Button erlaubt?

  • Ist es Leiharbeitnehmern erlaubt, während ihrer Schicht beim Entleiher den Button: "Gleiche Arbeit - Gleiches Geld" der IG Metall zu tragen?
    Der Button wurde letzte Woche bei dem Aktionstag der Gewerkschaft gegen Leiharbeit verteilt. Neben dem oben genannten Text ist auf dem Button auch klein am Rand das Symbol der IG Metall abgebildet.
    Der Button soll dem Leiharbeitern abgenommen (Diebstahl von Eigentum des Leiharbeiters???) und die Namen sollen durch den Schichtführer an die Verleihfirma gemeldet werden. Dort soll dann bis zur Entlassung das volle Programm der üblichen Disziplinierungsmaßnahmen getroffen werden.
    Gab es so etwas ähnliches schon einmal und wenn ja, was und wie wurde entschieden?
    Verweise auf einschlägige Urteile und Regelungen würden mir sehr helfen.
    Danke.

  • Hallo,

    die gewerkschaftspolitische Betätigung im Betrieb ist grundgesetzlich geschützt. Dazu gehört auch die freie Meinungsäußerung zu gewerkschaftspolitischen Zielen - egal ob mündlich oder per Button.
    Bei "equal Pay" handelt es sich unstrittig um eine allgemeine gewerkschaftspolitische Angelegenheit, zu der sich nicht nur der betroffene Leih-AN, sondern auch die AN der "Stammbelegschaft" im Betrieb äußern dürfen.

  • Zitat von Interessierter :


    Also kann mir oder den jeweiligen Kollegen in der Firma, egal ob Leiharbeiter oder Stammbelegschaft morgen nix arbeitsrechtliches zustossen, wenn wir solidarisch unsere Button anheften?

    Hallo Winfried,

    deine Antwort ist auf die formulierte Frage nicht eindeutig:
    "Ja, dir kann was zustoßen" oder
    "Ja, dir kann nichts zustoßen"?

    Aber vielleicht kann ich "Interessierten" helfen: NEIN, euch kann nix zustoßen.

    Gruß
    Rolf

  • Ich denke, dass, wenn es so durchgezogen wird von beiden Firmen, dann kann das für die Firmen ins Auge gehen wenn die betroffenen Kollegen sich wehren. Ich würde sogar soweit gehen, dass die Kollegen gute Aussichten haben, dass dieses Verhalten auch strafrechtlich für die Arbeitgeber relevant werden könnte.

    Den angesprochenen "Diebstahl" könnte man sicher erkennen aber auch die grundgesetzlich durch unser Grundgesetz geschützte freie Meinungsäußerung wird hier meines Erachtens in erheblicher Art gestört und behindert.

    Im weitesten Sinne ist das sicher auch Mitbestimmungspflichtig weil es ja das Verhalten im Betrieb betrifft.

  • Hallo.

    Zitat von Rolf L :

    Hallo Winfried, deine Antwort ist auf die formulierte Frage nicht eindeutig:

    Hm... Das war die Frage ...

    Zitat von Interessierter:

    Also kann mir oder den jeweiligen Kollegen in der Firma, egal ob Leiharbeiter oder Stammbelegschaft morgen nix arbeitsrechtliches zustossen, wenn wir solidarisch unsere Button anheften?

    ... und das war die Antwort ...

    Zitat von Winfried :

    Ja.

    ... und ich frage mich, was da uneindeutig ist: Ja, es kann nix passieren. Bzw. nichts rechtskonformes.

    Das geplante Vorgehen wäre hochgradig arbeits-, betriebsverfassungs- und strafrechtlich relevant, es würde für den AG massiv ins Auge gehen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Na, mal schauen, was nun dabei herauskommt.
    Ein Kollege wurde heute vom Abteilungschef aufgefordert, den Button umgehend zu entfernen, da er sonst eine Störung des Betriebsfriedens durch parteipolitische Betätigung begehen würde. Man wolle keine Unruhe und verbiete deshalb jegliche Art der "Parteinahme". Man sei zwar für Gleichberechtigung usw.., wolle aber nicht so damit konfrontiert werden, dies würde nur Unruhe in die Abteilung bringen...?
    Laut Arbeitgeberverband wäre diese Anordnung auch rechtlich abgesichert.

