Sonntagsarbeit

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe, ihr seid hier schlauer als ich und könnt mir weiterhelfen.

    Wir sind ein IT Dienstleister, und es kommt immer wieder dazu, dass kurzfristig Wochenendeinsätze mit Sonntagsarbeit anfallen.
    Arbeitsvertraglich haben wir eine 40 Stunden Woche, die auf 5 Werktage, bei Bedarf im Einzelfall auch auf 6 Werktage aufzuteilen ist.


    In einer BV zur Arbeitszeit sind Arbeitszeitrahmen (Mo-Fr 6.00-22.00 Uhr.) sowie Zuschläge für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit definiert,
    sowie ein Passus, dass Arbeit außerhalb des Arbeitszeitrahmens 2 Wochen im Voraus anzukündigen sind.

    Nun sind aber nicht alle Mitarbeiter zu Wochenendarbeit bereit, insbesondere bei Sonntagsarbeit gibt es immer wieder Konflikte.

    Soweit ich verstanden habe ist Sonntagsarbeit keine Mehrarbeit im Sinne des ArbZG.
    Daraus würde ich folgern, dass hier der BR nicht zustimmen muss und auch Schwerbehinderte sich nicht von Sonntagsarbeit freistellen lassen können?

    Sprich der AG hat hier ’freie Hand’ und kann Mitarbeitern Arbeiten zuweisen, obwohl im Arbeitsvertrag Sonntagsarbeit nicht einmal erwähnt wird?

    Das kann doch sicher so nicht richtig sein?

    Wer kann mir da weiterhelfen?

    Togego

  • Hallo Togego,
    natürlich kann das so nicht richtig sein.

    Du hast es ja in Deinem Satz eigentlich schon selbst beantwortet. Werktag ist das Schagwort. Davon gibt es 6 MO bis SA.
    Im § 10 ArbZG sind solche Arbeiten aufgelistet die nicht nur an Werktagen ausgeführt werden können und somit auch an Sonn- und Feiertagen zulässig sind.
    Ob Ihr aufgezählt seit, musst Du entscheiden.

    In Euerer BV ist der Sonntag nicht enthalten wenn ich das richtig lese, obwohl Zuschläge dafür definiert sind.
    Deine Vermutung zur Zustimmung derBR ist falsch. Selbstverständlich hat der BR hier ein Mitbestimmungsrecht. §87Abs.1 Nr.2

  • Hallo,

    Zitat von Bartender :


    Hallo Togego,
    natürlich kann das so nicht richtig sein.

    Du hast es ja in Deinem Satz eigentlich schon selbst beantwortet. Werktag ist das Schagwort. Davon gibt es 6 MO bis SA.
    Im § 10 ArbZG sind solche Arbeiten aufgelistet die nicht nur an Werktagen ausgeführt werden können und somit auch an Sonn- und Feiertagen zulässig sind.
    Ob Ihr aufgezählt seit, musst Du entscheiden.

    Hm, da passt Nr. 14:

    § 10 (1) 14. [...] bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

    Ich frag mich halt nur, darf ich diesem Fall der AG freiwillige Mitarbeiter beschäftigen, oder darf er das auch Mitarbeitern anweisen, die mit der Arbeit nicht einverstanden sind?

    Togego

  • wenn die Arbeitsverträge keine Arbeitspflicht an Sonntagen vorsehen, und nach deiner Schilderung tun sie das nicht, dann kann die Arbeitgeberin die Sonntagsarbeit auch nicht einseitig anordnen. Selbts mit Zustimmung des Betriebsrats würde ich mich mit einem 5 bzw. 6 Werktage-Arbeitsvertrag nicht zur Sonntagsarbeit verpflichtet sehen.

  • heelium:

    Hallo,

    Einspruch Euer Ehren,
    der § 124 SGB IX schließt Sonntagsarbeit nicht aus. Die Vorschrift bezieht sich nach ständiger BAG-Rechtsprechung nur auf die gesetzliche Tagesarbeitszeit von 8 Std. und die regelmäßige Wochenarbeitszeit. Zumindest die Wochenarbeitszeit ist aber in der Literatur umstritten.

