Wann ist ein BR Mitglied was freigestellt ist verhindert

  • Folgende Frage wir haben ein von der Arbeit freigestelltes BR Mitglied (momentan läuft noch ein Zustimmungsersetzungsverfahren ), für BR Arbeit besteht logischerweise Hausrecht. Ist dieses BR Mitglied weiterhin nur verhindert wenn es Urlaub nimmt oder krank ist oder darf Ich( bei freistellung )generell ein Ersatzmitglied laden wenn dieses Br Mitglied eine Sitzung absagt?

  • M. E. darf das BRM bei allgemeiner Absage ohne Angabe von (zulässigen) Gründen der Verhinderung nicht durch ein BREM ersetzt werden. Das ist so, als würde das BRM einfach nicht zur Sitzung erscheinen, wenn es im Haus wäre.

  • Hallo,

    die üblichen Gegebenheiten bzgl. Verhinderung gelten für dieses BRM wie für jedes andere BRM auch.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Also ich habe auf den Schulungen gelernt, dass die Verhinderungsgründe zum Beispiel Urlaub, Krankheit, Schulungen oder auswertiger Einsatz mit großer Entfernung sind.
    Nur dann, und nur dann, darf und muss das Ersatzmitglied geladen werden. Andernfalls sind die Beschlüsse wegen fehlender Beschlussfähigkeit ungültig.

    Liege ich da richtig?

    Frage, muss der Vorsitzende auch ein Mitglied laden und die Entscheidung abwarten welches eines dieser Verhinderungsgründe erfüllt?

    Dies ist bei uns nicht ganz sicher, es gibt und gab Sitzungen an denen ein im Urlaub befindliches Mitglied teilnehmen wollte und teilgenommen hat. Allerdings eher auf drängen des Mitgliedes.

    Da wir uns im Schichtdienst befinden kommt es auch mal vor, dass zwischen 2 Nachtschichten plötzlich eine Sondersitzung, meist gegen Mittag, anberaumt werden muss. Der Vorsitzende schaut dann, wer statt des ordentlichen Mitgliedes im Dienst ist und läd dann direkt das Ersatzmitglied welches eh im Dienst ist.
    Natürlich wird das von den meisten hin genommen weil man dadurch ja in seiner Ruhe nicht gestört ist, aber meines Erachtens ist das doch kein Verhinderungsgrund, oder?

    Ich sehe hier eigentlich, dass der Arbeitsablauf zugunsten des Arbeitgebers hier nicht gestört wird. Wenn ich meine Ruhe unterbrechen muss um 1 Stunde zur Sitzung zu fahren, eine Stunde an der Sitzung teil nehme und dann eine Stunde zurück fahre, dann müssten doch 3 Stunden dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben werden, oder?

    Die gefahrenen, sagen wir 100km müssten durch Kostenerstattung ausgeglichen werden, oder?

    Wenn ich um 6 Uhr Nachtschichtende habe und die Sondersitzung ist bis dahin bekannt und für 13 Uhr anberaumt, dann müsste ich doch um 2 Uhr Nachts meine Nachtschicht beenden, oder?
    (Es gibt eine KBV dass die 11 Stunden Ruhe auch für BR-Tätigkeiten eingehalten werden müssen)

    Wenn die nachfolgende Nachtschicht um 22 Uhr beginnt und die Sondersitzung um 14 Uhr vorbei ist, dann müsste ich doch in diesem Fall meine Nachtschicht um 1 Uhr antreten, oder?

    Die ausgefallen Arbeitsstunden müssten aber voll gut geschrieben werden, incl. der Zulagen, oder?

    Wenn ich mit meinen Überlegungen Recht habe, dann bräuchte ich Argumente um unser Gremium und den Vorsitzenden zu überzeugen.

    Gruß,

    RPW

  • Zitat von RPW :

    Also ich habe auf den Schulungen gelernt, dass die Verhinderungsgründe zum Beispiel Urlaub, Krankheit, Schulungen oder auswertiger Einsatz mit großer Entfernung sind.
    Nur dann, und nur dann, darf und muss das Ersatzmitglied geladen werden. Andernfalls sind die Beschlüsse wegen fehlender Beschlussfähigkeit ungültig.

    Liege ich da richtig?


    Ja, wobei "ungültig" ein starkes Wort ist, "anfechtbar" gefällt mir da besser. Wenn es nämlich niemand anficht.... wo kein Kläger, da kein Richter.

    Zitat

    Frage, muss der Vorsitzende auch ein Mitglied laden und die Entscheidung abwarten welches eines dieser Verhinderungsgründe erfüllt?


