Freistellung für BR

  • Bei unserem Gremium ist eine Diskussion ausgebrochen bezüglich der Freistellung von "Nichtfreigestellten" BRM.
    Folgender Sachverhalt.
    Nichtfreigstelltes BRM arbeitet in einem Teamgesteuerten Arbeitszeitmodell (Man gestaltet seinen Schichtplan selber)mit Dreischichtdienst.
    Das Sieht so aus, dass man 6 Wochen vorher sein Schichtplan erstellt hat.
    Bei BR Sitzungen kommt das Symbol B7 (Freistellung für BR)Zeitgutschrift 7,5 h in den Schichtplan.
    Und hier fängt die Diskussion an.
    Da die BR Termine für das ganze Jahr feststehen, sind viele BRM der Meinung man müsse seinen Schichtplan um die B7 Symbole stricken oder höchstens Früschicht eintragen, sonst könne man sich ja durch geschickte Schichterstellung Vorteile erschleichen. Die Schichtlagen die Geld bringen könnte man außerhalb der BR Tage eintragen.
    Meiner Meinung nach sollte erst der Schichtplan feststehen und dann das Symbol B7 eingesetzt werden, weil man sonst an einem freien Tag für BR Tätigkeit im Betrieb ist und hierfür auch keine Zuschläge bekommt.Für das BRM ein Nachteil. Ebenso habe ich auch bedenken weil man in der Schichtgestaltung eingeschrängt ist, auch wenn das nur an zwei Tagen im Monat der Fall für dieses BR Mitglied wäre.
    In der Kommentierung des BetrVG lese ich das auch so raus aber wie gesagt der Großteil des Gremiums ist hier anderer Meinung.
    Wie sieht die Sachlage für Euch aus?

  • Hallo,

    da verstehe ich Eure Mehrheit vorne und hinten nicht. Man hat - quasi als DisponentIn der eigenen Arbeitsleistung - die Möglichkeit, sich die BR-Sitzung in seine Arbeitszeit zu legen? Und das tut man auch? Wo ist das Problem?

    Im Übrigen hat BR-Tätigkeit, soweit möglich, m.E. sowieso prioritär in der ArbZ zu erfolgen, das ergibt sich aus der Systematik des § 37 BetrVG.

    Des Weiteren ist man auch für BR-Tätigkeit so zu entgelten, als ob man gearbeitet hätte. Findet also eine BR-Sitzung (oder eine andere BR-Tätigkeit) zu Zeiten statt, in denen man als AN zuschlagsberechtigt ist, dann hat man auch für die BR-Tätigkeit Anspruch auf diese Zuschläge. Insofern sehe ich den angeblichen "Vorteil" nicht, den man haben sollte, wenn die ArbZ so gelegt wird, dass sie die BR-Sitzung umschließt.

    Außerdem entstehen dem AG durch BR-Sitzungen außerhalb der ArbZ letztlich auch höhere Kosten, denn er ist nach § 40 BetrVG verpflichtet, dem BRM die Reisekosten (An- und Abreise zur und von der Sitzung) zu erstatten, und, zusätzlich zur Sitzungsteilnahme, nach § 37 III BetrVG auch die Reisezeit zu vergüten. (Deswegen hat mein damaliger AG seine Abteilungsleitungen auch angewiesen gehabt, die DPe für BRM so zu erstellen, dass sie an BR-Sitzungstagen eingetragen waren)

    Und zu guter Letzt hat der BR doch eh keine Handhabe, das BRM zu einer anderen Schichtplanung zu zwingen. Ich glaube zudem, dass ein Zwang, die ArbZ so zu legen, dass die BR-Sitzung immer außerhalb ist, so dass die Freizeitplanung beschnitten wird, eine ungebührliche Benachteiligung des BRM wäre und gegen das BetrVG verstieße.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Winfried,

    erstmal Danke für die ausführliche Antwort.
    Hier wird dem BR Kollegen unterstellt er verschafft sich vorsätzlich Vorteile wenn er seinen Schichtplan so gestaltet, dass er an BR Sitzungen Spät oder Nachtschicht eingetragen hat.
    Er soll Frühschicht arbeiten weil hier auch keine weiteren Zuschläge anfallen.
    Das B7 Symbol wird bei uns als Arbeitszeit gesehen.
    Ich denke hier wird die Diskussion weitergehen. Zumal ich jetzt auch mitbekommen habe, dass das BR Mitglied ein Gespräch mit seinem Gruppenleiter hat, wegen der Schichtgestaltung.

  • Hallo Bartender,

    vielleicht sitzen wir im selben Gremium? Vielleicht aber ist Eure Personalabteilung aber genau so gestrickt wie unsere.
    Bei uns ist dieses Thema jetzt eskaliert, nachdem man uns (einigen BRM) die betroffen sind, die Stunden immer wieder vom Arbeitszeitkonto abgezogen hat wurde ein Rechtsanwalt auf eigene Kosten der BRM eingeschaltet. Sein Brief hat Bewegung in das Thema gebracht.
    In einem Gespräch mit der Personalabteilung konnte ein BRM eine Einigung erreichen in der die PA sogar ergänzt hat, dass man diesem "Wunsch" nun erfüllt weil er der aktuellen Rechtslage entspricht, man dies aber eigentlich nicht will.
    Einem anderem BRM wurde dies bisher noch verweigert, vermutlich weil man denkt, er würde "klein beigeben".
    Im Gremium bleibt die Unterstützung verhalten, es handelt sich ja um neue Mitglieder und etwas Neues ist nicht immer erwünwscht.
    Ggf. überlegen wir als betroffene noch einen drauf zu setzen nach §40, Kostenerstattung scheint auch ein absolut unbekanntes Thema zu sein.
    Schade ist, dass wir ein Wahlbetrieb eines großen Konzernes sind und diese Problematik nach meinem Kenntnisstand nur bei uns existiert.

