Was ist Mehrarbeit nach Schwerbehindertengesetz § 46

  • Zitat von Interessierter :


    sura

    Es waren doch tatsächlich vor Abschluß der BV sbM bei uns, die überhaupt gar keine Bevorzugung wollten.

    Es geht hier nicht um "Bevorzugung" sondern um "Nachteilsausgleiche"! Sorry, wenn ich das jetzt mal so direkt ausspreche, aber eine SBV sollte das eigentlich wissen.


    Zitat von Interessierter :


    sura
    Ich gehe weiterhin davon aus, das die entsprechenden Vorgesetzten von sich aus (oder eben nach direkter Ansprache durch den BR) sbM, welcher aus gesundheitlichen Gründen an der Mehrarbeit nicht teilnehmen kann, aus der Samstagsplanung herausnimmt bzw. schon vorab nicht berücksichtigt. Viele Chefs tun dies auch. Und die anderen Fälle werden dann eben im Einzelgespräch geklärt.

    Ich weiß, es ist nicht perfekt, aber hej, was ist schon perfekt. Und es funktioniert.

    Wenn das alles so prima bei euch läuft, ihr so verständnisvolle und kooperative Vorgesetzte habt, dann gratuliere ich!! Es ist klar, dass man bei einer solch super Atmosphäre - nach dem MOtto "wir haben uns alle ganz lieb" kein SGBIX braucht *räusper*. Was ich jetzt nicht verstehe: warum hast du eigentlich gefragt?

    S

  • sura
    ??? :shock:

    Warum denn so gereizt? Ein wenig Sachlichkeit und Coolness wäre schön.
    Ich hoffe, dies ist nicht zuviel verlangt.
    Natürlich geht es nicht primär um eine Bevorzugung, sondern um Nachteilsausgleich, vielen Dank für den Hinweis. :roll: Ich habe auch nur versucht, hier die Ansicht (und auch für den verständigen SBVler mit den Worten des sbM) zu beschreiben. Ich habe nicht erwartet, dass es hier, gerade bei der Schilderung von Umständen und Ansichten der betroffenen sbM und deren Vertreter auf den rechtssicheren Wortlaut ankommt.

    Zu deiner schlecht verhüllten Ironie bzw. dem schon fast gehässigen Sarkasmus will ich lieber nix sagen, ich weiß gar nicht, was dich zu dieser Schreibweise veranlasst hat. Ich hoffe nur, deine von dir betreuten Kollegen bekommen diese Art des Meinungsaustausches nicht allzu oft zu spüren.

    Abschließend noch der Hinweis, der Umstand, dass du nicht verstehst, warum ich diese meine Frage gestellt habe, stimmt mich fast ein wenig traurig.:cry:

    Aber hej, das hier ist doch "nur" ein INTERNET-Forum, ein sehr gutes, aber eben ein virtuelles Forum. Keiner zwingt dich, mich oder einen anderen User hier,bei Nicht-Verstehen einer Anfrage diese unbedingt zu beantworten.
    Obwohl ich mich immer, in jedem Forum über eine nette Antwort freue. Sie muss nicht unbedingt sachlich qualifiziert sein, nett und ohne triefenden Zynismus reicht schon.

    (in meinem Gremium würde ich dir jetzt anbieten, ob wir nicht mal ne Kaffeepause, gerne auch getrennt, einlegen sollten und dir und vielleicht auch mir damit die Möglichkeit zu geben, ein wenig runterzukommen.)Aber die Antwort hierauf kann ich mir fast denken.

  • Zitat von sura :


    Tja, dumm gelaufen.

    Wo war da eigentlich die SBV - oder auch der BR, denn sie hätten in der BV die sbMitarbeiter ausschließen müssen.

    Sura


    Hallo SURA,
    meiner Meinung kann der BR oder die SBV per BV SB nicht von Mehr oder Überarbeit ausschließen.
    Der SB wird nach § 124 auf verlangen von der Mehrarbeit ausgeschlossen.
    Ein SB muss nicht Mehrarbeiten, wenn er aber will darf er das. ER ist ja nicht automatisch unmündig.
    Gruß
    ERGO

  • Hallo Ergo,:D
    hätte ich ehrlich gesagt auch so gedacht!

    In dem von mir o.e. Seminar meinte der Arbeitsrichter allerdings, der BR soll eine BV mit dem AG abschließen, in der die Mehrarbeit für SB ausgeschlossen wird- eine BV auch ohne konkreten Anlass. Ich könnte mir (das ist jetzt meine eigene Erweiterung) auch vorstellen, das in eine Integrationsvereinbarung aufzunehmen. In dieser BV könnte dann auch dass das von Winfried zu Recht angesprochene Problem (zwar 48h pro Woche aber eben über 7 Tage) geregelt werden, so dass es in dem Punkt erst gar nicht für den Betroffenen zu Konflikten kommt bzw. er an einem 6. Tag antanzen muss.

    Gruss
    Sura

  • Hallo zusammen,
    zum Thema Mehrarbeit habe ich auf der SBV1 Schulung vor zwei Wochen Antwort vom Schulungsleiter bekommen, weil ich das gleiche Thema vorgetragen hatte.

