Schichtwechsel MB-Pflichtig?

  • Hallo,
    wir haben auf der Firma folgendes Problem:
    Wir sind ein Unternehmen in welchem Schichtarbeit geleistet wird. (2 Schichtsystem). 2 Mitarbeiter haben sich vor rund 2 Jahren untereinander darauf geeinigt das der eine nur die FRühschicht macht und der andere nur die Spätschicht. Beide teilen sich einen Arbeitsplatz. Dies wurde seid 2 Jahren vom AG auch so "hingenommen". Es gab weder bei der Besetzung des Arbeitsplatzes probleme noch bei der geleisteten Arbeit. Auch hat keiner von den 2 AN gegen das AZG verstossen. Nun möchte der AG aber beide dazu zwingen wieder in Wechselschicht zu fahren, was aber aufgrund der persönlichen Umstände der beiden nicht möglich ist. Der Arbeitsplatz bleibt der selbe. Haben wir eine Möglichkeit dem zu wiedersprechen? Und wenn ja auf welchen § können wir uns da berufen. $87 scheidet ja wohl aus da kein kollektiv vorliegt. Betriebliche Übung ? Es handelt sich ja "nur" um 2 AN`s. In der Stellenbeschreibung des Arbeitvertrages steht zunächst mal nix von Schichtarbeit, allerdings gibt es weiter unten den Satz das der AN sich verpflichtet soweit "Betriebliche bedürfnisse" dies nötig machen Schichtarbeit zu leisten. Wir würden den 2 Leuten gerne helfen. Vieleicht hat einer von Euch eine Idee wie??

    Vielen Dank
    Jörg

  • Zitat von Holti :


    In der Stellenbeschreibung des Arbeitvertrages steht zunächst mal nix von Schichtarbeit, allerdings gibt es weiter unten den Satz das der AN sich verpflichtet soweit "Betriebliche bedürfnisse" dies nötig machen Schichtarbeit zu leisten.


    Hallo,

    fragt doch mal den AG, was das für "betriebliche Bedürfnisse" sind, die soll er doch mal schlüssig darlegen.

    Sofern AV und TV nichts zur Schichtarbeit aussagen und es sonst auch keine anderen Regelungen gibt, darf der AG das nicht quasi per Direktsrecht anweisen. Er müsste mit den AN eine Vertragänderung machen und bei so einer Änderungskündigung seid ihr nach §102 im Boot.

    Grüßchen,
    Carola

  • beide Kollegen erfüllen die arbeitsvertragliche Pflicht zur Ableistung von Schichtarbeit, der Eine in Frühschicht und der Andere in Spätschicht. Eine schlüssige Begründung der Arbeitgeberin, wieso die bisherige Einteilung geändert werden müsste, will mir nicht einfallen.

  • Hallo.

    Zitat von Holti :

    $87 scheidet ja wohl aus da kein kollektiv vorliegt. (....) Es handelt sich ja "nur" um 2 AN`s.

    M.E. könnt Ihr als BR auch in diesem Fall Mitbestimmung nach § 87 I Nr. 2 BetrVG reklamieren, die geringe Zahl der primär direkt betroffenen AN ist nicht zwingend ein Ausschlußgrund (siehe z.B. ErfK Rn 6, Fitting Rn 14 ff). Und diese Mitbestimmung solltet Ihr wahrnehmen.

    Zitat von Holti :

    Betriebliche Übung ?

    Die liegt zum Einen nicht vor, und zum Anderen böte sie auch keine kollektivrechtliche Handhabe.

    Zitat von Holti :

    (...) allerdings gibt es weiter unten den Satz das der AN sich verpflichtet soweit "Betriebliche bedürfnisse" dies nötig machen Schichtarbeit zu leisten.

    Damit ist nach § 106 GewO die Anordnung von (Wechsel-)Schichtarbeit m.E. individualrechtlich ohne besondere Einschränkungen möglich, da der Terminus "betriebliche Bedürfnisse" den AG in seinem Handlungsspielraum nicht wirklich einschränkt; der AG muss die Anordnung von (Wechsel-)Schichtarbeit auch nicht unbedingt begründen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo.

    franzel: Vielen Dank, das unterstützt meine Argumentationslinie, dass hier in der Tat kollektivrechtliche Tatbestände berührt sind und der BR Mitbestimmung hat, auch wenn nur 1 oder 2 AN direkt betroffen sind. Der erste Link - Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere umgesetzt werden können, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. BAG vom 27.06.1989, 1 ABR 33/88 - bejaht dies auch, wenn es um einzelne AN geht: Es umfasse auch den Schicht- oder Dienstplan selbst. Damit unterliegt auch die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Schichtsystems im Detail der Mitbestimmung bis hin zur Frage, in wie viel Schichten die Belegschaft aufzuteilen ist und welche Arbeitnehmer den einzelnen Schichten persönlich zuzuordnen sind. Auch der zweite Link (BAG vom 29.9.2004, 5 AZR 559/03) bestätigt diese Position.

    Holti: Diese Eure Mitbestimmung solltet Ihr jetzt wahrnehmen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Die Frage ist (das Problem könnte bei uns auch entstehen),wie geht man damit um wenn der Arbeitgeber Regelungen (womit alle Mitarbeiter zufrieden sind ,momentan ohne Betriebsvereinbarung ) ,per Direktionsrecht (Schichtänderungen ) kurzfristig einführen will. Geht man dann mit den Urteilen zur Rechtsstelle und beantragt dann eine Einstweillige Verfügung zur nicht Änderung der Schicht. Bis das Beschlussverfahren in letzter Instanz beim LAG (evtl. BAG)durch ist, wird einige Zeit ins Land ziehen.

  • Hallo,

    bei Nichtbeachtung der Mitbestimmung kann man als BR nötigenfalls den Weg des einstweiligen Verfügungsverfahrens wählen, dann hat man ggf. sehr schnell eine Entscheidung über Unterlassung oder Vornahme einer Handlung. Und diese Entscheidung gölte vorläufig bis zur Ausschöpfung des Rechtsweges.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    man könnte als BR durchaus auch der Ansicht sein, dass es sich hierbei um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handelt, der man dann ggf. nach §99.4 widersprechen könnte...

    Ulli

  • Zitat von Ulli_P :


    man könnte als BR durchaus auch der Ansicht sein, dass es sich hierbei um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handelt, der man dann ggf. nach §99.4 widersprechen könnte...


    das würde ich bleiben lassen, da die bloße Veränderung der Lage und Dauer der Arbeitszeit keine Versetzung darstellt (BAG 19.02.1991, 16.07.1991, 23.11.1993, usw.).

    Die Mitbestimmung nach dem 87er sehe ich allerdings.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.