Änderung der Tätigkeit

  • Hallo,

    eine unserer Kolleginnen, die in im IT Bereich für Schulungen der Mitarbeiter, Projektmanagement und Anwenderbetreuung tätig ist soll ab sofort ins Schreibbüro versetzt werden und dort die Kolleginnen beim Schreiben der Geschäftspost zu unterstützen.

    Hintergrund dieser Maßnahme ist, der AG hat der Kollegin vor einigen Monaten nahegelegt, aufgrund fehlender sozialer Kompetenz, Fachkompetenz ist in Ordnung, das Unternehmen zu verlassen.

    Die Kollegin ist der Meinung, dass Sie diese Versetzung nicht annehmen muss, da in Ihrem Arbeitsvertrag ihre Position als Assistentin ausgewiesen ist.

    Ich sehe hier das Problem, das der AG dann die Möglichkeit hat, wegen Arbeitsverweigerung sofort zu kündigen.

    Wir im BR sehen dies als Herabstufung des Arbeitsinhaltes an, also eine Degradierung, die das Direktionsrecht nicht deckt.

    Sehen wir das richtig und wie soll sich die Kollegin verhalten?

    Vielen Dank

  • Hallo,

    auf jeden Fall ist vor einer Versetzung der BR nach § 99 BetrVG zu beteiligen, und der BR hat, so er eine ungerechtfertigte Benachteiligung sieht, die Möglichkeit, nach § 99 II Nr. 4 BetrVG zu widersprechen. Dann bliebe dem AG noch das Verfahren nach § 100 BetrVG. Ist aus Sicht des BR die Versetzung vom AV nicht mehr gedeckt, so kann er zusätzlich anmerken, dass es einer Änderungskündigung bedürfte, mit Beteiligung des BR nach § 102 BetrVG.

    Der Betroffenen wäre eine Arbeitsverweigerung nicht zu empfehlen. Sie sollte die Maßnahme unter Vorbehalt annehmen und ihrerseits unverzüglich gerichtlich gegen die Versetzung vorgehen. Ob und inwieweit die neue Tätigkeit von ihrem AV gedeckt ist oder nicht, läßt sich aus der Ferne nicht beurteilen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • ich pflichte Winfried bei und würde ebenfalls vorschlagen, dass die Kollegin und der Betriebsrat hier "Seite an Seite" schreiten. Macht das gemeinsam. Der Betriebsrat möge prüfen, ob eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vorliegt und dann seine Beteiligung nach § 99 einfordern. Für die Kollegin erscheint ratsam, die angewiesenen Tätigkeiten unter dem Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung auszuüben, dies dem Arbeitgeber so mitzuteilen und die rechtliche Prüfung anzugehen.

  • für mich seht ihr das Richtig, eine Anhörung zu einer Versetzung bzw. Änderungskündigung ist zwingend.
    Die Frage, die sich nun stellt ist, wie wollt ihr da vorgehen.
    Sind die behauptungen des Arbeitgebers richtig oder nicht, fehlt es an Sozialkommpetenz oder nicht, und wenn es fehlt, wie kann hier ggf. nachgebessert werden.
    jenachdem wie der BR dieses sieht, sollte er auch reagieren
    z.B. bei einer Bestätigung der fehlenden Sozialkompetenz
    Einladen zum Gespräch (Abteilungsleiter, BRV, weiterer BR aus dem Bereich, die Kollegin), moderieren des Gespräches, Lösungsvorschläge gemeinsam erarbeiten (wie kann Sozialkompetenz verstärkt werden), Ziel, der Job bleibt wenn sich die Kompetenz verbessert, Zeitrahmen 12-18 Monate zwecks Überprüfung, Konsequenz aufzeigen, wenn verbesserungen nicht erreicht werden, zustimmung des BR zur Änderungskündigung zum Schutz der anderen Mitarbeiter/innen

    Gruß
    Rabauke

  • Team-ifb

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