Stunden Konto Überschritten und Lohn wird eingehalten

  • Folgende Frage wir haben eine Betriebsvereinbarug das z.b. 30 + stunden gesammelt werden dürfen und 30 - Std ,es gibt dort kein Zeitraum wo sie auf 0 gefahren werden müssen.
    Jetzt hat der Arbeitgeber zugelassen das ein Mitarbeiter auf -130 STD ist ,er hat angeblich den Mitarbeiter gesagt die Std wieder aufzubauen ,alles ohne Wissen des BRs jetzt behält er fast den Gesamten Lohn ein (er zieht die 130 STD ab),darf er das so ohne schriftlichen Fristen. Ausserdem theoretisch ist es erlaubt laut BV auf -30 Std zu stehen. Ich merke jetzt schon die BV ist nicht ideal ausgearbeitet.

    Gruss franzel

  • Hallo,

    also: es wurde die Mitbestimmung des BR nicht eingehalten. Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung. Darauf muss der BR den AG hinweisen, evtl. rechtliche Schritte androhen.

    Konkret: wie sind diese Minusstunden wirklich entstanden?
    Der Mitarbeiter wurde per Dienstpläne ins Minus geplant? (Der BR hat Mitbestimmung bei den Dienstplänen...)
    Der Mitarbeiter arbeitet Gleitzeit und ist von sich aus nur wenig dagewesen?
    Der AG hat dem Mitarbeiter keine Arbeit zugewiesen und ihn - im Glauben, er könne die Stunden in "besseren" Monaten wieder aufholen- nach hause geschickt?

    Ich würde mich als betroffener AN von einem Anwalt beraten lassen. Für was hat man die Rechtschutzversicherung!
    Außerdem: Gute Schulung zum Thema besuchen, Betriebsvereinbarung kündigen und was besseres verhandeln.

    Gruß
    Tiger

  • Erstmal Danke ,
    Ich denke ich bin hier im falschen Thread ,das gehört eigentlich im Arbeitszeit.

    Der Mitarbeiter ist teilweise früher gegangen ,körperliches Unwohlsein und hat diese Stunden über ein Jahr gesammelt.
    Denke das wir die BV kündigen müssen und was besseres verhandeln sollten.
    Gruss Franzel

  • Wegen Unwohlsein, also doch wegen Krank, dann könnte hier §616 BGB greifen.
    Und wenn, dann hätte der AG doch schon viel früher reagieren können. Ich sehe dann ein Selbstverschulden des AG.

  • Also ich kann mir kaum Vorstellen, dass ein MA wegen Unwohlsein, zum einen Minusstunden aufbaut(das wäre Krankheit), zum anderen soviele.

    Nichts desto trotz, der AG hat hier seine Aufsichtspflicht verletzt. Er hätte dem MA, bei über -30h schon darauf hinweisen müssen, dass er keine weiteren
    -Stunden aufbauen darf. Weil er dies nicht getan hat, hat er diese Stunden gebiligt und darf sie nicht im nachhinnein einfach vom Gehalt abziehen.
    Handelt es sich um einen formularmäßig vorformulierten Arbeitsvertrag (AGBs), so müssen die zur Kürzung berechtigenden Gründe im ArbV aufgelistet sein. Diese Gründe müssen dann auch tatsächlich vorliegen. Fehlt es im Vetrag an solchen Gründen darf er nicht einfach und einseitig das Gehalt kürzen.

    Ich kann mir vorstellen, dass der MA zum einen die gleiche Zeit zum Abbau der
    -h bekommt wie er zum Aufbau der -h gebraucht hat oder er ist taff genug und sagt sich, "sollen Sie es einklagen".

    Aber ein AG darf definitiv nicht einseitig Gehaltskürzungen vornehmen.

  • Und meines Wissens gibt es auch eine gesetzl. vorgeschriebene Pfändungsgrenze. Bis zu diesem Wert muss der AG auf jeden Fall bezahlen, egal wie die weitere Rechtslage ist.
    In meiner alten Firma gab es da mal ein Problem mit einer Vorrausbonuszahlung nach einem halben Jahr.
    Das Jahresergebniss war dann bedeutend schlechter, als erwartet und der AG wollte dann die Vorrauszahlung komplett auf einmal einbehalten.
    Das hat dann unser GBR mittels der Pfändungsgrenze verhindert.

    Das das Zielsystem natürlich nichtok war, steht ja auf einem anderen Blatt

  • Zitat von Reddel :


    Und meines Wissens gibt es auch eine gesetzl. vorgeschriebene Pfändungsgrenze.

    Das das Zielsystem natürlich nichtok war, steht ja auf einem anderen Blatt

    Hallo Reddel,

    die Pfändungsfreigrenzen sind in der Zivilprozeßodrnung als Anhang niedergeschrieben.

    Die Freigrenzen gehen nach Einkommen, Unterhaltsverpflichtung, Familienstand u.ä.

