Ehemaliges Betriebsratsmitglied möchte gekündigt werden

  • Hallo,

    ich stehe vor einem Problem, dass mir ein wenig Magenschmerzen bereitet. Ein ehemaliges Betriebsratsmitglied möchte das Unternehmen verlassen. Hierbei möchte er gekündigt werden und nicht selbst kündigen, da es in diesem Fall eine Abfindung gibt. Der Arbeitgeber ist mit dem Vorgehen einverstanden.

    Wie verhalten wir uns als amtierender Betriebsrat, wenn wir zur Kündigung angehört werden. Ist es sinnvoll die Anhörungsfrist verstreichen zu lassen oder müssen wir in diesem Fall der Kündigung zustimmen? Ginge dies so ohne weiteres?

    Ich glaube zwar nicht, dass die Kündigung rechtlich geahndet werden wird, wäre aber trotzdem lieber auf der sicheren Seite.

    Vielen Dank und Gruß

  • Zitat von smirow :


    Ein ehemaliges Betriebsratsmitglied möchte das Unternehmen verlassen. Hierbei möchte er gekündigt werden und nicht selbst kündigen, da es in diesem Fall eine Abfindung gibt. Der Arbeitgeber ist mit dem Vorgehen einverstanden.

    Moin Smirow,

    am elegantesten wäre es, wenn beide Parteien einen Aufhebungsvertrag abschließen in dem eine Abfindung definiert wurde. Natürlich könnte (wird) der BR-Kollege in diesem Fall eine Sperrfrist für die Leistung von Arbeitslosengeld erhalten.

    Wenn die Sperrfrist umgangen werden soll, geht es nur, wenn der BR der Kündigung zustimmt. In diesem Fall jedoch wird er vermutlich keinen neuen Job erhalten. Und ob die Agentur für Arbeit nicht doch den Sachverhalt prüft und auf Kündigungsschutzklage besteht, ist ein weiteres Risiko. Die Frist der Anhörung verstreichen lassen reicht nicht aus. In dem Fall MUSS eine Zustimmung, entweder vom BR oder vom ArbG, vorliegen.

    Gruß
    Rolf

  • Hallo,

    hier handelt es sich um ein ehemaliges BRM, d.h. eine Anhörung zur Kündigung würde nach § 102, nicht nach § 103 BetrVG erfolgen. D.h. die Kündigung wäre auch ohne explizite Zustimmung des BR möglich.

    Der BR kann hier tun, was er will. Zustimmen, Frist verstreichen lassen, ablehnen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried :


    Hallo,

    hier handelt es sich um ein ehemaliges BRM, d.h. eine Anhörung zur Kündigung würde nach § 102, nicht nach § 103 BetrVG erfolgen. D.h. die Kündigung wäre auch ohne explizite Zustimmung des BR möglich.

    Der BR kann hier tun, was er will. Zustimmen, Frist verstreichen lassen, ablehnen.

    Grüsse Winfried

    Hallo Winfried @ Alle,

    erstmal würde ich Dir grundsätzlich Zustimmen. Dennoch gebe ich zu bedenken, dass ein ehemaliges BRM nach Amtsniederlegung Kündigungsschutz geniest. Ob diese Frist verstrichen ist, müsste an dieser Stelle erst geprüft werden. Aus den Beiträgen geht dazu nichts hervor.

    Gruß Berny

  • Zitat von Berny :


    ..., dass ein ehemaliges BRM nach Amtsniederlegung Kündigungsschutz geniest. Ob diese Frist verstrichen ist, müsste an dieser Stelle erst geprüft werden. Aus den Beiträgen geht dazu nichts hervor.
    Gruß Berny


    Sehe ich auch so. Nachwirkender Schutz für ehemalige BRM. Sind doch 12 Monate seit es nicht mehr im Amt ist. Obwohl ich diese Art von Ausscheiden (Freikaufen) aus dem Betrieb als etwas "anrüchig" empfinde.

  • Hallo.

    Zitat von pillepalle :

    Nachwirkender Schutz für ehemalige BRM.

    Das schon. Nach § 15 I KSchG. Der § 103 BetrVG mit seinem Zustimmungserfordernis gilt jedoch nur für aktive BRM, und nicht (mehr) im nachwirkenden Kündigungsschutz.

