Neueinstellung bei Ender der Befristung

  • Hallo zusammen
    Folgende Situation: Eine Befristung einer MA (alleinerziehende Mutter) läuft aus. Da sie sehr zuverlässig, aber unflexibel ist, möchte der AG sie nicht mehr behalten. Nach § 80 2b haben wir die Möglichkeit, einzuschreiten.
    Da aber der AG keinerlei Informationspflicht bei Ende der Befristungen dem Br gegenüber hat, sehe ich für die MA schwarz. Was könnten wir noch tun? Wenn wir sie schon versucht hätten, auf eine Familiengerechte Arbeitszeit zu setzen, hätte der AG schon vorher die Reissleine gezogen. Das gab er uns unmissverständlich im letzten Jahr zu verstehen.
    Im gleichen Atemzug will der AG nun die Position neu besetzen.
    In diesem Falle einer befristeten Tätigkeit haben wir trotz § 99 Abs 3 keinerlei Möglichkeiten, oder?
    Wir alle möchten die MA halten, sehen aber keinen Ansatzpunkt. Das Ende der Befristung ist ja nicht Mitbestimmungspflichtig.

    LG, Tamburo

  • Hallo Tamburo,

    entweder hast Du unsauber zitiert oder ihr habt den falschen Absatz angeschaut, denn die Frage läßt sich doch nach Lektüre von § 99 Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbsatz BetrVG und der dazu gehörigen Kommentierung recht einfach beantworten:

    "als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,"

    Also, soll die Stelle der befristet eingestellten MA durch eine unbefristete Neueinstellung besetzt werden, könnt Ihr widersprechen, bei Versetzung eines bereits beschäftigten MA nicht.
    So sieht das zB auch der ErfK in Rn 31a zu § 99.

  • Danke erst einmal. Die Neueinstellung wird natürlich auch eine befristete Einstellung. Allerdings wurde darauf geachtet, dass die MA keine Kinder hat, und auch keine mehr bekommt.:roll: (ist45)
    LG, Chris

  • Also ein Widerspruch nach §99(2) Nr.1 BetrVG. Verletzte Rechtsvorschriften: z.B. §75 BetrVG, §§7 + 1 AGG
    Und den dezenten Hinweis (mündlich) :twisted: , dass die nicht genommenen Kandidatinnen nach AGG auf drei entgangene Monatsgehälter klagen könnten. Und falls der BR als Zeuge benannt würde, natürlich zur Wahrheit verpflichtet wäre...:oops:

  • Also, ehrlich gesagt, ich weiß nun genau so viel wie vorher.
    Das Ende der Befristung ist nicht mitbestimmungspflichtig.
    Ebenso stellt es rechtlich gesehen nicht den Tatbstand einer Kündigung dar, sondern es handelt sich um einen zeitlich begrenzten Vertrag, der das Ende der Tätigkeit bereits datiert hat.
    Der Absatz von whoepfner bezieht sich ja nur auf gleichzeitige Einstellung einer unbefristeten MA.(als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,")
    Dieses ist aber nicht der Fall. Die neue MA soll ja ebenfalls, wie in der Firma üblich, eine befristete Stelle bekommen. Also nur einen Austausch der unbequemen MA, die nicht flexibel ist.

  • Hallo,

    ich sehe leider (spontan) keine Möglichkeiten für den BR, hier im Sinne der AN eine Lösung zu erreichen. Eher sollte man sich als BR aufgrund dieses sehr schofeligen Verhaltens des AG langfristige Strategien überlegen, wie man zu einer größeren Familienfreundlichkeit und einer flexibleren ArbZ-Gestaltung (iSd AN) im Betrieb kommt.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Lieber Winfried.
    Diese Angelegenheit haben wir bereits erledigt. Es geht nun nur noch um die eine Position, die wir gerne behalten möchten.
    Aufgrund des § 80 Abs. 2b wollen wir ja kämpfen. Alle anderen Mütter haben bereits Familienfreundliche Arbeitszeiten.

    LG, Chris

  • Hallo,

    warum macht der AG dann bei dieser einen AN so einen Terz?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Winfried.
    Das erkläre ich gerne.
    Wir sind 2008 von einem großen Konzern geschluckt worden. Ein gutes Jahr später wurde der BR zum ersten mal gewählt.
    Zu diesem Zeitpunkt gab es noch die alten Fest-Verträge, die übernommen wurden. MA mit Kindern, die sofort andere AZ bekamen.
    Es gab viele Einstellungen, unter anderem diese MA.
    Der AG erklärte uns sofort, dass die MA Wechselschicht machen müsse. Kind hin oder her. Er wolle flexible MA.
    Wir haben versucht, ihn zu überzeugen, unter anderen mit dem § 80 2a.
    Daraufhin erklärte der AG, dass er keine Familienfreundlichen AZ bei befisteten dulde, da er schon mit den alten MA genug unflexibilität hätte.
    Nun will er die Befristung ja auslaufen lassen, um die unflexible MA auszutauschen. Was er erwartet, wenn die MA einen unbefristeten Vertrag bekommt, weiß er ja. Wir werden dann der MA die AZ zugestehen, die sie mit der Berufstätigkeit vereinbaren kann.
    LG, Chris

  • Zitat von Winfried :


    Hallo,

    ich sehe leider (spontan) keine Möglichkeiten für den BR, hier im Sinne der AN eine Lösung zu erreichen.

    Hallo Tamburo,

    die einzigen Möglichkeiten, die mir spontan einfällt, ist die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung. Wenn man etwas kreativ ist, findet man auch immer einen Grund, warum neue Mitarbeiter nicht eingestellt werden können.

    Mögliche spontane Gründe wären, eine geforderte Ausschreibung unterbleibt, keine oder unvollständige Personalplanung dem BR vorgelegt, falsche oder fehlerhafte Auswahl...

    Gruß Berny

  • Zitat von Tamburo :

    alles in Ordnung. (leider....)

    Hallo Tamburo,

    alles in Ordnung? Ihr habt keine Ansatzpunkte bei der Personalplanung gefunden?

    Dann könnt Ihr Nachvollziehen, warum der AG nur befristet Einstellt oder kann er auch unbefristet Einstellen?

    Hier sind meistens Ansatzpunkte für eine Einstellungsverweigerung.

    Gruß Berny

  • Hallo,

    ob der AG befristet oder unbefristet neu einstellt, kann der BR mit den Mitteln des BetrVG schlichterdings nicht beeinflussen - das ist und bleibt des AGs freie unternehmerische Entscheidung.

    Wenn der BR nach Verweigerungsgründen bzgl. einer Neueinstellung sucht und diese findet, dann verhindert er zwar die Neueinstellung (das aber auch nur vorübergehend, denn der AG kann nach einer Ablehnung des BR entsprechend reagieren, das Verfahren unter Beachtung der Gründe neu aufrollen und den BR dann erneut beteiligen), aber er kann damit in keinem Fall die Weiterbeschäftigung von befristeten AN erzwingen.

    Seitens der AN wäre zu prüfen, ob hier nicht eine mittelbare Benachteiligung des Geschlechtes wegen bestünde, die gegen das AGG verstieße (in der BRD sind 82% aller Alleinerziehenden Frauen, nur 18% Männer!), wogegen sich ggf. individualrechtlich vor dem ArbG vorgehen ließe - das führte im Erfolgsfall zwar auch nicht zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch, aber zumindest zu einem auf (monetäre) Entschädigung. Ich würde ihr dazu raten, sich anwaltlich beraten zu lassen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

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