Wenn ich im Urlaub meiner Betriebsrattätigkeit nach gehe zählt dies als Arbeitszeit oder bzw. Überstunden ?
Betriebsrattätigkeit im Urlaub
- ___laker___
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Urlaub zählt bei uns als Verhinderungsgrund.Wenn trotzdem er zur Sitzung kommt,dann wird das als Ehrenamt gezählt und nicht als Arbeitszeit angesehen. Aber vielleicht liegen wir da auch Falsch
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M.E. bekommst Du nur einen Freizeitausgleich resultierend aus dem § 37 BetrVG
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Ich möchte beiden bisherigen Äußerungen zumindest teilweise widersprechen:
1. Urlaub ist erstmal kein grundsätzlicher Hinderungsgrund, wie hier im Forum schon mehrfach klargestellt wurde.
Ein BRM ist zwar nicht verpflichtet während seines Urlaubs an einer BR-Sitzung teilzunehmen, kann es aber auf Wunsch sehr wohl (z.B. BRM ist nicht verreist sondern zuhause)! Dem BRM darf die Teilnahme nicht verweigert werden; wurde die Teilnahme angekündigt, darf für das betroffene BRM auch kein Ersatzmitglied geladen werden.Unsicher bin ich mir allerdings, wenn das BRM die Teilnahme nicht ankündigt, ob der BRV dann von Abwesenheit ausgehen und Ersatz einladen darf ohne weiter nachzufragen.
2. Freizeitausgleich gibt es auch nicht grundsätzlich. § 37 BetrVG spricht von erforderlicher BR-Arbeit aus betriebsbedingten Gründen.
Urlaub ist zunächst mal ein persönlicher, kein betriebsbedingter Grund und nicht jede Form der BR-Arbeit während des Urlaubs ist als erforderlich anzusehen. Es könnte natürlich sein, dass eine besonders dringende Angelegenheit kurzfristig besprochen werden muss, die die Anwesenheit eines BRM erfordert, welches besondere Kenntnisse zu dem Thema hat oder vielleicht sogar persönlich betroffen ist.Dann kann je nach den einzelnen Umständen (die man für jeden einzelnen Fall individuell neu abwägen muss) die Erforderlichkeit gegeben sein; dann käme auch der Anspruch auf Freizeitausgleich zum Tragen, den das BRM dann eigenständig innerhalb eines Montas geltend machen muss.
Teilnahme im Urlaub ist also bei fehlender Erforderlichkeit (d.h. Gremium ist auch ohne dessen Anwesenheit beschlussfähig und das Thema ist nicht von außerordentlicher Bedeutung) ein ehrenamtliches "Privatvergnügen", also ein Opfer an Freizeit, was man aus dem verantwortungsbewussten Umgang mit seinem Mandat freiwillig erbringt.
Wobei ich mich gerade frage, inwieweit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht (z.B. Wege- oder Arbeitsunfall). Aus dem Bauch heraus würde ich die Frage bejahen und möchte meine Aussage nicht als Feststellung verstanden wissen, sondern als Anregung sich weiter zu äußern.
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Urlaub und Betriebsratstätigkeit schließen sich gegenseitig aus. Denn der Urlaub ist zum Erholen bezweckt und erholsam ist die Betriebsratstätigkeit nun mal nicht. Fallen Betriebsratssitzung und Urlaub zusammen, wird man sinniger Weise vorher mit der Arbeitgeberin eine Urlaubsunterbrechung vereinbaren, weil ansosnten der Urlaub futsch wäre. Wir handhaben Urlaub grundsätzlich als Verhinderungsgrund und laden Ersatz. Wenn jemand trotzdem zur Sitzung kommen will, muss er dies rechtzeitig anzeigen.
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Urlaub und BR-Tätigkeit (genauer: Teilnahme an einer BR-Sitzung) schließen sich vielleicht "gefühlt" oder menschlich betrachtet aus, juristisch gesehen aber ganz sicher nicht! (Ich fange schon an so detailverliebt zu argumentieren wie ein gewisser anderer User hier...;-) )
Man darf zwar im Urlaub keine dem Erholungszweck zuwider laufende Tätigkeit ausüben, die Teilnahme an einer BR-Sitzung fällt jedoch nicht unter dieses Verbot.
