Hallo zusammen,
wir haben das Problem, dass bei uns in der Produktion tägliche Kennzahlen von der Betriebsleitung ermittelt werden. Nach der Ermittlung werden diese täglich ausgedruckt und als Säulendiagramm an einer Infotafel je Produkt veröffentlicht. Aufgrund dessen, das "nur" ca. 20 Kollegen/innen, diese Handarbeiten für die die Kennzahlen erhoben werden, ausführen ist es ein leichtes zu ermitteln welcher Kollege welche Arbeit am Vortaag ausgeführt hat und wieviel er geschafft hat.
Dieses haben wir als Betriebsrat angesprochen und der Betriebsleitung mitgeteilt, dass wir mit dem veröffentlichen der Kennzahlen nicht einverstanden sind, da es personenbezogene Daten sind und die nicht einfach veröffentlich werden dürfen. Die Betriebsleitung hat darauf hin die Kennzahlen in durchschnittliche Monatswerte umgewandelt und ausgehängt mit dem Hinweis, dass dieses ja nun anonymisiert ist und nicht mehr, bzw. nur schwer nachvollziehbar ist, wer welche Leistung vollbracht hat.
So weit so gut...der §3 (6) des BDSG dürfte damit erfüllt sein, aber wenn ich weiter blätter zum §4 im BDSG steht doch da:" (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Ein Gesetz fällt mir nicht ein, was dieses in unserem Fall erlauben dürfte, eine Einwilligung der Mitarbeiter liegt auch nicht vor, also müsste doch mindestens eine "andere Rechtsvorschrift" vorhanden sein, die eine BV sein könnte.
Sehe ich das soweit richtig? Können wir die Betriebsleitung zwingen eine Betriebsvereinbarung zur Ermittlung von Kennzahlen mit uns zu vereinbaren?
Es müsste ja auch festgeschrieben sein, wo die Daten gespeichert werden, wie lange sie aufgehoben werden, wer Zugriff hat usw.
Ich würde mich freuen von Euch zu hören...
Viele Grüße
MarcoP.