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ich bin mir ziemlich sicher das ich mal irgendwo gelesen habe, dass ältere Arbeitnehmer (50+) bevorzugt von Kontischicht genommen werden sollten, falls ein vergleichbarer Job auf Tagschicht frei wird. Leider finde ich nirgendwo mehr diesen Gesetzestext....kann mir irgendjemand helfen? Es muß doch (und nicht nur in einer BV) irgendwo geregelt sein das Menschen, welche 30 J. auf Kontischicht waren, Vorrang vor "Frischlingen" haben von Schicht zu kommen wenn Qualifikationen usw gleich sind! Und dieses auch, wenn die älteren AN nicht krank sind.... Ich hoffe ich habe Recht, und jemand hat den passenden Gesetzestext oder Auszug.
ich denke nicht, dass es dazu einen Gesetzestext gibt. Gäbe es einen solchen, wäre er meines Erachtens nicht diskrimierungsfrei (dem jüngeren Alter gegenüber).
Schade....obwohl ich immer noch auf der suche bin, da ich es irgendwo mal aufgenommen habe. Wäre ja auch nur fair finde ich. 30-35 J. Kontischicht und der Körper ist auf!!!
das ist eine Frage, die Ihr im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsmangements angehen könntet und solltet. Im Rahmen der Mitbestimmung könntet Ihr über § 87 I Nr. 2 (Arbeitszeit) und 7 (Gesundheitsschutz) etwas erreichen. Möglicherweise kann auch § 6 ArbZG einen Ansatzpunkt bieten: (3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. (...) (4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.