    Und ob der § 15 I KSchG für ein ehemaliges BRM überhaupt praktisch relevant ist, das unbedingt gekündigt werden will und den AG erst soweit überredet hat, die Kündigung auszusprechen?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von ergo :


    Hallo,
    er könnte auch zu einen Rechtsanwalt gehen und fragen wie man das am besten macht ohne das man eine Sperrfrist bekommt.
    Ergo


    Ich meine, gesetzeskonform -ohne Sperrfrist- ist das nicht möglich. Bei uns versuchen sie Ungeliebte nach § 1a KSchG "freizukaufen". Das darf ich eigentlich garnicht erwähnen, denn dabei geht es um betriebsbedingte Kündigung. Das trifft für Eigenkündigungen, ich nenne es mal "Eigenbedarf", ja wohl nicht zu.
    Habe jetzt nochmal die Eingangsfrage gelesen: Wie will denn der AG eine Kündigung begründen, die beim BR zur Anhörung eingereicht wird, wenn nichts vorgefallen ist? Nur so aus Bock? Der AN möchte entlassen werden? Dann wohl wirklich nur "Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag" mit Sperrfrist ohne Anhörung des BR!

    @ Rolf L.: Wieso wird die Sperrfrist umgangen, wenn der BR zustimmt? Das wäre doch "Eigenverschulden". Dafür gibt es keine Sperrfrist? Im Übrigen möchte ich meinen, er hat einen neuen Job...

  • Zitat von pillepalle :


    Ich meine, gesetzeskonform -ohne Sperrfrist- ist das nicht möglich. Bei uns versuchen sie Ungeliebte nach § 1a KSchG "freizukaufen". Das darf ich eigentlich garnicht erwähnen, denn dabei geht es um betriebsbedingte Kündigung. Das trifft für Eigenkündigungen, ich nenne es mal "Eigenbedarf", ja wohl nicht zu.
    Habe jetzt nochmal die Eingangsfrage gelesen: Wie will denn der AG eine Kündigung begründen, die beim BR zur Anhörung eingereicht wird, wenn nichts vorgefallen ist? Nur so aus Bock? Der AN möchte entlassen werden? Dann wohl wirklich nur "Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag" mit Sperrfrist ohne Anhörung des BR!

    @ Rolf L.: Wieso wird die Sperrfrist umgangen, wenn der BR zustimmt? Das wäre doch "Eigenverschulden". Dafür gibt es keine Sperrfrist? Im Übrigen möchte ich meinen, er hat einen neuen Job...


    hallo pillepalle,
    ich sehe das genauso wie du, könnte aber sein das es einen weg gibt.
    dafür brauche man / flau einen Fachanwalt und nicht irgend welche &&& im Forum
    die hier herum schwirren.

  • Hallo.

    Zitat von pillepalle :

    Ich meine (...) ohne Sperrfrist- ist das nicht möglich.

    Warum denn nicht? Der/die AN erhält vom AG eine ordentliche Kündigung, die als betriebsbedingt deklariert wird. Daraus dürfte keine Sperrfrist folgen. Die Agentur für Arbeit bekommt ja nicht mit, dass da "gemauschelt" wurde. Wüßte sie es allerdings, wäre eine Sperrfrist in der Tat unvermeidlich.

    Zitat von pillepalle :

    Wie will denn der AG eine Kündigung begründen, die beim BR zur Anhörung eingereicht wird, wenn nichts vorgefallen ist?

    Ganz einfach: Der AG teilt dem BR wahrheitsgemäß mit, wie es zu der Kündigung kommt, nämlich auf Wunsch des/der AN. Das ist ja auch die gesetzliche Pflicht des AG im Rahmen des § 102 BetrVG. Das hatte ich in meiner BR-Zeit auch, wir haben uns dann bei den betroffenen AN rückvergewissert, dass das seine Richtigkeit hat und haben danach beschlossen, uns nicht zu äußern. Konnten wir den/die AN nicht erreichen, haben wir beschlossen, dass wir unter der Maßgabe, dass der AG uns richtigerweise mitgeteilt hat, dass die Kündigung auf Betreiben des/der AN erfolge, zustimmen.

    Zitat von pillepalle :

    Wieso wird die Sperrfrist umgangen, wenn der BR zustimmt? Das wäre doch "Eigenverschulden". Dafür gibt es keine Sperrfrist? Im Übrigen möchte ich meinen, er hat einen neuen Job...

    Das Verhalten des BR (Zustimmung, Ablehnung, Verstreichenlassen der Frist) hat mit einer möglichen Sperrfrist nichts, aber auch gar nichts zu tun. Eine mögliche Zustimmung des BR impliziert in keinster Weise, der/die AN habe an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt. Sie hat auch keine Auswirkungen auf die zukünftigen Chancen, eine neue Arbeit zu erlagen. Wie auch?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Upps, nun zweifel ich aber doch bald an Winfrieds Seriösität. Silvester ist doch noch garnicht und 1. April noch lange nicht. Ist das wirklich wahre Meinung? Da muss ich erst noch mal über schlafen.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.