    Zur Sonntagsarbeit sagt zB "Neumann/Pahlen, SGB IX":
    "Der sbM hat außerdem nur das Recht, auf Verlangen von über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Arbeiten freigestellt zu werden. Dies gilt nicht für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit (ErfK/Rolfs 580 SGB IX, § 124 Rn. 1...)."

    Weitergehende Ansprüche lassen sich höchstens im Einzelfall über § 81 Abs. 4 SGB IX durchsetzen.

  • Hab da noch ein Urteil gefunden: Az 9 Sa 20/08

    [Auszug]

    44 cc) Eine Einschränkung der Befugnis der Beklagten, Sonntagsarbeit anordnen zu können, kann sich daher nur aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergeben. Eine solche Einschränkung liegt jedoch nicht vor. Der bloße Umstand, dass in den Arbeitsverträgen der Parteien nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Beklagte Sonntagsarbeit anzuordnen berechtigt ist, führt nicht dazu, dass eine vertragliche Vereinbarung des Inhaltes existiert, dass der Kläger zur Sonntagsarbeit nicht verpflichtet ist.
    45 (1) Die Frage wird allerdings in der Fachliteratur uneinheitlich beantwortet. Grundsätzlich wird für die Verpflichtung zur Ableistung von Sonntagsarbeit auf die entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarungen verwiesen (so Baeck/ Deutsch, Arbeitszeitgesetz, § 10 Rn. 5; Anzinger, Koberski, Arbeitszeitgesetz 2. Aufl., § 10 Rn. 16 mit dem Hinweis, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung an Sonntagen im Arbeitsvertrag üblicherweise festgelegt werde; Preis, „Der Arbeitsvertrag“, 2. Aufl., II. a 90, Rz. 38 mit dem Hinweis, dass aus dem bloßen Umstand, dass in bestimmten Branchen Sonntagsarbeit üblich ist, nicht automatisch eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung an diesen Tagen abgeleitet werden könne; Hueck/Nipperdey, Arbeitsrecht 7. Aufl., § 33 VI. 2. (a.E.), die davon ausgehen, dass die Verpflichtung zur zulässigen Sonntagsarbeit nur dann besteht, wenn dies vereinbart worden ist). Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu der Frage, ob zulässige Sonntagsarbeit nur dann zu leisten ist, wenn diese Möglichkeit im Vertrag auch ausdrücklich vereinbart worden ist, soweit ersichtlich nicht vor.
    46 (2) Das Gericht folgt der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, dass Sonntagsarbeit nur dann zu leisten ist, wenn diese Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, nicht. Dies widerspräche Wortlaut und Systematik des § 106 GewO. Nach § 106 GewO hat der Arbeitgeber das Recht, die Lage der Arbeitszeit im Rahmen des billigen Ermessens grundsätzlich zu bestimmen. Eine Einschränkung ergibt sich nur dann, wenn arbeitsvertraglich etwas Anderes vereinbart worden ist. Es ist daher erforderlich, dass sich aus den arbeitsvertraglichen Regeln ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, Sonntags zu arbeiten, nicht hingegen, dass er verpflichtet ist, sonntags zu arbeiten.


    Was mich allerdings doch sehr verwundert:
    49 Damit ist - ebenso wenig mit der Mehrarbeitsklausel - keine Aussage darüber getroffen, ob die Schichtarbeit ggf. auch an Sonntagen stattfindet. In der Vereinbarung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Fa. B. vom 13.03.2003 wird als Änderung des Arbeitsvertrages vereinbart, dass der Arbeitseinsatz des Klägers dreischichtig gemäß B. M. erfolgen soll. Diese „Vertragsänderung“ war völlig überflüssig, denn bereits aus dem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1991 mit der Fa. H. ergibt sich, dass der Kläger für Schichtarbeit mit 40 Stunden die Woche eingestellt wird. Von daher ist davon auszugehen, dass die Parteien hier nicht den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Klägers auf ein Dreischichtmodell fixieren wollten, sondern dass hier lediglich das Einverständnis des Klägers mit der Weisung der Beklagten, zukünftig im Dreischichtmodell der Fa. B. M. zu arbeiten, eingeholt wird. Das ergibt sich auch daraus, dass im Übrigen darauf verwiesen wird, dass die Vertragsbestandteile des Arbeitsvertrages vom 27.06.1991 weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollen.