    Gruß Berny

  • Zitat von franzel :


    Folgende Frage wir haben eine Betriebsvereinbarug das z.b. 30 + stunden gesammelt werden dürfen und 30 - Std ,es gibt dort kein Zeitraum wo sie auf 0 gefahren werden müssen.
    Jetzt hat der Arbeitgeber zugelassen das ein Mitarbeiter auf -130 STD ist


    damit verstößt euer Arbeitgeber gleich zweimal gegen die Betriebsvereinbarung, woraufhin ihr wiederum gerichtlich gegen ihn vorgehen könnt. Erstens hält er die minus-30-Stundengrenze nicht ein und zweitens behält er beim betroffenen Kollegen unrechtmäßig alle 130Minusstunden vom Lohn ein, wobei er die minus-30-Stundengrenze ein zweites Mal reißt.
    Das ist doch eine Steilvorlage als Verhandlungsstart einer genaueren Betriebsvereinbarung.

  • Zitat von franzel :


    Folgende Frage wir haben eine Betriebsvereinbarug das z.b. 30 + stunden gesammelt werden dürfen und 30 - Std ,es gibt dort kein Zeitraum wo sie auf 0 gefahren werden müssen.
    Jetzt hat der Arbeitgeber zugelassen das ein Mitarbeiter auf -130 STD ist ,er hat angeblich den Mitarbeiter gesagt die Std wieder aufzubauen ,alles ohne Wissen des BRs


    Zu allererst stellt sich mir die Frage, warum ein BR eine BV abschließt und dann deren Einhaltung nicht kontrolliert ... Ihr macht es Euch als BR ein bisschen zu einfach, die Schuld ganz einfach auf den AG abzuwälzen.


    Zitat von franzel :

    jetzt behält er fast den Gesamten Lohn ein (er zieht die 130 STD ab),darf er das so ohne schriftlichen Fristen.


    Auf die Pfändungsgrenze wurde ja bereits hingewiesen, das geht so natürlich nicht.

    Grundsätzlich kann ein AG natürlich verlangen, dass das Prinzip "Lohn gegen Arbeit" gewahrt wird. Was die Minusstunden betrifft, muss der AG dem AN die Möglichkeit eröffnen, diese Minusstunden durch entsprechende "Nacharbeit" heraus zu holen. Vorrausgesetzt, die Minusstunden liegen im Verantwortungsbereich des ANs, was hier der Fall zu sein scheint.

    Ergänzend sei folgendes Urteil erwähnt (BAG,13. 12. 2000 - 5 AZR 334/99): Ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto stellt einen Lohn- oder Gehaltsvorschuß des Arbeitgebers dar. Kann allein der Arbeitnehmer darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang das negative Guthaben entsteht, hat er es im Falle der Vertragsbeendigung bei nicht rechtzeitigem Zeitausgleich finanziell auszugleichen. Dazu darf der Arbeitgeber eine Verrechnung mit Vergütungsansprüchen vornehmen.

    Ich würde dazu raten, dass ein vertrauliches 6 Augen Gespräch (AN, BRV, AG) mit dem Ziel eines Vergleichs erfolgt. Zu diskutieren wären insbesondere die 100 Stunden, die außerhalb der BV liegen.

  • Zu allererst stellt sich mir die Frage, warum ein BR eine BV abschließt und dann deren Einhaltung nicht kontrolliert ... Ihr macht es Euch als BR ein bisschen zu einfach, die Schuld ganz einfach auf den AG abzuwälzen.


    Ich kann darauf eine einfache Antwort geben , wir haben diese BV übernommen und nach kündigung optimiert ,leider haben wir nicht damit gerechnet das der Arbeitgeber solche Ausrutscher zulässt und wir erst nach etlichen Monaten die Lohnscheinausdrucke bekamen.

    Wir sind ein Betrieb wo wir uns etliche Sachen mit Beschlussverfahren erkämpfen mussten,z.b. Grundlegende Sachen wie Lohn und Gehaltslisten etc.
    Wenn jemand öfters vor Gericht war ,weiss er auch wie lange alles dauert.
    Es wurden von unseren Vorgängern keine Strukturen erarbeitet .
    Deshalb ist es einfach wenn man sagt ,Überwacht die BV . Es geht leider nicht immer direkt.
    Grüsse franzel

  • Zitat von franzel :


    Ich kann darauf eine einfache Antwort geben , wir haben diese BV übernommen und nach kündigung optimiert ,leider haben wir nicht damit gerechnet das der Arbeitgeber solche Ausrutscher zulässt und wir erst nach etlichen Monaten die Lohnscheinausdrucke bekamen.

    Deshalb ist es einfach wenn man sagt ,Überwacht die BV . Es geht leider nicht immer direkt.

    Sorry, aber das macht die Sache nicht besser.

    Ihr kündigt also eine BV, überarbeitet diese und trefft eine neue Vereinbarung ohne im Vorfeld Fakten gesichtet zu haben!? Ist nicht sehr professionell und sollte Euch künftig nicht mehr passieren.

    Als AN würde ich allerdings auf die Barrikaden gehen, wenn mein AG meine Lohnscheinausdrucke an den BR weiter geben würde, das ist in der Form hoffentlich nicht geschehen.

    Der AG ist gem. § 16 ArbZG verpflichet, "die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben."
    Ihr seid gem. 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG verpflichtet, die Einhaltung von geltenden Gesetzen, BVen etc. zu kontrollieren.

    Eure BV beinhaltet hoffentlich, dass Euch in regelmäßigen Abständen eine Übersicht über Abweichungen von der jeweils vereinbarten Regelarbeitszeit vorgelegt wird.

    Gruß
    Kokomiko

  • Team-ifb

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