Interne Veröffentlichung von Produktionskennzahlen

  • Hallo zusammen,

    wir haben das Problem, dass bei uns in der Produktion tägliche Kennzahlen von der Betriebsleitung ermittelt werden. Nach der Ermittlung werden diese täglich ausgedruckt und als Säulendiagramm an einer Infotafel je Produkt veröffentlicht. Aufgrund dessen, das "nur" ca. 20 Kollegen/innen, diese Handarbeiten für die die Kennzahlen erhoben werden, ausführen ist es ein leichtes zu ermitteln welcher Kollege welche Arbeit am Vortaag ausgeführt hat und wieviel er geschafft hat.

    Dieses haben wir als Betriebsrat angesprochen und der Betriebsleitung mitgeteilt, dass wir mit dem veröffentlichen der Kennzahlen nicht einverstanden sind, da es personenbezogene Daten sind und die nicht einfach veröffentlich werden dürfen. Die Betriebsleitung hat darauf hin die Kennzahlen in durchschnittliche Monatswerte umgewandelt und ausgehängt mit dem Hinweis, dass dieses ja nun anonymisiert ist und nicht mehr, bzw. nur schwer nachvollziehbar ist, wer welche Leistung vollbracht hat.

    So weit so gut...der §3 (6) des BDSG dürfte damit erfüllt sein, aber wenn ich weiter blätter zum §4 im BDSG steht doch da:" (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Ein Gesetz fällt mir nicht ein, was dieses in unserem Fall erlauben dürfte, eine Einwilligung der Mitarbeiter liegt auch nicht vor, also müsste doch mindestens eine "andere Rechtsvorschrift" vorhanden sein, die eine BV sein könnte.

    Sehe ich das soweit richtig? Können wir die Betriebsleitung zwingen eine Betriebsvereinbarung zur Ermittlung von Kennzahlen mit uns zu vereinbaren?
    Es müsste ja auch festgeschrieben sein, wo die Daten gespeichert werden, wie lange sie aufgehoben werden, wer Zugriff hat usw.

    Ich würde mich freuen von Euch zu hören...

    Viele Grüße

    MarcoP.

  • Hall MarcoP.o

    Wir hatten auch ein Datenschutzrechtliches Problem welches wir zuerst mit der Mitbestimmung anpacken wollten. Wir haben uns dann aber Vorgenommen erst Rechtsicherheit herzustellen, denn was nicht rechtens ist kann ich auch in einer BV nicht Regeln.
    Wir haben Kontakt mit der Landes Datenschutzbehörde aufgenommen und den Fall prüfen lassen.
    Über diesen Schritt haben wir die GL im Voraus informiert.
    Was sagt denn euer Datenschutzbeauftragter oder habt ihr keinen oder braucht ihr keinen? Unter http://www.ldi.nrw.de erfährst du die Rechtlichen Voraussetzungen für einen Datenschutzbeauftragten.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Zitat von erco :


    Hall MarcoP.o

    Wir hatten auch ein Datenschutzrechtliches Problem welches wir zuerst mit der Mitbestimmung anpacken wollten. Wir haben uns dann aber Vorgenommen erst Rechtsicherheit herzustellen, denn was nicht rechtens ist kann ich auch in einer BV nicht Regeln.
    Wir haben Kontakt mit der Landes Datenschutzbehörde aufgenommen und den Fall prüfen lassen.
    Über diesen Schritt haben wir die GL im Voraus informiert.
    Was sagt denn euer Datenschutzbeauftragter oder habt ihr keinen oder braucht ihr keinen? Unter http://www.ldi.nrw.de erfährst du die Rechtlichen Voraussetzungen für einen Datenschutzbeauftragten.

    erstmal Danke für deinen Beitrag.
    Wir haben eine Datenschutzbeauftragte, die meint das es anonymisiert ok wäre.
    Ich glaube allerdings nicht, dass das anonymisieren den §4 aushebelt...denn die Daten werden ja erfasst, verarbeitet und letzendlich genutzt. Eine BV ist doch aber eine Rechtsvorschrift und wenn die vorliegt, können doch laut dem §4 die Daten genutzt werden und somit ist eine Rechtssicherheit hergestellt...bitte korrigiere mich, sollte ich in meiner Ansicht falsch liegen! Bin auf dem Thema Datenschutz ein Frischling, weil das Thema leider viel zu sehr vernachlässigt wird, will ich mich dem aber nun vermehrt annehmen, damit wir als Gremium zu dem Thema besser aufgestellt sind.

  • Hallo MarcoP,

    der AN-Datenschutz wird auch im § 32 BDSG geregelt.
    Hier steht:

    Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

    Das heisst für mich im Umkehrschluss, dass, soweit keine Erforderlichkeit vorliegt, eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht erlaubt ist.

    Eine erzwingbare Mitbestimmung gibt es über den § 87.1.6 BetrVG.