Wer in einer Gießerei schafft, freut sich vielleicht sogar mal auf BR-Arbeit, wenn er sich dadurch nicht nur als Arbeitstier sondern als denkender, sozial engagierter Mitarbeiter einbringen kann - selbst wenn sie einen mal je nach Anliegen durchaus mental belasten kann.
Wenn der AG solch eine Urlaubsunterbrechung mitmacht, ist es ja ganz nett, formal betrachtet muss er es aber nicht, d.h. es besteht meiner Meinung nach kein Rechtsanspruch darauf.
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Hallo.
:arrow: Ein BRM kann während des Urlaubes an der BR-Sitzung teinehmen, für die Erfüllung dieses Ehrenamtes ist eine Unterbrechung des Urlaubes nicht indiziert oder nötig.
:arrow: In diesem Fall ist die BR-Tätigkeit nicht zusätzlich zu vergüten. Im Urlaub muss man nicht von einer beruflichen Tätigkeit befreit werden, außerdem erhält das BRM im Urlaub bereits eine Vergütung, nämlich das Urlaubsentgelt. Der AG hat dem BRM allerdings die Kosten zu erstatten, die dem BRM durch die Teilnahme entstehen, z.B. für An- und Abreise.
:arrow: BR-Tätigkeit ist immer gesetzlich unfallversichert.Grüsse Winfried
P.S.: Man darf im Urlaub im Übrigen auch dem Erholungszweck zuwider laufende Tätigkeiten ausüben. Nur die dem Urlaubszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ist verboten: http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__8.html
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Hallo Winfried,
kaum spricht man von dir, bist du auch schon da... - Und hast mich auch gleich wieder erwischt, weil ich bei der Formulierung nicht die Feinheit der ERWERBS-Tätigkeit bedacht habe.
Klar: Wer im Urlaub seinen Garten umgräbt, den Freunden beim Umzug hilft, sein Haus umbaut, etc. der erholt sich zwar nicht, macht dennoch nichts Verbotenes.
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Wir bekommen die Stunden aufs Stundenkonto gutgeschrieben... muss ich meinem AGe jetzt beichten, dass er das gar nicht braucht??? :oops:
Was kann mir schlimmstenfalls passieren, wenn die das dann mitkriegen??? -
Hallo.
Zitat von AnKa T.1 :muss ich meinem AGe jetzt beichten, dass er das gar nicht braucht???
Nein.
Zitat von AnKa T.1 :Was kann mir schlimmstenfalls passieren, wenn die das dann mitkriegen???
Dass der AG das in Zukunft nicht mehr macht und dass er die zuviel gebuchten Stunden zurückbucht.
Grüsse Winfried
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Kläre dein Gremium darüber auf, dass ihr euch in einer besseren Lage befindet, als ihr eigentlich Anspruch darauf hättet. Dann müsst ihr euch als Gremium einigen, ob ihr es von euch aus ansprechen wollt oder vorerst bleiben lasst. Vielleicht wollt ihr ja was vom AG und könnt das als Entgegenkommen/Verhandlungsmasse einsetzen.
Wenn der AG selbst darauf zu sprechen kommt, würde ich nur eine zukünftige Änderung akzeptieren und keinesfalls eine rückwirkende Streichung (max. laufender Monat). Diese "betriebliche Übung" hat der AG ja mangels besseren Wissens genauso mitverschuldet, da sollte es nicht einseitig zu lasten der BR-Mitglieder beseitigt werden.
Nur damit keine Missverständnisse entstehen: "Betriebliche Übung" kann natürlich nicht für etwas entstehen, was mit dem Gesetz in Konflikt steht. Daher auch die Anführungszeichen.
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Hallo.
Zitat von fieldcraft :Daher auch die Anführungszeichen.
Hm. Da wollte wohl jemand vermeiden, dass KorinthenkackerInnen wie ich hinterher wieder rummosern?