    Jein. Einladen muss der BRV immer. Sofern ein BRM zwar verhindert ist, aber erklärt, teilnehmen zu wollen, nimmt es teil. Beispiele gibt es genug: Arbeitsunfähig (krank) ist nicht gleich amtsunfähig, Urlaub kann man auch auf Balkonien verbringen, etc. Bei Ortsabwesenheit (Schulung, Montageeinsatz, etc.) wird es dagegen wohl nicht möglich sein, auf eine Reaktion (Zu-/Absage) zu warten, da ja vermutlich schon die Einladung verspätet entgegengenommen werden wird.
    Ihr solltet das in einer Geschäftsordnung klären oder untereinander deutlich absprechen.

    Zitat

    Dies ist bei uns nicht ganz sicher, es gibt und gab Sitzungen an denen ein im Urlaub befindliches Mitglied teilnehmen wollte und teilgenommen hat. Allerdings eher auf drängen des Mitgliedes.


    Das ist ok, siehe oben.

    Zitat

    Da wir uns im Schichtdienst befinden kommt es auch mal vor, dass zwischen 2 Nachtschichten plötzlich eine Sondersitzung, meist gegen Mittag, anberaumt werden muss. Der Vorsitzende schaut dann, wer statt des ordentlichen Mitgliedes im Dienst ist und läd dann direkt das Ersatzmitglied welches eh im Dienst ist.
    Natürlich wird das von den meisten hin genommen weil man dadurch ja in seiner Ruhe nicht gestört ist, aber meines Erachtens ist das doch kein Verhinderungsgrund, oder?


    Du hast recht, das ist kein Verhinderungsgrund. Eure Beschlüsse sind anfechtbar.

    Zitat

    Ich sehe hier eigentlich, dass der Arbeitsablauf zugunsten des Arbeitgebers hier nicht gestört wird. Wenn ich meine Ruhe unterbrechen muss um 1 Stunde zur Sitzung zu fahren, eine Stunde an der Sitzung teil nehme und dann eine Stunde zurück fahre, dann müssten doch 3 Stunden dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben werden, oder?

    Die gefahrenen, sagen wir 100km müssten durch Kostenerstattung ausgeglichen werden, oder?


    Ja, alle 3 Stunden sind dem AZ-Konto gutzuschreiben, Kosten (Kilometer, ÖPNV, etc. pp.) sind zu erstatten. Rechtsgrundlage § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG (für die Stunden) und § 40 BetrVG (für Kosten), bitte auch die Kommentierungen lesen.

    Zitat

    Wenn ich um 6 Uhr Nachtschichtende habe und die Sondersitzung ist bis dahin bekannt und für 13 Uhr anberaumt, dann müsste ich doch um 2 Uhr Nachts meine Nachtschicht beenden, oder?
    (Es gibt eine KBV dass die 11 Stunden Ruhe auch für BR-Tätigkeiten eingehalten werden müssen)

    Wenn die nachfolgende Nachtschicht um 22 Uhr beginnt und die Sondersitzung um 14 Uhr vorbei ist, dann müsste ich doch in diesem Fall meine Nachtschicht um 1 Uhr antreten, oder?


    Ja, beides ist richtig.

    Zitat

    Die ausgefallen Arbeitsstunden müssten aber voll gut geschrieben werden, incl. der Zulagen, oder?


    Ja, steuerfreie Zulagen (z.B. Nachtzuschlag) werden dann zwar gezahlt, aber versteuert.
    Achtung: Weiter oben wurde angeführt, dass die beispielhaften 3 Stunden (Anfahrt, Sitzung, Rückfahrt) dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden müssen. Das gilt nicht für die Zeit, die dann gleich wieder in der Schicht davor oder danach verkürzt wird. Das errechnet sich also zu Null. Auch hier Rechtsgrundlage 37, 2+3.
    Es sei denn, eure KBV sagt explizit und rechtsgültig (!) was anderes aus. Die würde mich dann aber interessieren. BR-Arbeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, was also auch für die Ruhezeiten gilt. Es gibt aber eine Reihe von Urteilen, die gerade bei Nachtschichten zumindest aufgrund der Zumutbarkeit (verkürzte) Ruhezeiten vorschreiben, m.E. sind das nach der Rechtsprechung derzeit statt der 11 Stunden nach ArbZG dann 8 Stunden, die eingehalten werden müssen.

    Hoffe, geholfen zu haben.

    Grüßchen,
    Carola

  • Team-ifb

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