Hallöchen,
diesmal hat das Inselchen keine rein betriebsratliche Frage, obwohl uns dies sehrwohl beschäftigt:
Es ist wieder soweit, der Winter naht und wir sind zu viele Mitarbeiter. Die Personalabteilung hat einen Plan ausgearbeitet, wer fristgerecht zum Januar gekündigt wird und evtl. voraussichtlich u.U. im April wieder eingestellt wird (nett, nicht??) und wer Stunden kürzen soll - Änderungskündigung (von 40 auf 30 Stunden, von 30 auf 20 Stunden).
Ich bin mir nun ganz sicher, dass wenn Kollegin A gekündigt wird, sie nicht das volle Arbeitslosengeld erhält, weil sie mit ihrem Freund zusammenlebt, das gilt als Gemeinschaft in der der eine für den anderen aufkommen muß. Meine Kollegin meint, dass das nur für Hartz IV gilt, ich bin mir da aber ziemlich sicher, dass dies nicht so ist.
Die weitere Frage ist dann, ob auch Kollegin B, die mit einer anderen Kollegin eine Wohnung teilt, Pech beim Arbeitslosengeld hat, auch wenn die beiden kein Paar sind...
Kennt sich da jemand aus? Wir würden gerne unsere Kollegen bei unvermeidbaren Kündigungen vorher unsere Empfehlungen bzw. Ratschläge geben, manch einer denkt schon, dass 2 Monate Arbeitslosigkeit oder auch 3 nicht so schlimm sind und das Arbeitslosengeld ja auch nicht soooo viel weniger ist, aber wenn meine Meinung stimmt, wird das der Lebens- oder Wohnungsgefährte sicherlich ganz anders sehen?!
Hatte jemand von euch schonmal Erfahrung damit - Arbeitslos und in Partnerschaft/Ehe/WG????
Arbeitslosengeld wenn man in WG oder Partnerschaft lebt??
- Inselchen
- Geschlossen
- Erledigt
-
-
Hallo Inselchen,
was Du beschreibst, trifft tatsächlich nur Leute, die ALG II beziehen, auf ALG I hat man unabhängig von den Lebensumständen immer Anspruch. Insoweit Entwarnung für Deine KollegInnen.
Bei ALG II kann aber eine Lebensgemeinschaft, so wie Du es beschreibst, nach Sch***-Hartz-IV (sorry...) zu einer Kürzung des Anspruches führen. Nicht aber eine Wohngemeinschaft.
Grüße
Winfried -
Winfried hat Recht,
und was die andere Kollegein betrifft, die mit einer Freundin zusammenwohnt, würde das auch bei ALG 2 nicht berücksichtigt, weil es sich hier um keine eheähnliche Gemeinschaft, sondern um eine Zweckgemeinschaft handelt.
Also alles bestens. -
Danke für die Blumen,
aber alles bestens wäre es meiner Ansicht erst ohne Hartz-IV ( :x grummel...).
Grüße
Winfried -
Zitat
Die weitere Frage ist dann, ob auch Kollegin B, die mit einer anderen Kollegin eine Wohnung teilt, Pech beim Arbeitslosengeld hat, auch wenn die beiden kein Paar sind...
da kann ich dir antworten: eindeutig nein!
es wird zwar von einigen agenturen versucht, es als eheähnlich anzusehen, aber es gibt keine gesetzliche grundlage hierfür!!!!!selbst, wenn sie ein paar wären ..... solange sie nicht verpartnert sind .... keine chance! (vermutlich der einzige vorteil, den gleichgeschlechtliche beziehungen haben.)
auf alle fälle widerspruch einlegen!!!!!!!!
-
Team-ifb
Hat das Thema geschlossen.