Versetzung in neu gegründeter Abteilung und Anhörung der Kollegen

  • Guten Morgen,

    ich denke Ihr könnt mir mal wieder aus der Klemme helfen.

    Folgendes Problem:
    Unsere GS hat uns letzte Woche eine Anhörung zur neugründung einer Abteilung sowie die Versetzung zweier Kollegen, welche in die Abteilung wechseln sollen, in die Hand gedrückt.

    Da in beiden nicht die Orte der Ausführung und wir auch für die Kollegen Probleme in der Versetzung sehen, haben wir beides abgelehnt.
    Die Abteilung nach §93 wegen keine interne Ausschreibung
    Die Versetzung nach §99 Abs. 3/5
    Da wir auch noch Fragen an die Kollegen hatten, haben wir diese hierzu befragt. Keiner der Kollegen wußte von einer Versetzung.

    Meine Fragen nun: Reicht eine Bgründung nach den § so aus und durften wir im Vorfeld mit den Kollegen über eine mögliche Versetzung sprechen?
    Mein Vorstand ist der Meinung das erstens die Bgründung nicht reicht und zweitens wir mit den Kollegen gar nicht sprechen dürfen. Ist das auch so richtig da ich anderer Meinung bin?
    Besten Dank für Eure Antworten.

    Gruß LK

  • Bei § 99 Abs. 2 Ziffer 3 darf nicht nur der Paragraf zitiert werden, sondern es müssen im konkreten Einzelfall die Gründe/Tatsachen aufgeführt werden. Ansonsten läuft der Widerspruch ins Leere (siehe auch Abs. 3).
    ErfK schreibt in RN 28, dass es Tatsachen sein müssen, Vermutungen des BR genügen nicht. Außerdem müssen die Nachteile erheblich sein.

  • also wir haben folgendes geschrieben:
    Nach § 99 Abs. 3/5 lehnt der Betriebsrat die Versetzungen ab, ferner ist der Ort der Erfüllung nicht eindeutig definiert.

    Reicht das so?

  • Hallo,

    das ist vollkommen unzureichend, denn

    "Nach § 99 Abs. 3/5 lehnt der Betriebsrat die Versetzungen ab"
    hier fehlt der konkrete materielle Grund der Ablehnung, der wie auch Heelium schon geschrieben hat, zwingend ausformuliert werden muß.

    Auch der Nachsatz
    "ferner ist der Ort der Erfüllung nicht eindeutig definiert"
    sollte beinhalten, warum Ihr das anführt, nämlich das die Unterlagen unvollständig sind und daher die BR-Anhörung noch gar nicht rechtswirksam vom AG durchgeführt wurde.

    Ein bißchen Mühe beim Formulieren wär nicht schlecht, ich als AG würde von einer nicht ordnungsgemäßen Zustimmungsverweigerung ausgehen.

  • Danke, werden wir dann mal noch schnell ändern da ja heute der letzet tag dafür ist. Wie sieht es denn dann aus wenn zwei schreiben vorliegen? Und wie sieht das aus mit der Befragzng der Kollegen?

    Besten Dank!

  • natürlich dürft ihr die betroffenen Kollegen jeweils befragen. Euer Chefe zielt möglicherweise auf § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ab, deutet diesen Satz meines Erachtens aber falsch.

  • Hallo,
    kann mir noch jemand genau sagen wo das steht das ich die Kollegen fragen darf?
    Mein Vorstand möchte ein schreiben aufsetzten wonach wir nicht fragen dürfen wegen vertraulich und nur nach freigabe durch die GL dürfen wir fragen. Kann ich mir so nicht vorstellen und meine auch schon gehört zu haben.
    Besten Dank!

  • Anders herum wird ein Schuh daraus. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt nicht auf, was man alles besprechen darf. Es gibt aber im § 79 an, was alles der Geheimhaltungspflicht unterliegt.

  • Hallo.

    Zitat von LK :

    (...) kann mir noch jemand genau sagen wo das steht das ich die Kollegen fragen darf?

    Das steht nirgends. Es ist schlicht nicht verboten.

    Also ist es erlaubt.

    Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.