Ausfüllen eines GS-Antrages die Frage 4f

    "Mein Arbeitsverhältnis ist
    0 auch
    0 ausschließlich
    aus anderen, nicht behinderungsbedingten Gründen (z. B. Rationalisierung - evtl. mit Sozialplan- Auftragsmangel, Technisierung) gefährdet.
    "

    eigentlich immer ignorieren, da es sich dabei um Fallenstellerei handelt.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.