Fahrtunterbrechung nach § 7 VO 561/2006

  • Hallo an alle Schreiber und Leser.

    Ich bin im BR eines öffentlichen Nahverkehrsunternehmens ( Linienverkehr bis 50km, durchschnittlicher Haltestellenabstand unter 3km).

    Eigentlich gibt es für Fahrtunterbrechungen ganz klare Vorgaben und zwar:
    - nach 4,5h Lenkzeit 45min,
    - 15min gefolgt von 30min,
    oder abweichend nach FPersV §1 Absatz3 Nr. 2 die 1/6 Regelung.

    Jetzt hat uns aber unser Boss erklärt, das von § 7 VO EG 561/2006 ganz abgwischen werden darf und dafür §1 Absatz3 Nr. 1:( und 2 in Kraft tritt.
    Dementsprechend sehen auch die Dienste aus, die wir natürlich nicht genehmigt haben.

    Falls mir zu dem Thema jemand helfen kann, evtl. Rechtsprechung oder aktuelle Urteile, wäre ich Dankbar.

    mfG Xyros

  • So ich bins nochmal,

    Habe einen Leitfaden gefunden, der Bearbeiter ist Sabine Weber (Vorsitz), Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und noch andere.

    hier: http://www.ifb.de/forum/index.…euerBeitrag&thema_id=6132

    Unter Punkt 7.2.2 ist folgende abschließende Erklärung:
    Es sind Fahrtunterbrechungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 FPersV zulässig.

    Damit ist doch klar, beide Punkte können nicht genutzt werden.

    Oder interpretiere ich hier was Falsch.

    mfG Xyros

  • Hallo.

    In Deinem Spezialthema werde nur wenige hier firm sein, evtl. Whoepfner. Ich jedenfalls kenne mich nicht aus, lese aus dem Text aber auch ein "oder" zwischen 1 und 2 heraus, mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen (Abstände zwischen den Haltestellen durchschnittlich weniger oder mehr als 3 km), die sich gegenseitig ausschließen.

    Eines erscheint mir jedoch rechtlich klar:

    Zitat von Xyros :

    Dementsprechend sehen auch die Dienste aus, die wir natürlich nicht genehmigt haben.

    Damit verstößt der AG gegen die erzwingbare Mitbestimmung des BR nach § 87 I Nr. 2 BetrVG. Und dagegen kann man vorgehen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hi,

    bezüglich Fahrzeiten unserer Monteure hatte ich vor längerer Zeit
    ein sehr ausführliches Gespräch mit einem Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht unserer
    Stadt. Er war zuständige für die Lenkzeitverstöße.

    Ich vermute, dass in Deinem speziellen Fall eine Rücksprache mit einem solchen
    Experten ratsam ist. Eigentlich müsste dies sogar Euer Boss machen, denn der wäre
    im Falle des Falles mit dran.

    Gruß Nico

  • Hallo Xyros,

    da braucht Ihr konkrete fachliche Beratung vor Ort und Schulung. Die Konkurrenz bzw. Ergänzung zwischen EU-VO 561/2006 sowie FPersV ist in der Literatur strittig und mW gerade Gegenstand mehrerer Verfahren. Eigentlich gilt nämlich die 561/2006 für euch nicht aufgrund Art. 3 Buchst. a. Ob der Bezug in der FPersV auf die EU-VO durchschlägt, ist strittig
    Grundsätzlich hat Euer AG aber bezüglich der FPersV recht.
    Bei Haltestellenabständen unter 3 Km ist § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV eine zusätzliche Möglichkeit zu Nr. 1, die gesetzliche Pause einzulegen. Beides kann in einem Dienstplan nebeneinander genutzt werden.
    Vorraussetzung ist aber immer die Fahrbarkeit der Umläufe und damit die Realitätsnähe des Dienstplanes. Werden die Pausen - ganz egal ob Blockpause oder 1/6-Regelung - in der Realität häufig nicht erreicht, weil zB die Fahrzeiten zu knapp sind, kann der BR die Zustimmung zum Dienstplan verweigern.

    Unverzichtbar für Eure Arbeit ist aber dieses Fachbuch...
    http://www.ifb-medien.de/index…ndomid%3D2011030818004725

    ...und - der ifb möge es mir verzeihen - eine fachliche Schulung zu Fahrpersonalrecht sowie Fahr- und Dienstplangestaltung bei ver.di. Der Ver.di-Fachbereich 11 bietet hierzu ein hochspezialisiertes Schulungsprogramm nur für ÖPNV-BR

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.