GSBV

  • Hallo zusammen,

    aufgrund von Fusion erlebe ich gerade die erste "echte" Zeit in der Welt der GSBV und ein Seminar zu dem Thema ist leider noch weit Weg...

    Frage an die Experten:
    ich konnte überall nach lesen, dass es ein Teilnahmerecht an den GBR-Sitzungen etc. gibt - ok - verstanden... was ich nirgendwo gelesen habe - wahrscheinlich liegt es an meinen müden Augen - ob ich das Recht habe GSBV Sitzungen mit den örtlichen SBV’en einzuberufen??? und wenn ja, ob dort Beschlüsse gefasst werden können und mit welchem Stimmrecht dort entschieden wird - Anwesende oder Wahlberechtigte, wie beim GBR ???? mmmmhhhh - hab jede Menge :?: :?: hat jemand Antworten ????

  • Hallo,

    ich bin ja nicht der Experte, aber da Dir noch niemand geantwortet hat:

    Eine GSBV-Sitzung mit Beschlüssen kann es nicht geben. Die Schwerbehindertenvertretung ist eine One-Man-Show. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung analog dazu auch. Eine Person, die allein entscheidet. Die Frage der Stimmgewichtung stellt sich somit nicht.

    Ob man als Gesamtschwerbehindertenvertretung mal eine Versammlung aller örtlichen Schwerbeindertenvertreter enberufen kann, zu Informations- und Austauschzwecken, weiss ich nicht. Eine rechtliche Grundlage dazu finde ich nicht. Aber man könnte das dem AG sicher schlau begründen, dass das mal notwendig ist und mal nett fragen, ob er die Kosten trägt. Vielleicht, wenns Schwierigkeiten gibt, auch unter dem Deckmantel einer 1-Tages-Schulung?

    Gruß
    Tiger

  • Hey Tiger,

    danke für die Antwort und den Rat...

    Dann bin ich die einzige MA-Vertretung, die sich nicht demokratischen Beschlüssen beugen muss... mmhhh... der Gedanke ist zwar reizvoll - macht mich aber nicht glücklich... ich lebe gerne und gut mit der Demokratie...

    Aber dir auf jeden Fall vielen Dank für die Hilfe...

    VG Marion

  • Ich denke, dass vielleicht § 97 Abs. 8 SGB IX eine Grundlage für die Treffen der SBVen sein kann (mein Erfurter lässt mich hier leider im Stich).
    Allerdings kann es auch auf GSBV-Ebene sinnvoll sein, Beschlüsse zu fassen (z.B. wie die Position bei zu verhandelnden GBVen sein soll; ob eine Beantragung für einge GBV erfolgen soll; wie man mit dem AG zu bestimmten gesundheitlichen Belangen agiert/verhandelt werden soll ...).
    Gleiches kann analog dann bei der KSBV gelten.

  • du sprichst mir mit deiner Einschätzung aus der Seele - aber leider finde auch nichts dazu, was diesen Ansatz untermauert... es gibt einen Anspruch auf EIN jährliches Treffen mit den örtlichen SBV’en - aber wie würden dort Beschlüsse gefasst??? also doch Alleingang - steht für mich im völligen Widerspruch zu allen anderen Gremien der Mitarbeitervertretungen

  • Hallo,

    es gibt durchaus Fälle, in denen eine SBV aus mehr als einer Person besteht. Kommt eben darauf an, wieviele SB-Mitarbeiter es gibt. In einer Mehr-Personen-SBV finden Sitzungen statt und werden Beschlüsse gefasst.

    M.W. wird eine GSBV von den lokalen SBV’en gewählt, d.h. doch Entsendung. Eine Analogie zum GBR besteht da durchaus, im SGB dürfte das im Bereich der Wahlvorschriften zu finden sein (habe leider gerade keines vorliegen). Allerdings: Ist erstmal eine GSBV im Amt, entscheidet diese autonom, muss also nicht die Meinungen der örtlichen SBV’en einholen. Auch hier ist die Analogie zu sehen, auch ein GBRM entscheidet selbst, entsprechend seiner Stimmkraft. Ist ja nicht so, dass der örtliche BR beschließt, wie das GBRM in der GBR-Sitzung abzustimmen hat.

    Was die jährlichen Treffen der SBV’en betrifft: Wieder eine Analogie zum GBR, denn die sogenannte Betriebsräteversammlung findet auch nur einmal jährlich statt. Beschlüsse werden dort m.W. nicht gefasst.

    Wo fehlt denn da jetzt die Demokratie?

    Grüßchen,
    Carola

  • Hallo Carola,

    es gibt durchaus Fälle, in denen eine SBV aus mehr als einer Person besteht. Kommt eben darauf an, wieviele SB-Mitarbeiter es gibt. In einer Mehr-Personen-SBV finden Sitzungen statt und werden Beschlüsse gefasst.
    Auf welcher Grundlage soll das denn gehen ? Kannst Du dafür bitte eine gesetzliche Grundlage nennen ? Ich fürchte, Du wirst da nix finden.
    Eine SBV ist immer eine Ein-Personen-Vertretung, auch als GSBV oder KSBV. Dies wird auch durch den Verweis des § 97 Abs. 7 u.a. auf § 94 Abs. 6 SGB IX klar. § 94 Abs. 6 spricht klar und eindeutig von der Vertrauensperson in der Einzahl. Für eine mehrköpfige SBV gibt es nirgendwo Regeln, zB über die Größe.
    Die Parallelen zwischen GBR und GSBV, die Du ziehst, sind nur zulässig, soweit sie sich auf die Aufgabenabgrenzung ggü. den lokalen SBVen bezieht, da zB das Wahlverfahren für GSBV ausdrücklich keine Stimmengewichtung vorsieht - weder im SGB IX noch in SchwbVWO.