    Der Kollege hat sich geweigert und soll morgen in einem Personalgespräch diszipliniert werden. Wir sind gespannt.

  • Hallo,

    habe ich da was verpasst :?:
    "parteipolitische Betätigung"
    Seit wann ist die IGM denn eine Partei, die bei Bundes-, Landes- oder Kommunalwahlen kandidiert :?:

    Der Kollege hat ja wohl hoffentlich ein BRM beim Personalgespräch dabei ?

  • Dies ist zumindest die Meinung der GF, somit wurden bisher die Mitarbeiter diszipliniert. Hauptargument ist die Störung des Betriebsfriedens.

    Und der Kollege ist BRM und ist in freudiger Erwartung des morgigen Gespräches.

  • Hallo,

    der Kollege ist AN und sollte sich trotzdem ein BRM mitnehmen, schon um ZeugInnen zu haben. Sollte es arbeitsrechliche Sanktionen geben, sollte individualrechtlich dagegen vorgegangen werden - die Gewerkschaft wird das gerne unterstützen. Der BR als Gremium sollte sich Gedanken machen, ob und inwieweit hier nicht auch noch ein Verstoß des AG gegen § 87 I Nr. 1 BetrVG vorliegt und ggf. entsprechend tätig werden. Und die Gewerkschaft ist sicher interessiert daran, von dem Vorkommnis zu erfahren und in der Presse entsprechende "Öffentlichkeitsarbeit" für Euren AG zu machen.

    Entschuldigt meine nicht ganz jugendfreie Ausdrucksweise, aber Eurem AG sollte das Arschwasser zum Kochen gebracht werden.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Interessierter :


    Und der Kollege ist BRM und ist in freudiger Erwartung des morgigen Gespräches.

    Ich aber auch.:wink:

    Wie Winfried schon schrieb, würde ich auch unbedingt ein weiteres BRM zu diesem Gespräch mitnehmen.

    heig

  • Heute hat kein Gespräch stattgefunden, ich gehe mal davon aus, dass es entweder am Fasching liegt oder dass die Herren sich beim Arbeitgeberverband sachkundig gemacht haben.
    Aber Montag ist ja auch noch ein Tag.

  • Was mit zu dem Thema noch einfällt: Der BR hat doch bestimmt ein schwarzes Brett - und die IGM noch ein paar überzählige Plakate... Und unterstützt Euch bestimmt auch gern, wenn der ArbGeb auf Entfernung der Plakate klagt oder diese eigenmächtig entfernt...

  • Hallo,

    der Betriebsrat des Unternehmens sollte sich der Affäre auch mal in der Form annehmen, dass der Anteil der Leiharbeiter im Unternehmen grundsätzlich mal überprüft wird. Wenn dieser "relativ hoch" ist, sollte der BR doch mal dem AG ein Gespräch "anbieten", in dessen Verlauf man dem AG klar macht, dass man als BR diesen hohen Anteil an Leiharbeitnehmern nicht gut findet. Dem AG ist bewußt zu machen, dass er nach § 99 BetrVG auch bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern zuvor die Zustimmung des BR einzuholen hat - und das diese Zustimmung sich bei solchen Querelen künftig schwieriger gestalten könnte. Darüber hinaus kann man ja die Einführung von Richtlinien über die personelle Auswahl gem. § 95 BetrVG anregen. Zielsetzung des BR wäre da dann natürlich, den Einsatz von Leiharbeitern auf ein absolutes Minimum zu begrenzen. Frei nach dem Motto: Diese Thematik hätten wir in unserem Betrieb überhaupt nicht, wenn wir keine Leiharbeitnehmer sondern nur regulär Beschäftigte hätten.

    mkg
    ARK

  • Team-ifb

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