Teilnahmerecht der SBV an Ausschüssen und Verhandlungsgruppen

  • Hallo Forengemeinde

    Ich bin jetzt das erste Mal als erster der SBV gewählt, war zuvor nur stellvertretend tätig. Der "alte" SBVler hat sich in alle Möglichen Ausschüsse etc. wählen lassen, bis er nun im November sein Amt nach der Wahl abgeben musste.

    Nach meinem Verständnis hat die SBV das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen des Betriebsrates, sowie an allen Ausschüssen (was wohl den Personalausschuss, den Wirtschaftsausschuss etc. umfassen wird).

    Was aber ist mit "Verhandlungsgruppen" für Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden? Ich persönlich schätze auch das als Teil der Teilnahmeberechtigten Sitzungen ein, da es ja nicht nur um einen Austausch von Informationen, sondern um Verhandlungen zu zukünftigen Verfahrensweisen geht.


    Die Vorsitzenden unseres Betriebsrates sehen keine Teilnahmeberechtigung.

    Aber wie ist das tatsächlich?

  • 2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
    gruss
    erGO

  • Zitat von ergo :


    2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
    gruss
    erGO


    SGBIX §95 (2)

  • Hallo Folienstift,

    offensichtlich hatte Dein Vorgänger auch kein Interesse, einen Kommentar zum SGB IX zu beschaffen. Dies solltest Du schleunigst nachholen und natürlich zügig die einschlägigen Schulungen absolvieren.

    Das Teilnahmerecht an Sitzungen von BR und seiner Ausschüsse gem. § 95 Abs. 2 hat Dir ja schon erGO zitiert.

    Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch noch § 95 Abs. 5 SGB IX, der Dir ein Teilnahmerecht an den sog. "Monatsgesprächen" einräumt.

    An sonstigen "Verhandlungsrunden", die nicht unter die o.a. Gremien fallen, hast Du kein ausdrückliches gesetzliches Teilnahmerecht...

    ABER..

    ...der AG muß Dich natürlich ausführlich über diese Verhandlungen informieren und anhören, er muß bei Dir "Ehrenrunden" drehen. Dies kann im Verlauf von Verhandlungen auch durchaus mehrmals nötig werden, wenn sich nämlich Verhandlungsstände deutlich ändern und/oder bereits ausverhandelte (und mit Dir abgestimmte) Teilaspekte wieder zum Verhandlungsgegenstand werden. Wenn Du das konsequent einforderst, bist Du nicht unbedingt schlechter informiert.

  • Zitat von whoepfner :


    [...] offensichtlich hatte Dein Vorgänger auch kein Interesse, einen Kommentar zum SGB IX zu beschaffen. [...]

    Womit du leider Recht hast, ich habe ihn nochmal gezielt gefragt, aber er meinte das er sowas nie brauchte.

    Kann denn jemand einen guten, ausführlichen empfehlen?

  • Zitat von whoepfner :


    [...]Ich bin mit dem "Neumann/Pahlen" sehr zufrieden:
    http://www.ifb-medien.de/index…offset=10&showDetails=169
    Meine Bewertung findest Du in dem o.a. Link.

    Danke!

    Zitat von whoepfner :


    Übrigens: Eine SBV, die der Meinung war/ist, keinen Kommentar zum SGB IX zu benötigen, ist vollkommen ungeeignet zur Ausübung dieses Mandats, da es dann an der nötigen ernsthaftigkeit fehlt.

    Das sehe ich nicht anders, aber ich kann jetzt auch nur versuchen aus dem Trümmerhaufen was zu machen.

  • Zitat von Folienstift :

    Danke!

    Das sehe ich nicht anders, aber ich kann jetzt auch nur versuchen aus dem Trümmerhaufen was zu machen.


    Hallo Folienstift,

    ich arbeite mit dem Komentar für die Praxis von den Autoren Feldes, Kothe, Stevens-Bartol, ISBN:978-3-7663-3797-9 aus dem bundverlag (CD war auch dabei, somit auch jetzt auf meinem Rechner)
    weiteres hilfmittel dazu (habe ich in den Anfängen häufig genutzt)
    Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z
    auch Bundverlag, Autor Heinz Bethmann/Georg Schmidt/Jürgen Schmidt

    Gruß
    Rabauke

  • Team-ifb

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