    Gruß,

    OWM

  • Hallo.

    Zitat von RPW :

    wurde ein Rechtsanwalt auf eigene Kosten der BRM eingeschaltet.

    Das verstehe ich nicht. Wenn hier von BRM Rechte aus dem BetrVG geltend gemacht werden, dann doch wohl nicht auf eigene Kosten, sondern nach § 40 BetrVG auf Kosten des AG. Da sollte die anwaltliche Vertretung die Rechnungen hinschicken.

    Mir ist auch nicht klar, um was genau wird denn bei Euch gestritten?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :


    Hallo. [QUOTE]Das verstehe ich nicht. Wenn hier von BRM Rechte aus dem BetrVG geltend gemacht werden, dann doch wohl nicht auf eigene Kosten, sondern nach § 40 BetrVG auf Kosten des AG. Da sollte die anwaltliche Vertretung die Rechnungen hinschicken.

    Leider musste ich mich aufklären lassen:

    Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bezüglich der Kosten des Betriebsrats bezieht sich auch auf notwendige Kosten zur Durchführung eines Beschlußverfahrens. Die Kostentragungsverpflichtung bezieht sich nicht auf ein individuelles Klageverfahren eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes.

    Wenn ein Beschlußverfahren möglich ist, sei es durch das gesamte Gremium, sei es durch ein einzelnes Betriebsratsmitglied, kann man sich auf die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers berufen.

    Dies setzt dann aber voraus, daß zuvor ein entsprechender wirksamer Beschluß des Betriebsrates gefaßt worden ist. Dies wiederum setzt voraus, daß rechtzeitig vorher eine Einladung mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt zu einer Betriebsratssitzung stattfindet und der Betriebsrat dann aufgrund vorher ordnungsgemäß mitgeteilter Tagesordnung einen solchen Beschluß erläßt.

    Hier stellt sich das Problem, die Überzahl und der Vorsitzende sehen das ganze nicht so wie die Betroffenen. Was die eigenen Kosten angeht, es wurde eine Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt getroffen. Der Rechtsanwalt stellt uns keine Rechnung.

  • Hallo.

    Zitat von RPW :

    Die Kostentragungsverpflichtung bezieht sich nicht auf ein individuelles Klageverfahren eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes.

    Das ist falsch. Guckst Du zu § 40 BetrVG in den Fitting (Rn 60 ff) oder in den ErfK (Rn 6).

    Und wenn das einzelne BRM das ArbG im Rahmen seiner betriebsverfassungsrechtlichen Obliegenheiten oder Rechte bemüht, bedarf es - auch zur Kostentragung - natürlich auch nicht eines vorherigen Beschlusses des Gremiums, denn das BRM tut dies in eigener Wahrnehmung des Amtes.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Winfried,

    den Fitting besitze ich nicht selbst, den ErfK werde ich gleich mit zu meiner Schicht nehmen und mir das noch mal genau durch lesen.

    Übrigens zu dem Thema Freistellung von Nachtschichten vor und nach einer ganztägigen Sitzung hat die Geschäftsleitung das Gremium angeschrieben mit der Absicht eine Lösung zu erwirken die an 2 Tagen die Schichteinteilung für betroffene BRM so ändert, dass es zu keinem Arbeitsausfall mehr kommt.

    Da wir, die neuen, die einzig betroffenen sind und uns aufgestellt haben, weil wir das Gefühl haben, dass unser BR nicht ganz unabhängig ist, befürchten wir, dass es einen Mehrheitsbeschluss geben könnte, der unsere Befürchtungen bestätigt.
    Darf das Gremium solche Beschlüsse überhaupt fassen, die unsere Arbeitszeit so ändert dass die BR-Tätigkeit auf Wunsch des Arbeitgebers möglichst wenig die Arbeitszeit tangiert und dadurch so ganz nebenbei auch zu Zulagenverlust führt? Meine Unabhängigkeit sehe ich da angeriffen.

  • Hallo,

    vorab: Es ist grundsätzlich legitim, dass der AG will, dass durch BR-Tätigkeit nicht Nachtschichten ausfallen, die er aber voll zu vergüten hat. Es ist auch grundsätzlich legitim, dass die betroffenen BRM dann an den entsprechenden Tagen nicht mehr in Nachtschichten eingeteilt werden (außer AV, BV oder TV würden etwas anderes sagen).

    So weit, so gut (oder schlecht?). Kommt es dadurch allerdings zu Entgeltverlusten, so hat das BRM Anspruch auf Ausgleich. Nehmen wir also an, das BRM hätte einen Verlust von 100€ brutto, weil es wegen der BR-Tätigkeit weniger Nachtschichten machen kann, so hat der AG diesem BRM die 100€ brutto zu vergüten (diese 100€ wären dann im Gegensatz zu den Nachtzuschlägen allerdings zu versteuern, d.h. netto käme weniger raus).

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.