    Also doch Mehrarbeit am Sonntag?

    und schliesslich:
    54 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, Sonntagsarbeit zu leisten, ist höchstrichterlich nicht geklärt.

    Scheint also, als müsse ich mit den betroffenen Kollegen mal einen genaueren Blick auf deren Arbeitsvertrag werfen.

    Gruß,
    Togego

  • Hallo Togego,

    bitte gebe bei AZ immer auch das Gericht an, das die Entscheidung getroffen hat, da manche Gerichte ähnliche AZ-Systeme haben.
    Wenn es sich um Sonntagsarbeit handelt, dürfte es sich bei dem AZ um eine Entscheidung des LAG Ba-Wü handeln. Die brauchst Du aber nicht so arg ausführlich studieren, da sich mit dieser Entscheidung dann auch das BAG zu befassen hatte und höchstrichterlich entschieden hatte unter 9 AZR 757/08:

    http://juris.bundesarbeitsgeri…aa27&nr=13839&pos=0&anz=1

    Das Urteil dürfte aber für kollektive Regelungen wie eine BV bestenfalls begrenzt aussagekräftig sein, da es alleine einen arbeitsvertragliche Regelung bewertet.

  • Zitat von whoepfner :


    Hallo Togego,

    bitte gebe bei AZ immer auch das Gericht an, das die Entscheidung getroffen hat, da manche Gerichte ähnliche AZ-Systeme haben.

    Oops, sorry, ja, war in der Tat das LAG Ba-Wü

    Zitat


    Wenn es sich um Sonntagsarbeit handelt, dürfte es sich bei dem AZ um eine Entscheidung des LAG Ba-Wü handeln. Die brauchst Du aber nicht so arg ausführlich studieren, da sich mit dieser Entscheidung dann auch das BAG zu befassen hatte und höchstrichterlich entschieden hatte unter 9 AZR 757/08:

    http://juris.bundesarbeitsgeri…aa27&nr=13839&pos=0&anz=1

    Das Urteil dürfte aber für kollektive Regelungen wie eine BV bestenfalls begrenzt aussagekräftig sein, da es alleine einen arbeitsvertragliche Regelung bewertet.

    Danke, das Urteil hilft mir zumindest soweit weiter, dass ich mir die einzelnen Arbeitsverträge anschauen muss, die sind bei uns ziemlich uneinheitlich, sprich ich weiss momentan nicht, ob bei allen betroffenen Mitarbeitern die Arbeitszeit auf 6 Werktage eingeschränkt ist, ich fürchte mal, bei den alten Verträgen sind es sogar nur 5 Werktage während bei den ganz neuen Verträgen gar keine Einschränkung zu finden sein wird.

    Gruß,
    Togego

  • Hallo nochmal,

    ich hab jetzt Verträge aus den verschiedenen Jahren durchgelesen.
    Bis auf die neuesten Verträge wird die Bereitschaft zu Sonntagsarbeit nirgens erwähnt, die Arbeitszeit ist auf 40 Stunden wöchentlich festgelegt, und nur die ältesten Verträge enthalten einen Passus, dass die Arbeitszeit werktags abzuleisten ist.

    Ich frag mich jetzt, in wieweit ist das Urteil auf uns zu übertragen? Die Arbeitsverträge schweigen dazu und die BV betrifft nur die Zuschläge, nicht die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbbeit.

    Bei uns gab es jetzt Unwillen seitens der Mitarbeiter, da ein Kunde eine Sonntagsarbeit von einer halben Stunde fordert, für die der Mitarbeiter aber 2x2 Stunden Fahrzeit hat, die nicht vergütet wird. Und bei einer halben Stunde bringt auch ein Zuschlag nicht viel...

    Togego

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.