Hallo Leute,
habe von einer Bekannten einen AV bekommen in dem steht:
Die AN ist verpflichtet jede Arbeitsverhinderung und ihre Dauer unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(Soweit in Ordnung)
Die AN hat eine ärtzliche Bescheinigung über das Bestehen der AU sowie deren voraussichtliche Dauer, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
(Hier habe ich ein Problem)
Mir ist §5 EntgFG bekannt.
Wie ist aber §5 EntgFG Satz 3 zu werten?
Das die Bescheinigung schon ab dem ersten Tag ausgestellt sein muss, oder dass sie auch schon am am nächsten Tag vorliegen muß?
Bei meiner Bekannten, soll sie ja am Folgetag vorliegen. Was aber per Post schlecht realisierbar ist. Bei Ihr hat die Post sage und schreibe 4 Tage gebraucht. Den AG hat sie per Anruf am ersten Tag über die AU informiert.
Jetzt hat sie eine Abmahnung bekommen.
Ich habe versucht zum §5 mehr Infos zu bekommen aber den Satz 3 haben die meisten Komentierungen zum Ausstellen der AU ab dem ersten Tag abgehandelt.
Kann ein AG wirklich verlangen, dass eine AU am nächsten Tag bei Ihm im Briefkasten ist?
Ich war bisher der Meinung, dass ich zwar ab dem ersten Tag eine AU Bescheinigung brauche, (wenn vorgeschrieben) aber nicht, dass sie am nächsten Tag vorliegen muss. Bei uns ist es im TV wie im Gesetz geregelt nur, dass dann der Satz 3 aus dem §5 EntgFG in folgenden Satz abgeändert wurde:
In begründeten Fällen kann auch schon für den ersten Tag der AU die Bescheinigung verlangt werden. (heißt aber nicht, dass sie am nächsten Tag beim AG sein muss.
Was wisst Ihr darüber? wie seht Ihr das?