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Liebe Grüße, Ihr ifb-Team
SBV - Dienstreise- wie viele Stunden werden angerechnet
ich war als SBV unseres Betriebes 2 Tage (06.00 bis nächsten Tag 19 Uhr) auf einer Veranstaltung der Konzern-SBV. Ich arbeite täglich 4 Stunden und bin kein ordentliches BR-Mitglied. Stehen mir wirklich nur 4 Stunden täglich zu?, oder wie bei einem BR-Mitglied das auf Schulung für den BR geht, 8 Stunden? Ich freue mich auf Antworten, wenn möglich mit Quellenangabe.
ich war als SBV unseres Betriebes 2 Tage (06.00 bis nächsten Tag 19 Uhr) auf einer Veranstaltung der Konzern-SBV. Ich arbeite täglich 4 Stunden und bin kein ordentliches BR-Mitglied. Stehen mir wirklich nur 4 Stunden täglich zu?, oder wie bei einem BR-Mitglied das auf Schulung für den BR geht, 8 Stunden? Ich freue mich auf Antworten, wenn möglich mit Quellenangabe.
es ist in analoger Anwendung zu den Regelungen des § 37 BetrVG nicht nur die persönliche Arbeitszeit des (in Teilzeit beschäftigten) BRM / SBVM anzurechnen, sondern die einer Vollzeitkraft, zumindest jene Zeiten, die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des BRM / SBVM, aber innerhalb der Arbeitszeit eines/einer vollzeitbeschäftigten AN liegen.
Ist die Arbeitszeit der Vollzeitkraft 40h/Woche bzw. 8h/Tag, dann sind wohl i.d.R. diese Stunden anzurechnen und letztlich zu vergüten.
Winfried hat Recht, nur seine Seite zählt, und seine Ausage ist mit meiner Deckungsgleich.. aber egal... der Mehrwert war ein weiterer Eintrag in seinen 4stelligen Betragszählungen. Lesen ist für ihn schwierig wenn andere antworten.. darum muss er immer noch seinen Senf dazugeben.... Danke Winfried für die vollkommen deckungsgleiche Beantwortung hat mir sehr geholfen
Deine Antwort hatte keinen für mich erkennbaren Inhalt und keine "Aussage", sie bestand zum Ersten aus einer Komplettübernahme des Ursprungsbeitrages, und zum Zweiten in einer Angabe eines Internetlinks, bei dem man erst nach langem Scrollen auf eine passende Formulierung stößt, und auch diese schwer zu findende Formulierung traf die Antwort noch nicht genau (weil nicht die ganze Wahrheit).
Ich wollte mit der Antwort auch nicht Dir helfen. Sondern der Threadstarterin.
nach genauerer Überlegung muss ich meine Antwort auf Anita-SBVs Frage revidieren. Diese erste Antwort bezog sich auf eine Teilnahme von SBVM an erforderlichen Schulungsmaßnahmen. Ich glaube, ich habe mich da durch die Anmerkung der Threadstarterin mit der Beschränkung auf 8 Stunden und Rabäukelchens Link in die falsche Richtung lenken lassen. Da ist die Vergütungspflicht tatsächlich auf die ArbZ einer Vollzeitkraft beschränkt. (Analog § 37 VI BetrVG).
Handelt es sich um erforderliche SBV-Tätigkeit, wie Sitzungsteilnahme, die auch noch mit Reisetätigkeit verbunden ist, dann gilt diese Beschränkung auf die Vergütung einer VZK nicht - dann wäre alles als ArbZ anzurechnen: Reisezeit, die Zeit der KSBV-Sitzung usw. - hier wären § 37 II und III BetrVG analog anzuwenden (-> § 96 IV und VI SGB IX).
Bsp.: Wenn Anfahrt am Anreisetag und Rückfahrt am Abreisetag jeweils 5 Stunden und die Sitzungszeit an beiden Tagen jeweils 6 Stunden betrügen, wären insgesamt 2x 11 Stunden zu vergüten, wenn sie geltend gemacht werden.