    Zur Ausgangsfrage der gemeinsamen "Sitzungen" mit den einzelnen SBVen habe ich nur beim Kurzkommentar Feldes/Kamm (Rn. 11) gefunden, daß - wie von Heelium geschrieben - nur die Versammlungen gem. § 97 Abs. 8 zulässig sind. Allerdings ist dort von "mindestens" einmal jährlich die Rede. Bei entsprechenden Gründen sollte es auch möglich sein, mehrmals diese Versammlung einzuberufen.
    Ansonsten gibt es mE keine Rechtsgrundlage, daß die GSBV Sitzungen mit den örtlichen SBVen im Rahmen der Freistellung durchführen kann, sofern der AG nicht zustimmt.

  • Zitat von whoepfner :


    es gibt durchaus Fälle, in denen eine SBV aus mehr als einer Person besteht. Kommt eben darauf an, wieviele SB-Mitarbeiter es gibt. In einer Mehr-Personen-SBV finden Sitzungen statt und werden Beschlüsse gefasst.
    Auf welcher Grundlage soll das denn gehen ? Kannst Du dafür bitte eine gesetzliche Grundlage nennen ? Ich fürchte, Du wirst da nix finden.
    Eine SBV ist immer eine Ein-Personen-Vertretung, auch als GSBV oder KSBV. Dies wird auch durch den Verweis des § 97 Abs. 7 u.a. auf § 94 Abs. 6 SGB IX klar. § 94 Abs. 6 spricht klar und eindeutig von der Vertrauensperson in der Einzahl. Für eine mehrköpfige SBV gibt es nirgendwo Regeln, zB über die Größe.


    Auweia :oops: . Ich würde jetzt gerne sagen, irgendein Idiot hätte hier meinen Account gehackt und in meinem Namen Mist verbreitet, aber das wäre glatt gelogen. Also Entschuldigung, Wolfgang hat natürlich völlig recht. Lediglich die Anzahl der Stellvertreter kann höher sein.

    Zitat

    Die Parallelen zwischen GBR und GSBV, die Du ziehst, sind nur zulässig, soweit sie sich auf die Aufgabenabgrenzung ggü. den lokalen SBVen bezieht, da zB das Wahlverfahren für GSBV ausdrücklich keine Stimmengewichtung vorsieht - weder im SGB IX noch in SchwbVWO.


    Nichts anderes habe ich gemeint. Der Vergleich galt nur der Entsendung/Wahl, nicht der Stimmengewichtung. Diese greift ja bei der Festlegung der GBRM innerhalb der lokalen BR’e auch noch nicht.

    Grüßchen,
    Carola

  • Zitat von need help :


    Hallo zusammen,...... was ich nirgendwo gelesen habe - wahrscheinlich liegt es an meinen müden Augen - ob ich das Recht habe GSBV Sitzungen mit den örtlichen SBV’en einzuberufen


    Nein das Recht hast du nicht, da wie schon geschrieben "Einmannveranstaltung", aber das recht einmal Jährlich eine Versammlung der SBV’en einzuberufen. Wenn du mehr möchtest, bietet sich an mit dem Arbeitgeber, den SBV’en und den Beauftragen des Arbeitgebers mal ein Arbeitstreffen zu machen, in dem eure gemeinsamen Fragen auf den Tisch kommen.

    Ich war nun GSBV und habe in meinem Betrieb geregelt, das ein Infoaustausch zwischen allen überein sharepoint satatt findet, und am Standort bei mir (dort haben wir 3 Betriebe mit SBV) wir gemeinsam die Versammlung der SB abhalten und uns ein mal im Quartal treffen, um uns zu koordinieren und voneinander zu lernen. Der AG wird hierüber informiert und die Beauftragten des AG arbeiten eng mit uns zusammen. Es geht also schon ;) auch wenn kein Rechtsanspruch besteht.


    Zitat von need help :


    und wenn ja, ob dort Beschlüsse gefasst werden können und mit welchem Stimmrecht dort entschieden wird - Anwesende oder Wahlberechtigte, wie beim GBR ???? mmmmhhhh - hab jede Menge :?: :?: hat jemand Antworten ????


    Nun der GSBV hat nur eine Stimme, die Seine, und muß alles für sich beschließen.
    Eine Absprache vorher mit den SBV’en wie seht ihr dass, ist nett, aber vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
    Auch wenn alles SBV’en gegen z.B. eine GBV zum AGG sein sollten, wenn es der GSBV gefällt und sie das toll findet, dem also "zustimmt" gilt die GBV.

    Kommen wir also zu des Pudels kern, was für eine Macht hat eigendlich eine GSBV?
    Nun, dieses hängt von ihrem persönlichen Geschick ab, wie gut Sie den GBR oder in den Ausschüssen diese überzeugen kann.

    Weil der Gesetzgeber sieht hier eigendlich so gut wie nichts vor.
    Solange die GSBV über alles informiert wird (vom Arbeitgeber) kann Sie zwar bedenken äußern, aber den Handlungsspielraum wie ein GBR (zwingende Mitbestimmung) hat sie nicht.

    Gruß
    Rabauke

  • Team-ifb

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