    Gruß
    Wolle

  • Hallo

    Was ich meinte das du dich nicht mit einer BV über geltendes Recht stellen kannst.
    Im Rechtlichen Rahmen kannst du natürlich, so wie Wolle es sagte, einiges mit einer BV regeln.
    Aber du hast ja selbst erkannt wie Komplex diese Thema ist und wie Dehnbar die Auslegung einzelner Gesetze sind.
    Ob man da ohne Schulung klar kommt, ich weiß nicht.
    Wir hatten damals nicht die Zeit uns zu Schulen und sind den einfachen Weg zur Datenbehörde gegangen.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Zitat von MarcoP. :


    So weit so gut...der §3 (6) des BDSG dürfte damit erfüllt sein, aber wenn ich weiter blätter zum §4 im BDSG steht doch da:" (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

    Ein Gesetz fällt mir nicht ein, was dieses in unserem Fall erlauben dürfte, eine Einwilligung der Mitarbeiter liegt auch nicht vor, also müsste doch mindestens eine "andere Rechtsvorschrift" vorhanden sein, die eine BV sein könnte.

    Sehe ich das soweit richtig?

    Nein. Für die Erhebung von Kennzahlen ist mit Sicherheit keine Einwilligung der AN erforderlich, siehe §14 Abs.(1)BDSG: Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.

    "Controlling" auf Basis von Kennzahlen liegt im ureigensten Interesse eines Unternehmens.

    Zitat von MarcoP. :

    Können wir die Betriebsleitung zwingen eine Betriebsvereinbarung zur Ermittlung von Kennzahlen mit uns zu vereinbaren?
    Es müsste ja auch festgeschrieben sein, wo die Daten gespeichert werden, wie lange sie aufgehoben werden, wer Zugriff hat usw.

    Hier liegst Du richtig. Eine allgemeine BV "Datenschutz" halte ich jedoch für sinnvoller,da der Umgang mit Daten grundsätzlich geregelt sein sollte . Wer darf was sehen, erheben, verarbeiten (Berechtigungskonzept); Datensparsamkeit etc..
    Kernpunkt muss sein, dass erhobene Daten nicht i.S. personeller Einzelmaßnahmen verwandt werden dürfen. Ausnahmen müssen zwingend der Zustimmung des BRs bedürfen.

    Eine Inhouse Schulung "Datenschutz" des gesamten BR Gremiums wäre sehr empfehlenswert. Dann sollte sich eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung einer BV beschäftigen.

    Gruß
    Kokomiko

  • Zitat von Kokomiko :

    Nein. Für die Erhebung von Kennzahlen ist mit Sicherheit keine Einwilligung der AN erforderlich, siehe §14 Abs.(1)BDSG: Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.

    Gruß
    Kokomiko
    [/QUOTE]

    Hallo Kokomiko,

    der von Dir zitierte § trifft m.E. nur für die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen zu und findet hier wohl keine Anwendung.
    Für den AN-Datenschutz gibt es den bereits oben erwähnten § 32 BDSG.

    Gruß
    Wolle

  • Zitat von Kokomiko :

    Nein. Für die Erhebung von Kennzahlen ist mit Sicherheit keine Einwilligung der AN erforderlich, siehe §14 Abs.(1)BDSG: Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.

    "Controlling" auf Basis von Kennzahlen liegt im ureigensten Interesse eines Unternehmens.

    Hier liegst Du richtig. Eine allgemeine BV "Datenschutz" halte ich jedoch für sinnvoller,da der Umgang mit Daten grundsätzlich geregelt sein sollte . Wer darf was sehen, erheben, verarbeiten (Berechtigungskonzept); Datensparsamkeit etc..
    Kernpunkt muss sein, dass erhobene Daten nicht i.S. personeller Einzelmaßnahmen verwandt werden dürfen. Ausnahmen müssen zwingend der Zustimmung des BRs bedürfen.

    Eine Inhouse Schulung "Datenschutz" des gesamten BR Gremiums wäre sehr empfehlenswert. Dann sollte sich eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung einer BV beschäftigen.

    Gruß
    Kokomiko

    Hallo Kokomiko,

    eine allgemeine "BV-Datenschutz" ist sicher eine gute Sache, jedoch bräuchte ich nun eine schnelle Hilfe, ob die Monatsdurchschnittskennzahlen ausgehängt werden dürfen oder nicht.

    Die "BV Datenschutz" ist auch angedacht, weil wir aufgrund der ifb Seminare "Der gläserne Mitarbeiter Teil I und II" die Notwendigkeit sehr wohl erkannt haben, es wird aber eine große Baustelle die auch viel Zeit in Anspruch nehmen wird.

    Gruß

    Marco P.

  • Da wird sich der BR die Kennzahlen zur Brust nehmen müssen, und dann klären, ob Rückschlüsse auf einzelne MA möglich sind oder nicht.
    Im ersteren Fall wird er dann den Aushang dem AG untersagen. Im letzteren Fall dürfte noch abzuwägen sein, wie öffentlich sie sind (nur betriebsöffentlich oder auch für Besucher zugänglich) und ob nicht andere Kenntnisnahmen (z.B. in einem Ordner) sinnvollere Alternativen wären.

  • Hallo Marco,

    ich hätte überhaupt keine Bedenken, die Monatsdurchschnittskennzahlen auszuhängen. Wie Du ja schon selbst geschrieben hast, ist so kein Rückschluss auf einzelne KollegInnen möglich.

    Was die BV betrifft kann, ich aus eigener Erfahrung nur raten nicht versuchen zu wollen, alles im Detail zu regeln. Haltet das Teil schlank und beschränkt Euch auf Grundsätzliches, sonst vergehen bis zum Abschluss Jahre ...


    Gruß
    Kokomiko

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.