    Seine Antwort dazu:
    Mehrarbeit ist die über die tägliche Regelarbeitszeit geleistete Arbeitszeit. Das heißt: Ein Schwb. darf es ablehnen mehr als die tägliche Regelarbeitszeit leisten zu müssen. In meinem Fall: 7:36 Std. täglich. Mehr muss ich nicht machen. ABER: Auf meine Frage wie es denn mit dem Wochenende sei sagte er: Angeordnete Überstunden am Wochenende fallen nicht unter diese Regelung. Der Tag wird wie ein normalr Arbeitstag betrachtet, daher darf ein Schwb. es ablehnen am Samstag mehr als die üblichen 7,36 Std zu arbeiten.

    Allerdings hat der Schwb. die Möglichkeit zum Arzt oder Betriebsarzt zu gehen und sich bescheinigen zu lassen, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung die vollen zwei Tage als Ruhezeit braucht. Der AG hat dann keine Möglichkeit mehr dem Schwb. Zusatzstunden aufzudrücken, die über die Regelarbeitszeit hinaus geht.

    Grüße
    Andreas

  • Hallo Zusammen,

    1. Wir sind uns doch (fasr) alle einig, dass Mehrarbeit ab 8 Stunden täglich gelten (Habe ich am Do. von einem Anwalt des IA bestätigt bekommen).

    2. Wenn Samstags gearbeitet wird, gelten diese 8 Stunden (leider) auch.

    3. Der SB kann sich von Mehrarbeit befreien lassen.

    Mann kann als SBV im BR auf diese Möglichkeit hinweisen, aber man kann nicht für die einzelnen SB sprechen.

    Die Aufnahme in einer BV mag sinnvoll sein, aber das der Anspruch auf Befreiung ist definiert.

    Leider ist es mit Anwalten immer so eine Sache: " Es kommt darauf an ..." ist ja die beliebteste Antwort.

    Liebe Grüße und eine ruhige Woche
    Lisa

  • Also nach meinem letzten Seminar zum Thema SBV ist für mich die sache klar geklärt. Acht Stunden werktäglich, also nicht 5*10 h, sondern 6 Tage in der Woche höchstens 8 h dürfen SB arbeiten. Ist wohl mittlerweile auch höchstrichterlich ausgeurteilt. Alles andere drum herum stand bei meiner Frage nicht zur Diskussion.
    Ein Vorab-Ausschluß von SB für die beschlossene Mehrarbeit wäre somit nicht korrekt gewesen.

    Danke für die vielen ernstgemeinten, aber auch für die anderen Antworten.

  • Hallo.

    Zitat von AndreasB :

    (...) Antwort vom Schulungsleiter (...): Mehrarbeit ist die über die tägliche Regelarbeitszeit geleistete Arbeitszeit.

    Traurig, wenn sogar ReferentInnen in SBV-Schulungen solch einen Bockmist erzählen.

    Das Thema ist eigentlich ausdiskutiert, es ist ausgeurteilt, auch seitens des BAG (ein paar Urteile sind im Verlauf des Threads genannt worden, aber hier gerne nochmal: Jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit i. S. d. § 124 SGB IX. Tariflich abweichende Arbeitszeiten sind unerheblich. - BAG, 03.12.2002, 9 AZR 462/01), es ist entsprechend in allen Kommentierungen hinterlegt: Mehrarbeit i.S.d. § 124 SGB IX ist und bleibt jene Arbeit, die 8 Stunden werktäglich überschreitet. Die betriebliche Regelarbeitszeit oder die individuelle durchschnittliche Arbeitszeit ist da außen vor.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo zusammen,

    wie hier auch schon genannt, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 03. Dezember 2002 (Aktenzeichen: 9 AZR 462/01) zuletzt definiert, was Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX heißt. Die Kurzfassung dazu findet Ihr im SBV-Lexikon unter:
    http://www.ifb.de/schwerbehind…er/M/shortlink/mehrarbeit

    Diese Rechtsprechung wurde durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.11.2006 (Aktenzeichen: 9 AZR 176/06) bestätigt, vgl. (mit Praxistipp) unter:
    http://www.ifb.de/schwerbehindertenvertretung/mehrarbeit.html/do/detail/shortlink/bereitschaftsdienst-als-mehrarbeit-ablehnbar

    Hoffe, das hilft weiter.
    Sonnige Grüße
    Conny

  • Hallo,

    nochmal zur Vergewisserung, wenn Mehrarbeit jegliche Arbeit ist, die über 8 Stunden werktäglich herausgehen, dann ist Sonntagsarbeit immer Mehrarbeit (da ja Sonntag kein Werktag ist)?

    danke,
    Togego

  • Nein. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit werden vom § 124 nicht erfasst (BAG 3.12.2002 ...); so mein ErfK. Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    auch Neumann/Pahlen schließt sich bezüglich Sonntags- Nacht- und Feiertagsarbeit dem ErfK an (Rn. 5 zu § 124).

    Wenn es diesbezüglich öfters Probleme für sbM gibt, sollte man den Weg über § 84 Abs. 4 Nr. 4 gehen, um leidensgerechte Arbeitszeiten sicherzustellen. Das ist rechtlich belastbarer.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.