Nutzung von Restaurantschecks (sodexho)

  • Hallo - in die große Runde. Ich bin neu hier, soeben angemeldet und mit noch unbearbeitetem Profil.
    Zu meinem Thema:
    Bislang haben alle KollegInnen pro Monat 15 Restaurantschecks erhalten. Nunmehr sieht unser Arbeitgeber vor, Restaurantschecks nur noch in Abhängigkeit von den Arbeitstagen auszugeben. D.h. 5 Arbeitstage pro Woche = 15 Schecks pro Monat; 3 Arbeitstage pro Woche = 9 Restaurantschecks pro Monat. Eine konkrete Quelle aus der eindeutig abzulesen ist, dass das die richtige Bemessung ist, kann er uns nicht nennen.
    WIe wird dieses Thema bei EUCH im Betrieb/im Unternehmen gehandhabt?

    Vielen Dank für EURE Kommentare.

    Schöne Weihnachten und ein positiv spannendes Jahr 2011 wünscht EUCH

    störfried

  • Hallo störfried,

    grundsätzlich ist es zulässig, derartige Leistungen anteilig zum Beschäftigungsgrad zu gewähren. Dies wäre keine unzulässige Diskriminierung von Teilzeit-MA. Es entspricht auch den Grundsätzen gesetzlicher Regelungen - zB im BUrlG.

    Ein anderes Thema ist aber, ob der AG so ohne Weiteres eine einmal gewährte Leistung kürzen kann. Hier gäbe es u. U. individualrechtliche Ansprüche im Einzelfall zu überprüfen.

    Außerdem stellt sich noch die Frage, ob es einen BR gibt und ob dieser seine Mitbestimmungsrechte (zB nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)geprüft und ggfs. wahrgenommen hat.

  • Was bitte sind Restaurantschecks?

    Gilt das für die Betriebskantine, oder seit ihr ein " Gastronomiebetrieb" und ihr könnt privat in "eurer" Restaurantkette vergünstigt essen?

    heig

  • Hallöchen,

    das ganze hat mit der steuerlichen Absetzbarkeit des AG-Beitrages zu tun. Er kann nur den Betrag von der Steuer absetzen, an dem der AN auch anwesend war. Sodexo weisst auf seiner Homepage auch daraufhin.

    heig Restaurantschecks sind im Prinzip Wertmarken bzw. Gutscheine. Si egelten in der regel rür Firmen welche keine Kantine mehr vor Ort haben. Der AG gibt einen teil zu diesen Gutscheinen dazu. In unserem Fall beträgt der Wert des Schecks 4,85 € und der AG beteiligt sich mit 2,20 € daran. Ich kann jetzt mit dem Scheck essen gehen in bestimmten Supermärkten auch einkaufen.

  • dann sind das wohl steuerfreie Warengutscheine und damit eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Das "Ob" einer freiwilligen Leistung und deren Volumen entscheidet der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei. Lediglich bei der Verteilung, dem "Wie", ist der Betriebsrat mit im Boot. Die Verteilungsfrage scheint mir bei Störfrieds Fall auch angesprochen zu sein.

  • hallo an alle,

    leider kommt keine der bisherigen Antworten auf den Punkt, der mich brennend interessiert:
    Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Ausgabe von Essenschecks entsprechend der individuell arbeitsvertraglich vereinbarten Anzahl der Arbeitstage pro Woche zu beschränken?
    Wenn ja, wo steht das? Die bisherige Rechtssprechung (FG Düsseldorf)beleuchtet meiner Auffassung nach nur die Frage der Annahme der Essenschecks durch die Akzeptanzstellen, wobei von Arbeitstagen -nicht explicit von individuell arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstagen- gesprochen wird.

    Mich interessiert dieses Problem deshalb, weil mein Arbeitgeber die gleichen Überlegungen anstellt, wie Störfrieds. Dazu müsste aber nach unserer (BR) Auffassung die bestehende Betriebsvereinbarung geändert werden, da dort für jede/n Mitarbeiter/in ein Anspruch von fünfzehn Schecks pro Quartal festgeschrieben ist, ohne dass eine abweichende Regelung für Teilzeitkräfte beschrieben wird.

    Kann jemand zur Frage der Verpflichtung des Arbeitgebers zur beschränkten Ausgabe von Essenschecks in Abhängigkeit zur anteiligen Arbeitszeit bzw. anteiligen Arbeitstagen pro Woche etwas Erhellendes beitragen? Nach unserer Meinung ist nur auf Grundlage einer verpflichtenden Vorschrift eine Änderung der bestehenden Betriebsvereinbarung zuungunsten der Mitarbeiter/innen vertretbar.

    Im Voraus bereits vielen Dank

    Eure richildis

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.