Fusion im Außendienst

  • Hallo zusammen,

    uns stellt sich folgende Frage:

    Aufgrund dessen, dass der Außendienst umstrukturiert werden soll und es auch in Zukunft weniger Anlaufstellen für unsere Außendienstler geben wird (Einzelfiliale auf Zentrallager), wird es in absehbarer Zeit dazu kommen, dass Bereiche zusammen gefasst werden und somit unsere Außendienstler reduziert werden sollen/müssen.

    Das Problem was sich für uns nun ergibt, ist die Frage ob der Außendienstler beispielsweise aus München in eine Sozialauswahl mit dem Außendienstler aus Hamburg gehen muss, oder ob „nur“ die fusionierten Bereichsmitarbeiter miteinander verglichen werden. Wer ist verantwortlich für das zusammenlegen der regionalen Notwendigkeiten, liegt das nur im Ermessen der Geschäftsleitung oder sind wir da irgendwie in der Mitbestimmung?

    Gruß

    MarcoP.

  • Das hängt erstmal stark von Eurer Konzern- bzw. Firmenstruktur ab.
    Haben die Münchner und Hamburger jeweils einen eigenen BR?
    Gibt es einen GBR?
    Sind alle Gebiete betroffen?
    Sind die Gebiete jeweils an einen Sitz gebunden?
    Ich denke so einfach kann man die Frage nicht beantworten.
    Hier muss detailliert informiert werden.

  • Haben die Münchner und Hamburger jeweils einen eigenen BR? Nein es befindet sich in jedem Gebiet nur 1 Außendienstmitarbeiter
    Gibt es einen GBR? Nein
    Sind alle Gebiete betroffen? Im ersten Schritt nicht sondern erstmal nur 2
    Sind die Gebiete jeweils an einen Sitz gebunden? Es gibt nur einen Firmensitz

  • Das Gesetz räumt euch im Falle von Betriebsänderungen auch gegen den Willen des AG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur aufstellung eines Sozialplans ein.
    Besteht die Betriebsänderung allein in der Entlassung von AN ist ein Sozialplan mit hilfe eines Einigungsstellenverfahrens nach §112 Abs 4 und 5 BetrVG nur erzwingbar, wenn in Betrieben mit einer Belegschaft:

    -von weniger als 60 AN 20% der AN mindestens jedoch 6 AN,
    -von 60 bis 249 AN 20% der mind. jedoch 37 AN,
    -von 250 bis 499 AN 15% der AN mind jedoch 60 AN,
    -mindestens 500 AN 10% der AN mind jedoch 60 AN
    aus betr. Gründen entlassen werden sollen.


    Wie viele MA habt ihr und wieviele sind betroffen?

  • Zitat von MarcoP. :


    Das Problem was sich für uns nun ergibt, ist die Frage ob der Außendienstler beispielsweise aus München in eine Sozialauswahl mit dem Außendienstler aus Hamburg gehen muss,


    sofern der Außendienstler aus München nicht per Direktionsrecht in den Außendienst nach Hamburg versetzt werden kann, würde ich dies eher verneinen wollen.

    Zitat von MarcoP. :


    Wer ist verantwortlich für das zusammenlegen der regionalen Notwendigkeiten, liegt das nur im Ermessen der Geschäftsleitung oder sind wir da irgendwie in der Mitbestimmung?


    Dies ist meines Erachtens eine unternehmerische Entscheidung, bei der eine Mitbestimmung nicht greift.

  • Zitat von Siegbert :


    sofern der Außendienstler aus München nicht per Direktionsrecht in den Außendienst nach Hamburg versetzt werden kann, würde ich dies eher verneinen wollen.


    Dies ist meines Erachtens eine unternehmerische Entscheidung, bei der eine Mitbestimmung nicht greift.

    Das würde ich nicht pauschalisieren wollen. Es kommt auf die Umstände drauf an.
    Wo wohnen die AussendienstMA ? hier wäre evtl Versetzung ein Thema usw.

    Die juristische Antwort wäre: es kommt drauf an.

  • Hallo,

    ich sehe durchaus Beteiligungsmöglichkeiten für den BR. Zu prüfen wäre, inwieweit eine Betriebsänderung nach http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html vorliegt, ob ein Interessensausglich / Sozialplan nach http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__112.html durchzuführen ist.

    Vermutlich wird eine Sozialauswahl zwischen allen vergleichbaren Außendienst-AN aller Außenstellen stattzufinden haben, das legt die Beschreibung der Umstände nahe.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.