Wenn es hart auf hart kommt, kann der AG auch prüfen, ob er den zu viel gezahlten Lohn bzw. die zu viel gebuchten Stunden nach §§ 195 / 199 BGB rückwirkend für 3 Jahre zurückfordert. Ausschlußfristen aus AV oder TV könnten nicht einschränkend wirken, da es sich nicht um Ansprüche aus dem AV, sondern um solche aus dem BetrVG handelt.
Grüsse Winfried
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Zitat von fieldcraft :
1. Urlaub ist erstmal kein grundsätzlicher Hinderungsgrund, wie hier im Forum schon mehrfach klargestellt wurde.Du weist aber schon, was das Wort "grundsätzlich" in Juristensprech heißt, oder?
Für die Rechtsverdreher ist Urlaub nämlich ein wunderschönes Beispiel für einen grundsätzlichen Hinderungsgrund. Aber da jeder Grundsatz immer (mindestens) eine Ausnahme zulässt, ist dies auch hier der Fall (hervorhebung von mir):Zitat von fieldcraft :
Ein BRM ist zwar nicht verpflichtet während seines Urlaubs an einer BR-Sitzung teilzunehmen, kann es aber auf Wunsch sehr wohl (z.B. BRM ist nicht verreist sondern zuhause)!Zitat von fieldcraft :
Dem BRM darf die Teilnahme nicht verweigert werden; wurde die Teilnahme angekündigt, darf für das betroffene BRM auch kein Ersatzmitglied geladen werden.Genau.
Zitat von fieldcraft :
Unsicher bin ich mir allerdings, wenn das BRM die Teilnahme nicht ankündigt, ob der BRV dann von Abwesenheit ausgehen und Ersatz einladen darf ohne weiter nachzufragen.Ja. Denn das BRM ist im Urlaub grundsätzlich verhindert.
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Zitat von Petrus :
Ja. Denn das BRM ist im Urlaub grundsätzlich verhindert.
Hallo Petrus,
grundsätzlich würde ich das auch so sehen. Aber es kommt immer auf den Einzelfall an.
Zwei Beispiele aus der Praxis, die die Ausnahme zulassen können:
1.)
Das BR-Gremium beschließt ein Seminar zu einem Spezialthema für alle. Das einzelne BRM hat in diesem Zeitraum bereits genehmigten Urlaub. Das BRM nimmt an diesem Seminar teil und bekommt dafür einen Zeitausgleich.
2.)
Es sind Verhandlungen zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat bereits in Gange. Die Verhandlungen ziehen sich hin. Der nächste Verhandlungstermin über eine wichtige BV fällt in den Urlaub des BRM.
In beiden Fällen wäre das BRM eigentlich verhindert. Aber auf Grund der Wichtigkeit nimmt das BRM trotzdem teil.
Grundsätzlich also nicht verhindert.
Gruß Berny
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Hallo.
Zitat von Berny :(...) und bekommt dafür einen Zeitausgleich.
Nein! Guckst Du z.B. http://www.arbeitsrecht.de/rec…hrend-erholungsurlaub.php.
Winfried
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Zitat von Berny :
In beiden Fällen wäre das BRM eigentlich verhindert.
Das und nicht anderes drückt der Rechtsverdreher mit dem Wort "grundsätzlich" aus.Zitat von Berny :
Aber auf Grund der Wichtigkeit nimmt das BRM trotzdem teil.
Und das ist eine Ausnahme vom Grundsatz.Zitat von Berny :
Grundsätzlich also nicht verhindert.
Dochdoch.Nähere Erläuterungen bei Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/J…ungen_zur_Standardsprache
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Zitat von Winfried :
Hallo Winfried,
ausnahmsweise ist das ein Fall aus der Praxis. Habe beide U-Tage gutgeschrieben bekommen.
Gruß Berny
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Hallo Berny,
das mag mit der gutschrift in deinem Fall so gewesen sein. Das heißt aber noch lange nicht, daß es darauf (Gutschrift für BR-Tätigkeit während Urlaub) einen Rechtsanspruch gibt. Und den gibt es in diesem Fall definitiv nicht, da sind sich Rechtsprechung und mir vorliegende Kommentierung vollkommen einig.
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Team-ifb
Hat das Thema geschlossen.